Möglichkeiten der Gehaltsgestaltung

Artikel aktualisiert am 19.07.2024

 

Die klassische Gehaltserhöhung für den Mitarbeiter ist nicht möglich, allerdings soll seine Leistung im Unternehmen gewürdigt werden. Als Arbeitgeber bieten sich hier verschiedene Möglichkeiten – eine davon sind die variablen Gehaltsbestandteile. Diese können in Form eines Firmenwagens sein oder indem Sie die Kosten für den Kindergarten übernehmen. Und das Schöne daran – das Ganze hat steuerliche Vorteile – sowohl für Sie als Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer.

 
Variable Gehaltsbestandteile
Etliche Vergütungen, die der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter als Extras gewähren kann, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Andere wiederum müssen pauschal versteuert werden. Finanzielle Vorteile bringen allerdings beide Varianten. Zu den variablen Gehaltsbestandteilen gehören der Firmenwagen, IT-Geräte, Sachgeschenke, Rabatte auf hauseigene Waren, Aufmerksamkeiten oder die Übernahme der Kosten für den Kindergarten. Was Sie als Arbeitgeber bei den variablen Gehaltsbestandteilen beachten müssen, darauf werden wir im folgenden Beitrag näher eingehen.
 
Der Firmenwagen als variabler Gehaltsbestandteil
Die Überlassung des Firmenwagens für die private Nutzung durch den Mitarbeiter ist mitunter der beliebteste Gehaltsbestanteil. Dabei müssen der Arbeitgeber oder der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil der Privatnutzung versteuern – dies erfolgt entweder pauschal nach der 1-%-Methode oder mittels Fahrtenbuch.
 
Beispiel: Der Arbeitgeber hat ein Firmenfahrzeug geleast und zahlt monatlich 800 Euro Leasingrate. Der geldwerte Vorteil für den Mitarbeiter liegt bei 550 Euro pro Monat (1 % des Listenpreises für das Fahrzeug und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle).
Der Arbeitgeber vereinbart mit seinem Mitarbeiter, dass dieser auf einen Teil seines Gehalts verzichtet und stattdessen den Firmenwagen privat nutzen kann. Der Teil des Gehalts, auf das der Mitarbeiter verzichtet, resultiert aus der Differenz zwischen der Leasingrate und dem geldwerten Vorteil. Durch diesen Sachverhalt und die niedrige Bewertung des Wagens mindert sich das steuer- und sozialversicherungspflichtige Gehalt des Mitarbeiters monatlich um 250 Euro.
 
IT-Geräte als variabler Gehaltsbestandteil
Manche Unternehmen überlassen ihren Mitarbeitern Laptops, Telefone, Smartphones oder andere IT-Geräte und tragen die laufenden Kosten wie Telefonrechnung, Handyrechnung oder Internetrechnung. Diese Kosten sind komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
 
Sachgeschenke als variabler Gehaltsbestandteil
Sie als Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern auch Sachgeschenke in Form von Tickets oder Eintrittskarten zur Verfügung stellen. Diese Geschenke sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Durchschnittspreis (inklusive Umsatzsteuer) die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht übersteigt.
 
Kostenübernahme für Kindergarten, Kindertagesstätte oder Betreuung
Bei Mitarbeitern, die Kinder im Kindergarten haben, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, die Kosten für die externe Kindertagesstätte, den Kindergarten oder andere Betreuungsmöglichkeiten, zu übernehmen. Denn diese Leistungen sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
 
Rabatte auf hauseigene Waren
Hauseigene Waren oder Dienstleistungen können vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter gewährt werden. Bis zu einem Betrag von 1.080 Euro pro Kalenderjahr sind diese Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei.
 
