Von einer Gehaltserhöhung kommt bei Beschäftigten oft nur gut die Hälfte an – und den Arbeitgeber kostet sie gut ein Fünftel mehr als den Bruttobetrag. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen drehen dieses Verhältnis um: Gutscheinkarte, Deutschlandticket, Kita-Zuschuss oder Betriebsrente kommen ganz oder fast vollständig im Portemonnaie an. Diese Übersicht zeigt alle wichtigen Gehaltsextras 2026 mit Höchstbetrag, Rechtsgrundlage und Behandlung in Steuer und Sozialversicherung, erklärt das Zusätzlichkeitserfordernis und rechnet vor, was ein Extras-Paket im Vergleich zur Gehaltserhöhung bringt.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Viele Gehaltsextras sind steuer- und sozialversicherungsfrei, etwa Sachbezüge bis 50 € im Monat, Kinderbetreuungszuschüsse, das Jobticket oder Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr.
- Andere werden mit 15 % oder 25 % pauschal versteuert und bleiben beitragsfrei – zum Beispiel Fahrtkostenzuschuss, Internetpauschale und Erholungsbeihilfe.
- Die meisten Steuerbefreiungen gelten nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Gehalt einfach umwandeln funktioniert dann nicht.
- Im Rechenbeispiel bringt ein Extras-Paket für rund 226 € Arbeitgeberkosten etwa doppelt so viel netto wie eine Gehaltserhöhung mit gleichem Budget.
- Die 44-Euro-Grenze gilt seit 2022 nicht mehr, die Inflationsausgleichsprämie ist Ende 2024 ausgelaufen.
Warum Gehaltsextras statt Lohnerhöhung?
Jeder zusätzliche Euro Bruttogehalt ist voll steuer- und beitragspflichtig. Bei einem mittleren Einkommen gehen davon rund 22 % Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und – je nach Steuerklasse – ein Viertel bis ein Drittel an Lohnsteuer ab. Der Arbeitgeber legt auf den Bruttobetrag seine eigenen Sozialversicherungsanteile von gut 21 % obendrauf. Ein Gehaltsextra, das steuer- und beitragsfrei ist, kommt dagegen ungeschmälert an und kostet den Arbeitgeber genau seinen Wert.
Daneben spielen weiche Faktoren eine Rolle: Ein Deutschlandticket oder eine monatliche Gutscheinkarte erinnern jeden Monat an den Arbeitgeber, während eine Gehaltserhöhung nach wenigen Monaten als selbstverständlich gilt. Wer Gehaltsbestandteile gezielt nach Lebenssituation auswählt – Kita-Zuschuss für Eltern, Dienstrad für Pendler, Betriebsrente für Ältere –, erhöht den Effekt zusätzlich. Wie solche Extras in eine Gesamtstrategie zur Kostensteuerung passen, zeigt unser Beitrag Personalkosten senken.
Alle steuerfreien Arbeitgeberleistungen 2026 im Überblick
Die folgenden Karten zeigen die wichtigsten Gehaltsbestandteile, die Arbeitgeber 2026 begünstigt gewähren können. Orange markierte Extras sind steuer- und beitragsfrei, grau markierte werden pauschal versteuert und sind dann beitragsfrei.
Freigrenze für Waren, Gutscheine und zweckgebundene Guthabenkarten. Ein Cent darüber macht den ganzen Betrag steuerpflichtig.
Sachgeschenk zu einem persönlichen Ereignis wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt. Zählt nicht zur 50-Euro-Grenze. Kein Geld.
Zuschuss zu Kita, Krippe, Tagesmutter für nicht schulpflichtige Kinder. Bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten, Verpflegung ausgenommen.
Zertifizierte Präventionskurse und betriebliche Gesundheitsförderung, z. B. Rückenkurs oder Stressbewältigung. Keine Fitnessstudio-Beiträge.
Zuschuss oder Ticket für den ÖPNV, 2026 z. B. 63 € für das Deutschlandticket. Wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Überlassung eines Fahrrads oder Pedelecs bis 25 km/h zur Privatnutzung. Per Gehaltsumwandlung nur mit 0,25 % des Listenpreises versteuert. Mehr zum Dienstrad
Zuschuss zum privaten Internetanschluss. Bis 50 € monatlich genügt eine Erklärung der Beschäftigten, darüber ein Nachweis.
Barzuschuss für Fahrten mit dem eigenen Auto bis zur Höhe der Entfernungspauschale – seit 2026 ab dem ersten Kilometer.
Pro Jahr für Beschäftigte, Ehe- oder Lebenspartner und jedes Kind. Muss zeitnah zu einem Urlaub gezahlt werden.
Wert je Essensmarke höchstens Sachbezugswert 4,57 € plus 3,10 €. Versteuert wird nur der Sachbezugswert – individuell oder mit 25 % pauschal.
Rabattfreibetrag für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt – nach 4 % Bewertungsabschlag.
Freibetrag für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Den Mehrbetrag kann der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern.
2026 bis 8.112 € im Jahr steuerfrei und bis 4.056 € beitragsfrei – als Arbeitgeberbeitrag oder per Entgeltumwandlung.
Aktien, GmbH-Anteile oder Genussrechte am eigenen Unternehmen, wenn das Angebot allen mit mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit offensteht.
Zinsvorteil aus einem günstigen Darlehen bleibt steuerfrei, solange die Restschuld höchstens 2.600 € beträgt.
Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder Todesfall. Über 600 € nur steuerfrei, wenn ein besonderer Notfall vorliegt.
Steuerfrei ist außerdem die private Nutzung betrieblicher Laptops, Tablets und Smartphones (§ 3 Nr. 45 EStG) sowie Weiterbildung, die überwiegend im betrieblichen Interesse liegt. Keine Gehaltsextras im engeren Sinn sind Auslagenersatz und Reisekosten: Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Umzug, Verpflegungspauschalen auf Dienstreisen oder der Ersatz beruflicher Telefonkosten (ohne Einzelnachweis 20 % der Rechnung, höchstens 20 € im Monat) dürfen ohnehin steuerfrei erstattet werden.
Die wichtigsten Gehaltsextras im Detail
Sachbezug bis 50 Euro und Aufmerksamkeiten
Der Klassiker unter den Gehaltsextras: Bis 50 € im Kalendermonat bleiben Sachbezüge steuer- und beitragsfrei. Die frühere 44-Euro-Grenze gilt seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr. Beliebt sind Gutschein- und Guthabenkarten, die nur bei bestimmten Händlern oder für bestimmte Waren eingelöst werden können. Achtung: Die 50 € sind eine Freigrenze – wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Nicht übertragbar ist ein nicht genutzter Betrag in den Folgemonat. Alle Details zu zulässigen Karten und Versandkosten finden Sie im Beitrag Sachbezug 50 Euro.
Unabhängig davon darf der Arbeitgeber zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes Sachgeschenke bis 60 € einschließlich Umsatzsteuer machen. Diese Aufmerksamkeiten werden nicht auf die 50-Euro-Grenze angerechnet. Geldgeschenke sind dagegen immer steuerpflichtig. Mehr dazu im Beitrag Geschenke an Arbeitnehmer.
Kinderbetreuung und Gesundheit
Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten, Krippen oder bei Tagesmüttern sind in voller Höhe der nachgewiesenen Kosten steuer- und beitragsfrei. Kosten für Verpflegung des Kindes sind nicht begünstigt. Ein Kita-Zuschuss ist damit für Eltern oft das wertvollste Extra überhaupt – Beispiele im Beitrag Kita-Zuschuss.
Für die Gesundheit seiner Beschäftigten kann der Arbeitgeber bis zu 600 € je Person und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei aufwenden – für zertifizierte Präventionskurse oder Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Der allgemeine Beitrag zum Fitnessstudio gehört nicht dazu. Welche Kurse anerkannt werden, erklärt der Beitrag Betriebliche Gesundheitsförderung.
Mobilität: Deutschlandticket, Dienstrad und Fahrtkostenzuschuss
Für den Arbeitsweg gibt es drei Wege. Der Zuschuss zum Jobticket oder Deutschlandticket ist nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig steuer- und beitragsfrei, wird aber in der Steuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet. Wahlweise kann der Arbeitgeber das Ticket mit 25 % pauschal versteuern – dann entfällt die Anrechnung. Wie das in der Abrechnung aussieht, zeigt der Beitrag Deutschlandticket in der Lohnabrechnung.
Ein Dienstrad, das der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn überlässt, ist bis Ende 2030 steuerfrei. Beim verbreiteten Leasing per Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiung dagegen ausgeschlossen; versteuert werden dann 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Monat – Details im Beitrag Elektromobilität in der Lohnabrechnung.
Wer mit dem eigenen Auto fährt, kann einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, den der Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuert. Seit 2026 gelten 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Bei 15 km Arbeitsweg und 15 Arbeitstagen im Monat sind das bis zu 85,50 € monatlich, die beitragsfrei bleiben.
Internetpauschale, Essenszuschuss und Erholungsbeihilfe
Zum privaten Internetanschluss kann der Arbeitgeber bis zu 50 € im Monat zuschießen und mit 25 % pauschal versteuern, wenn die Beschäftigten schriftlich erklären, dass ihnen entsprechende Kosten entstehen. Für höhere Beträge sind die Kosten für drei Monate nachzuweisen. Mehr im Beitrag Internetpauschale.
Beim Essenszuschuss über Essensmarken oder digitale Restaurantschecks darf der Wert je Arbeitstag 2026 höchstens 7,67 € betragen (Sachbezugswert Mittagessen 4,57 € plus 3,10 €). Als geldwerter Vorteil wird dann nur der Sachbezugswert angesetzt – individuell oder mit 25 % pauschal versteuert. Zahlen Beschäftigte selbst mindestens 4,57 € zu, bleibt kein steuerpflichtiger Vorteil. Die Werte für Kantinenessen und das Folgejahr stehen im Beitrag Sachbezugswerte.
Eine Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern, wenn sie im Kalenderjahr 156 € für die Beschäftigten, 104 € für Ehe- oder Lebenspartner und 52 € je Kind nicht übersteigt. Sie muss für die Erholung bestimmt sein – in der Praxis wird sie zeitnah, etwa innerhalb von drei Monaten, vor oder nach einem Urlaub gezahlt. Für eine Familie mit zwei Kindern sind so 364 € im Jahr möglich.
Mitarbeiterrabatt und Betriebsveranstaltung
Verkauft oder erbringt der Arbeitgeber selbst Waren oder Dienstleistungen, bleiben Personalrabatte bis 1.080 € im Jahr steuer- und beitragsfrei – ein Freibetrag, kein Alles-oder-nichts (Rabattfreibetrag). Für Weihnachtsfeier oder Sommerfest gilt ein Freibetrag von 110 € je Teilnehmer für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr; seit 2026 ist die 25-%-Pauschalierung des Mehrbetrags nur noch möglich, wenn die Feier allen Beschäftigten offensteht (Betriebsveranstaltung 110 Euro).
Betriebliche Altersversorgung
Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind 2026 bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (8.112 € im Jahr) steuerfrei und bis 4 % (4.056 € im Jahr) beitragsfrei. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse fließt in der Ansparphase kein Arbeitslohn zu; hier gelten eigene Regeln. Die bAV ist eines der wenigen Extras, das ausdrücklich auch per Entgeltumwandlung funktioniert – der Arbeitgeber muss dann mindestens 15 % Zuschuss leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart. Mehr in den Beiträgen Entgeltumwandlung, Betriebsrente und Förderbetrag nach § 100 EStG.
Vermögensbeteiligung, Darlehen und Notfallhilfe
Beteiligungen am eigenen Unternehmen – etwa Aktien, GmbH-Anteile oder Genussrechte – sind seit 2024 bis 2.000 € im Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn das Angebot allen Beschäftigten offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb sind. Bei einem Arbeitgeberdarlehen bleibt der Zinsvorteil steuerfrei, solange die Restschuld höchstens 2.600 € beträgt (Darlehen an Arbeitnehmer). Gerät jemand durch Krankheit, Unfall oder einen Todesfall in Not, darf der Arbeitgeber mit bis zu 600 € im Jahr steuerfrei helfen.
Nicht mehr aktuell oder kein Gehaltsextra
Inflationsausgleichsprämie – abgelaufen: Bis zu 3.000 € steuer- und beitragsfrei waren nur vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Eine Nachfolgeregelung gibt es 2026 nicht; Prämien sind wieder regulär steuer- und beitragspflichtig.
44-Euro-Grenze – überholt: Seit 2022 gilt für Sachbezüge die 50-Euro-Freigrenze.
Aktivrente – keine Arbeitgeberleistung: Seit 2026 bleibt Arbeitslohn von Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis 2.000 € im Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Das ist eine Steuerbefreiung für das normale Gehalt, kein Extra, das der Arbeitgeber wählen kann – und Sozialversicherungsbeiträge fallen weiter an. Details im Beitrag Aktivrente 2026.
Pauschalsteuer nach § 37b EStG – nicht beitragsfrei: Sachzuwendungen wie Incentive-Reisen oder Geschenke über 50 € kann der Arbeitgeber mit 30 % pauschal versteuern. Für eigene Beschäftigte bleiben sie aber beitragspflichtig – ein echtes Gehaltsextra ist das selten.
Rechenbeispiel: Gehaltserhöhung oder Extras-Paket?
Ein Arbeitgeber möchte einer Mitarbeiterin mit 3.500 € Monatsgehalt (Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer) mehr zahlen und hat dafür ein Budget von rund 226 € im Monat. Variante A ist eine klassische Gehaltserhöhung, Variante B ein Extras-Paket aus Gutscheinkarte (50 €), Deutschlandticket (63 €), Internetpauschale (50 €) und anteilig 50 € Gesundheitsförderung (600 € im Jahr).
A: Gehaltserhöhung
186,47 € mehr brutto · Arbeitgeberkosten 226,19 €
B: Extras-Paket
Sachleistungen und Zuschüsse · Arbeitgeberkosten 226,19 €
Näherung mit Werten 2026: Einkommensteuertarif 2026, vereinfachte Vorsorgepauschale, Arbeitnehmeranteile 21,75 % (KV mit Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %, PV kinderlos 2,4 %), Arbeitgeberanteile 21,15 % zuzüglich Insolvenzgeldumlage 0,15 %, ohne U1/U2 und Berufsgenossenschaft. Beispielwerte – die genaue Belastung hängt vom Einzelfall ab. Das Ticket mindert die Entfernungspauschale in der Steuererklärung der Mitarbeiterin.
Das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG
Viele Steuerbefreiungen und Pauschalierungen setzen voraus, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass bestehendes, voll steuerpflichtiges Gehalt einfach in steuerbegünstigte Bausteine umgetauscht wird – sogenannte Gehaltsumwandlung oder Nettolohnoptimierung.
Hintergrund: Vom BFH-Urteil zur gesetzlichen Regelung
Der Bundesfinanzhof hatte 2019 entschieden, dass auch Leistungen nach einer Vertragsänderung „zusätzlich“ sein können, wenn sie zweckgebunden neben einem herabgesetzten Gehalt gezahlt werden (BFH, Urteil vom 1. August 2019 – VI R 32/18). Die Finanzverwaltung wandte das Urteil nicht an. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die engere Sicht der Verwaltung in § 8 Abs. 4 EStG festgeschrieben – rückwirkend für alle Leistungen ab dem 1. Januar 2020. Seitdem ist die Frage auch für die Gerichte verbindlich geklärt.
Für welche Gehaltsextras die Zusätzlichkeit gilt
Die vier Prüfschritte
Nach § 8 Abs. 4 EStG wird eine Leistung nur dann zusätzlich erbracht, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:
Die Regeln gelten unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag besteht. Wird die Zusätzlichkeit bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung verneint, fordert das Finanzamt die Lohnsteuer und die Rentenversicherung die Beiträge nach – in der Regel vom Arbeitgeber. Wer Gehälter umgestalten möchte, sollte deshalb zwischen Neuvereinbarung und Umwandlung sauber trennen. Die arbeitsrechtlichen Grenzen einer Gehaltsreduzierung beschreibt der Beitrag Gehaltsverzicht.
Praxis-Tipp: Legen Sie Gehaltsextras in einer eigenen Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung fest – getrennt vom Grundgehalt, ohne Verrechnungs- oder Ersatzklauseln und mit dem Hinweis, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Bewahren Sie Nachweise wie Kita-Rechnungen, Kurszertifikate oder die Erklärung zur Internetnutzung beim Lohnkonto auf. Fragen Sie Ihre Beschäftigten, welche Extras sie wirklich nutzen: Ein Deutschlandticket motiviert niemanden, der mit dem Rad zur Arbeit fährt.
FAQ zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen
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