Aufmerksamkeiten als variable Gehaltsbestandteile
Manche Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Getränke und Genussmittel zur Verfügung oder überreichen dem Mitarbeiter zum Geburtstag einen Blumenstrauß. Bis zu einem Wert von 40 Euro pro Monat sind diese Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
 
Erholungsbeihilfen als variable Gehaltsbestandteile
Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Erholungsbeihilfen, müssen diese mit 25 % pauschal versteuert werden. Pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr darf diese Beihilfe den Betrag von 156 Euro nicht übersteigen. Dienen die Beihilfen tatsächlich der Erholung des Mitarbeiters, hat der Arbeitgeber zudem die Möglichkeit, 104 Euro für den Ehepartner des Mitarbeiters und 52 Euro für jedes seiner Kinder als Beihilfe zu zahlen.
 
Betriebliche Altersvorsorge
Die betriebliche Altersvorsorge bietet ebenfalls eine gute Möglichkeit der Gehaltsgestaltung. Wichtig bei dem Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge ist, dass ein Risiko (Tod, Invalidität, Alter) abgesichert wird. Zudem dürfen die Ansprüche auf die Leistungen erst mit Eintritt des Ereignisses in Anspruch genommen werden. In punkto betriebliche Altersvorsorge bieten sich die nachfolgenden Möglichkeiten.
 
Direktzusage, Pensionszusage
In diesem Fall ist das Unternehmen selbst der Träger der Versorgung. Die Beiträge werden an den Pensionssicherungsverein geleistet und können als Betriebsausgabe abgezogen werden. Erst mit Eintritt des Versorgungsfalles, beispielsweise zum Rentenbeginn, versteuert der Arbeitnehmer die Versorgungsbezüge.
 
Pensionskasse
Die Pensionskasse ist Träger der Altersvorsorge, also hat der Mitarbeiter einen Anspruch gegenüber der Pensionskasse. Für den Unternehmer sind die Beiträge als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für den Mitarbeiter fallen bei den Beiträgen individuelle Steuersätze an. Allerdings sind diese bis zum Betrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze als steuerfrei eingestuft. Bei Neuverträgen sind 1.800 Euro steuerfrei.
 
Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter eine Renten- oder Kapitalversicherung ab. Während der Unternehmer die Beträge als Betriebsausgabe geltend machen kann, muss der Mitarbeiter sie versteuern.
 
Unterstützungskasse
Träger der Versorgung ist die Unterstützungskasse, allerdings hat der Mitarbeiter jedoch nur gegenüber seinem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch. Die Beiträge zur Unterstützungskasse sind manchmal nur im begrenzten Umfang als Betriebsausgabe abzugsfähig.
 
Pensionsfonds
Hier zahlt der Arbeitgeber die Beiträge an den Pensionssicherungsverein. Teilweise sind diese Beiträge als Betriebsausgabe abziehbar. Wie bei der Pensionskasse muss der Mitarbeiter die Beiträge versteuern.

Weitere Beiträge

Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


Jahressteuergesetz 2026

Jahressteuergesetz 2026: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Darin sind mehrere Änderungen vorgesehen, die für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung relevant werden können. Wichtig: Es handelt sich aktuell noch um einen Entwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Zeitpunkte noch ändern.... weiterlesen

5. Juni 2026


Symbolbild Aktivrente 2026: Ältere Person arbeitet weiterhin nach der Regelaltersgrenze

Aktivrente 2026: 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen – was Arbeitgeber wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft. Sie soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen und älteren Beschäftigten einen finanziellen Anreiz geben, weiterhin im Beruf aktiv zu bleiben.... weiterlesen

21. Mai 2026


Dokument mit Stempel „abgelehnt" neben Euro-Geldscheinen – Bundesrat blockiert steuerfreie Entlastungsprämie

Bundesrat kippt Entlastungsprämie: Vorerst keine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket aktuell nicht zugestimmt und damit die Einführung der vorgesehenen Regelung gestoppt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das zunächst: Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung auf Basis der geplanten Entlastungsprämie kann derzeit nicht umgesetzt werden.... weiterlesen

12. Mai 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr