Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2026: alle Gehaltsextras im Überblick

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Von einer Gehaltserhöhung kommt bei Beschäftigten oft nur gut die Hälfte an – und den Arbeitgeber kostet sie gut ein Fünftel mehr als den Bruttobetrag. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen drehen dieses Verhältnis um: Gutscheinkarte, Deutschlandticket, Kita-Zuschuss oder Betriebsrente kommen ganz oder fast vollständig im Portemonnaie an. Diese Übersicht zeigt alle wichtigen Gehaltsextras 2026 mit Höchstbetrag, Rechtsgrundlage und Behandlung in Steuer und Sozialversicherung, erklärt das Zusätzlichkeitserfordernis und rechnet vor, was ein Extras-Paket im Vergleich zur Gehaltserhöhung bringt.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Viele Gehaltsextras sind steuer- und sozialversicherungsfrei, etwa Sachbezüge bis 50 € im Monat, Kinderbetreuungszuschüsse, das Jobticket oder Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr.
  • Andere werden mit 15 % oder 25 % pauschal versteuert und bleiben beitragsfrei – zum Beispiel Fahrtkostenzuschuss, Internetpauschale und Erholungsbeihilfe.
  • Die meisten Steuerbefreiungen gelten nur, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Gehalt einfach umwandeln funktioniert dann nicht.
  • Im Rechenbeispiel bringt ein Extras-Paket für rund 226 € Arbeitgeberkosten etwa doppelt so viel netto wie eine Gehaltserhöhung mit gleichem Budget.
  • Die 44-Euro-Grenze gilt seit 2022 nicht mehr, die Inflationsausgleichsprämie ist Ende 2024 ausgelaufen.

 

Warum Gehaltsextras statt Lohnerhöhung?

Jeder zusätzliche Euro Bruttogehalt ist voll steuer- und beitragspflichtig. Bei einem mittleren Einkommen gehen davon rund 22 % Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und – je nach Steuerklasse – ein Viertel bis ein Drittel an Lohnsteuer ab. Der Arbeitgeber legt auf den Bruttobetrag seine eigenen Sozialversicherungsanteile von gut 21 % obendrauf. Ein Gehaltsextra, das steuer- und beitragsfrei ist, kommt dagegen ungeschmälert an und kostet den Arbeitgeber genau seinen Wert.

Daneben spielen weiche Faktoren eine Rolle: Ein Deutschlandticket oder eine monatliche Gutscheinkarte erinnern jeden Monat an den Arbeitgeber, während eine Gehaltserhöhung nach wenigen Monaten als selbstverständlich gilt. Wer Gehaltsbestandteile gezielt nach Lebenssituation auswählt – Kita-Zuschuss für Eltern, Dienstrad für Pendler, Betriebsrente für Ältere –, erhöht den Effekt zusätzlich. Wie solche Extras in eine Gesamtstrategie zur Kostensteuerung passen, zeigt unser Beitrag Personalkosten senken.

 

Alle steuerfreien Arbeitgeberleistungen 2026 im Überblick

Die folgenden Karten zeigen die wichtigsten Gehaltsbestandteile, die Arbeitgeber 2026 begünstigt gewähren können. Orange markierte Extras sind steuer- und beitragsfrei, grau markierte werden pauschal versteuert und sind dann beitragsfrei.

steuer- & SV-freiPauschalsteuer, SV-freinur zusätzlich = Zusätzlichkeit nach § 8 Abs. 4 EStG nötig
Sachbezug / Gutscheinkarte
50 € / Monat
§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Freigrenze für Waren, Gutscheine und zweckgebundene Guthabenkarten. Ein Cent darüber macht den ganzen Betrag steuerpflichtig.

steuer- & SV-freiGutscheine nur zusätzlich
Aufmerksamkeiten
60 € je Anlass
R 19.6 LStR

Sachgeschenk zu einem persönlichen Ereignis wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt. Zählt nicht zur 50-Euro-Grenze. Kein Geld.

steuer- & SV-frei
Kita / Kinderbetreuung
unbegrenzt
§ 3 Nr. 33 EStG

Zuschuss zu Kita, Krippe, Tagesmutter für nicht schulpflichtige Kinder. Bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten, Verpflegung ausgenommen.

steuer- & SV-freinur zusätzlich
Gesundheitsförderung
600 € / Jahr
§ 3 Nr. 34 EStG

Zertifizierte Präventionskurse und betriebliche Gesundheitsförderung, z. B. Rückenkurs oder Stressbewältigung. Keine Fitnessstudio-Beiträge.

steuer- & SV-freinur zusätzlich
Jobticket / Deutschlandticket
volle Ticketkosten
§ 3 Nr. 15 EStG

Zuschuss oder Ticket für den ÖPNV, 2026 z. B. 63 € für das Deutschlandticket. Wird auf die Entfernungspauschale angerechnet.

steuer- & SV-freinur zusätzlich
Dienstrad / Jobrad
unbegrenzt
§ 3 Nr. 37 EStG (bis 2030)

Überlassung eines Fahrrads oder Pedelecs bis 25 km/h zur Privatnutzung. Per Gehaltsumwandlung nur mit 0,25 % des Listenpreises versteuert. Mehr zum Dienstrad

steuer- & SV-freinur zusätzlich
Internetpauschale
bis 50 € / Monat
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG

Zuschuss zum privaten Internetanschluss. Bis 50 € monatlich genügt eine Erklärung der Beschäftigten, darüber ein Nachweis.

25 % pauschal, SV-freinur zusätzlich
Fahrtkostenzuschuss
0,38 € / km
§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG

Barzuschuss für Fahrten mit dem eigenen Auto bis zur Höhe der Entfernungspauschale – seit 2026 ab dem ersten Kilometer.

15 % pauschal, SV-freinur zusätzlich
Erholungsbeihilfe
156 / 104 / 52 €
§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG

Pro Jahr für Beschäftigte, Ehe- oder Lebenspartner und jedes Kind. Muss zeitnah zu einem Urlaub gezahlt werden.

25 % pauschal, SV-frei
Essenszuschuss / Restaurantschecks
bis 7,67 € / Tag
R 8.1 Abs. 7 LStR, SvEV

Wert je Essensmarke höchstens Sachbezugswert 4,57 € plus 3,10 €. Versteuert wird nur der Sachbezugswert – individuell oder mit 25 % pauschal.

Sachbezugswert 4,57 €
Mitarbeiterrabatt
1.080 € / Jahr
§ 8 Abs. 3 EStG

Rabattfreibetrag für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt – nach 4 % Bewertungsabschlag.

steuer- & SV-frei
Betriebsveranstaltung
110 € je Feier
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

Freibetrag für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr. Den Mehrbetrag kann der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern.

steuer- & SV-frei
Betriebliche Altersversorgung
8 % / 4 % der BBG
§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 SvEV

2026 bis 8.112 € im Jahr steuerfrei und bis 4.056 € beitragsfrei – als Arbeitgeberbeitrag oder per Entgeltumwandlung.

steuer- & SV-frei (Grenzen)
Vermögensbeteiligung
2.000 € / Jahr
§ 3 Nr. 39 EStG

Aktien, GmbH-Anteile oder Genussrechte am eigenen Unternehmen, wenn das Angebot allen mit mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit offensteht.

steuer- & SV-frei
Arbeitgeberdarlehen
2.600 € Restschuld
§ 8 Abs. 2 EStG, BMF-Schreiben

Zinsvorteil aus einem günstigen Darlehen bleibt steuerfrei, solange die Restschuld höchstens 2.600 € beträgt.

steuer- & SV-frei
Hilfe in Notfällen
600 € / Jahr
R 3.11 Abs. 2 LStR

Unterstützung bei Krankheit, Unfall oder Todesfall. Über 600 € nur steuerfrei, wenn ein besonderer Notfall vorliegt.

steuer- & SV-frei

Steuerfrei ist außerdem die private Nutzung betrieblicher Laptops, Tablets und Smartphones (§ 3 Nr. 45 EStG) sowie Weiterbildung, die überwiegend im betrieblichen Interesse liegt. Keine Gehaltsextras im engeren Sinn sind Auslagenersatz und Reisekosten: Umzugskosten bei beruflich veranlasstem Umzug, Verpflegungspauschalen auf Dienstreisen oder der Ersatz beruflicher Telefonkosten (ohne Einzelnachweis 20 % der Rechnung, höchstens 20 € im Monat) dürfen ohnehin steuerfrei erstattet werden.

 

Die wichtigsten Gehaltsextras im Detail

Sachbezug bis 50 Euro und Aufmerksamkeiten

Der Klassiker unter den Gehaltsextras: Bis 50 € im Kalendermonat bleiben Sachbezüge steuer- und beitragsfrei. Die frühere 44-Euro-Grenze gilt seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr. Beliebt sind Gutschein- und Guthabenkarten, die nur bei bestimmten Händlern oder für bestimmte Waren eingelöst werden können. Achtung: Die 50 € sind eine Freigrenze – wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Nicht übertragbar ist ein nicht genutzter Betrag in den Folgemonat. Alle Details zu zulässigen Karten und Versandkosten finden Sie im Beitrag Sachbezug 50 Euro.

Unabhängig davon darf der Arbeitgeber zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes Sachgeschenke bis 60 € einschließlich Umsatzsteuer machen. Diese Aufmerksamkeiten werden nicht auf die 50-Euro-Grenze angerechnet. Geldgeschenke sind dagegen immer steuerpflichtig. Mehr dazu im Beitrag Geschenke an Arbeitnehmer.

 

Kinderbetreuung und Gesundheit

Zuschüsse zur Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten, Krippen oder bei Tagesmüttern sind in voller Höhe der nachgewiesenen Kosten steuer- und beitragsfrei. Kosten für Verpflegung des Kindes sind nicht begünstigt. Ein Kita-Zuschuss ist damit für Eltern oft das wertvollste Extra überhaupt – Beispiele im Beitrag Kita-Zuschuss.

Für die Gesundheit seiner Beschäftigten kann der Arbeitgeber bis zu 600 € je Person und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei aufwenden – für zertifizierte Präventionskurse oder Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Der allgemeine Beitrag zum Fitnessstudio gehört nicht dazu. Welche Kurse anerkannt werden, erklärt der Beitrag Betriebliche Gesundheitsförderung.

 

Mobilität: Deutschlandticket, Dienstrad und Fahrtkostenzuschuss

Für den Arbeitsweg gibt es drei Wege. Der Zuschuss zum Jobticket oder Deutschlandticket ist nach § 3 Nr. 15 EStG vollständig steuer- und beitragsfrei, wird aber in der Steuererklärung auf die Entfernungspauschale angerechnet. Wahlweise kann der Arbeitgeber das Ticket mit 25 % pauschal versteuern – dann entfällt die Anrechnung. Wie das in der Abrechnung aussieht, zeigt der Beitrag Deutschlandticket in der Lohnabrechnung.

Ein Dienstrad, das der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn überlässt, ist bis Ende 2030 steuerfrei. Beim verbreiteten Leasing per Gehaltsumwandlung ist die Steuerbefreiung dagegen ausgeschlossen; versteuert werden dann 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Monat – Details im Beitrag Elektromobilität in der Lohnabrechnung.

Wer mit dem eigenen Auto fährt, kann einen Fahrtkostenzuschuss erhalten, den der Arbeitgeber bis zur Höhe der Entfernungspauschale mit 15 % pauschal versteuert. Seit 2026 gelten 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Bei 15 km Arbeitsweg und 15 Arbeitstagen im Monat sind das bis zu 85,50 € monatlich, die beitragsfrei bleiben.

 

Internetpauschale, Essenszuschuss und Erholungsbeihilfe

Zum privaten Internetanschluss kann der Arbeitgeber bis zu 50 € im Monat zuschießen und mit 25 % pauschal versteuern, wenn die Beschäftigten schriftlich erklären, dass ihnen entsprechende Kosten entstehen. Für höhere Beträge sind die Kosten für drei Monate nachzuweisen. Mehr im Beitrag Internetpauschale.

Beim Essenszuschuss über Essensmarken oder digitale Restaurantschecks darf der Wert je Arbeitstag 2026 höchstens 7,67 € betragen (Sachbezugswert Mittagessen 4,57 € plus 3,10 €). Als geldwerter Vorteil wird dann nur der Sachbezugswert angesetzt – individuell oder mit 25 % pauschal versteuert. Zahlen Beschäftigte selbst mindestens 4,57 € zu, bleibt kein steuerpflichtiger Vorteil. Die Werte für Kantinenessen und das Folgejahr stehen im Beitrag Sachbezugswerte.

Eine Erholungsbeihilfe kann der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuern, wenn sie im Kalenderjahr 156 € für die Beschäftigten, 104 € für Ehe- oder Lebenspartner und 52 € je Kind nicht übersteigt. Sie muss für die Erholung bestimmt sein – in der Praxis wird sie zeitnah, etwa innerhalb von drei Monaten, vor oder nach einem Urlaub gezahlt. Für eine Familie mit zwei Kindern sind so 364 € im Jahr möglich.

 

Mitarbeiterrabatt und Betriebsveranstaltung

Verkauft oder erbringt der Arbeitgeber selbst Waren oder Dienstleistungen, bleiben Personalrabatte bis 1.080 € im Jahr steuer- und beitragsfrei – ein Freibetrag, kein Alles-oder-nichts (Rabattfreibetrag). Für Weihnachtsfeier oder Sommerfest gilt ein Freibetrag von 110 € je Teilnehmer für bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr; seit 2026 ist die 25-%-Pauschalierung des Mehrbetrags nur noch möglich, wenn die Feier allen Beschäftigten offensteht (Betriebsveranstaltung 110 Euro).

 

Betriebliche Altersversorgung

Beiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind 2026 bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (8.112 € im Jahr) steuerfrei und bis 4 % (4.056 € im Jahr) beitragsfrei. Bei Direktzusage und Unterstützungskasse fließt in der Ansparphase kein Arbeitslohn zu; hier gelten eigene Regeln. Die bAV ist eines der wenigen Extras, das ausdrücklich auch per Entgeltumwandlung funktioniert – der Arbeitgeber muss dann mindestens 15 % Zuschuss leisten, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart. Mehr in den Beiträgen Entgeltumwandlung, Betriebsrente und Förderbetrag nach § 100 EStG.

 

Vermögensbeteiligung, Darlehen und Notfallhilfe

Beteiligungen am eigenen Unternehmen – etwa Aktien, GmbH-Anteile oder Genussrechte – sind seit 2024 bis 2.000 € im Jahr steuer- und beitragsfrei, wenn das Angebot allen Beschäftigten offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb sind. Bei einem Arbeitgeberdarlehen bleibt der Zinsvorteil steuerfrei, solange die Restschuld höchstens 2.600 € beträgt (Darlehen an Arbeitnehmer). Gerät jemand durch Krankheit, Unfall oder einen Todesfall in Not, darf der Arbeitgeber mit bis zu 600 € im Jahr steuerfrei helfen.

 

Nicht mehr aktuell oder kein Gehaltsextra

Inflationsausgleichsprämie – abgelaufen: Bis zu 3.000 € steuer- und beitragsfrei waren nur vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Eine Nachfolgeregelung gibt es 2026 nicht; Prämien sind wieder regulär steuer- und beitragspflichtig.

44-Euro-Grenze – überholt: Seit 2022 gilt für Sachbezüge die 50-Euro-Freigrenze.

Aktivrente – keine Arbeitgeberleistung: Seit 2026 bleibt Arbeitslohn von Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, bis 2.000 € im Monat steuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG). Das ist eine Steuerbefreiung für das normale Gehalt, kein Extra, das der Arbeitgeber wählen kann – und Sozialversicherungsbeiträge fallen weiter an. Details im Beitrag Aktivrente 2026.

Pauschalsteuer nach § 37b EStG – nicht beitragsfrei: Sachzuwendungen wie Incentive-Reisen oder Geschenke über 50 € kann der Arbeitgeber mit 30 % pauschal versteuern. Für eigene Beschäftigte bleiben sie aber beitragspflichtig – ein echtes Gehaltsextra ist das selten.

 

Rechenbeispiel: Gehaltserhöhung oder Extras-Paket?

Ein Arbeitgeber möchte einer Mitarbeiterin mit 3.500 € Monatsgehalt (Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer) mehr zahlen und hat dafür ein Budget von rund 226 € im Monat. Variante A ist eine klassische Gehaltserhöhung, Variante B ein Extras-Paket aus Gutscheinkarte (50 €), Deutschlandticket (63 €), Internetpauschale (50 €) und anteilig 50 € Gesundheitsförderung (600 € im Jahr).

A: Gehaltserhöhung

186,47 € mehr brutto · Arbeitgeberkosten 226,19 €

AG-Anteil Sozialversicherung39,72 €
AN-Anteil Sozialversicherung40,56 €
Lohnsteuer43,42 €
kommt netto an≈ 102,50 €
≈ 102 € netto

B: Extras-Paket

Sachleistungen und Zuschüsse · Arbeitgeberkosten 226,19 €

Gutscheinkarte (§ 8 Abs. 2 EStG)50,00 €
Deutschlandticket (§ 3 Nr. 15 EStG)63,00 €
Internetpauschale50,00 €
Gesundheitsförderung (anteilig)50,00 €
Pauschalsteuer Internet 25 % + Soli13,19 €
Vorteil für die Mitarbeiterin213,00 €
213 € netto

Näherung mit Werten 2026: Einkommensteuertarif 2026, vereinfachte Vorsorgepauschale, Arbeitnehmeranteile 21,75 % (KV mit Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %, PV kinderlos 2,4 %), Arbeitgeberanteile 21,15 % zuzüglich Insolvenzgeldumlage 0,15 %, ohne U1/U2 und Berufsgenossenschaft. Beispielwerte – die genaue Belastung hängt vom Einzelfall ab. Das Ticket mindert die Entfernungspauschale in der Steuererklärung der Mitarbeiterin.

Ergebnis: Bei gleichem Budget kommt mit dem Extras-Paket gut doppelt so viel an. Umgekehrt gerechnet: Damit eine Gehaltserhöhung ebenfalls 213 € netto bringt, wären rund 389 € mehr brutto nötig – das kostet den Arbeitgeber etwa 472 € im Monat statt 226 €. Voraussetzung ist, dass alle Leistungen zusätzlich zum bisherigen Gehalt gezahlt werden.

 

Das Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG

Viele Steuerbefreiungen und Pauschalierungen setzen voraus, dass die Leistung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht wird. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass bestehendes, voll steuerpflichtiges Gehalt einfach in steuerbegünstigte Bausteine umgetauscht wird – sogenannte Gehaltsumwandlung oder Nettolohnoptimierung.

 

Hintergrund: Vom BFH-Urteil zur gesetzlichen Regelung

Der Bundesfinanzhof hatte 2019 entschieden, dass auch Leistungen nach einer Vertragsänderung „zusätzlich“ sein können, wenn sie zweckgebunden neben einem herabgesetzten Gehalt gezahlt werden (BFH, Urteil vom 1. August 2019 – VI R 32/18). Die Finanzverwaltung wandte das Urteil nicht an. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber die engere Sicht der Verwaltung in § 8 Abs. 4 EStG festgeschrieben – rückwirkend für alle Leistungen ab dem 1. Januar 2020. Seitdem ist die Frage auch für die Gerichte verbindlich geklärt.

 

Für welche Gehaltsextras die Zusätzlichkeit gilt

Zusätzlichkeit erforderlich
Nicht erforderlich
Gutscheine und Geldkarten im Rahmen der 50-Euro-Grenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
Mitarbeiterrabatt (§ 8 Abs. 3 EStG)
Jobticket / Deutschlandticket (§ 3 Nr. 15 EStG)
Betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung (§ 3 Nr. 63 EStG)
Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG)
Vermögensbeteiligung bis 2.000 € (§ 3 Nr. 39 EStG)
Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG)
Betriebsveranstaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG)
Dienstrad (§ 3 Nr. 37 EStG), Ladestrom im Betrieb (§ 3 Nr. 46 EStG)
Erholungsbeihilfe (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG)
Internetpauschale, Wallbox, Fahrtkostenzuschuss (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 6 und Satz 2 EStG)
Aufmerksamkeiten bis 60 € (R 19.6 LStR)
Förderbetrag zur bAV für Geringverdiener (§ 100 EStG)
Private Nutzung betrieblicher IT-Geräte (§ 3 Nr. 45 EStG)

 

Die vier Prüfschritte

Nach § 8 Abs. 4 EStG wird eine Leistung nur dann zusätzlich erbracht, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:

1
Keine Anrechnung auf den LohnanspruchErlaubt: Gehalt bleibt bei 3.500 €, das Deutschlandticket kommt dazu.Schädlich: „Vom Gehalt werden 63 € für das Ticket einbehalten.“
2
Keine Herabsetzung des Lohns zugunsten der LeistungErlaubt: Neueinstellung mit 3.400 € Gehalt plus Kita-Zuschuss, frei verhandelt.Schädlich: Änderungsvertrag senkt das bestehende Gehalt von 3.500 € auf 3.400 €, dafür gibt es den Kita-Zuschuss.
3
Nicht anstelle einer bereits vereinbarten LohnerhöhungErlaubt: In der Gehaltsrunde wird von vornherein ein Paket aus kleinerer Erhöhung plus Extras vereinbart.Schädlich: Die zugesagte Erhöhung zum 1. Januar wird nachträglich in Gutscheinkarten „umgewandelt“.
4
Kein höherer Lohn, wenn die Leistung wegfälltErlaubt: Endet die Kita-Zeit, entfällt der Zuschuss ersatzlos.Schädlich: Vertragsklausel „Entfällt der Zuschuss, erhöht sich das Gehalt um den gleichen Betrag.“
Alle vier erfüllt: Die Leistung ist zusätzlich – auch dann, wenn die Beschäftigten arbeitsvertraglich, per Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag einen Anspruch darauf haben (§ 8 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Freiwilligkeit ist nicht nötig.

Die Regeln gelten unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag besteht. Wird die Zusätzlichkeit bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung verneint, fordert das Finanzamt die Lohnsteuer und die Rentenversicherung die Beiträge nach – in der Regel vom Arbeitgeber. Wer Gehälter umgestalten möchte, sollte deshalb zwischen Neuvereinbarung und Umwandlung sauber trennen. Die arbeitsrechtlichen Grenzen einer Gehaltsreduzierung beschreibt der Beitrag Gehaltsverzicht.

Praxis-Tipp: Legen Sie Gehaltsextras in einer eigenen Zusatzvereinbarung oder Betriebsvereinbarung fest – getrennt vom Grundgehalt, ohne Verrechnungs- oder Ersatzklauseln und mit dem Hinweis, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Bewahren Sie Nachweise wie Kita-Rechnungen, Kurszertifikate oder die Erklärung zur Internetnutzung beim Lohnkonto auf. Fragen Sie Ihre Beschäftigten, welche Extras sie wirklich nutzen: Ein Deutschlandticket motiviert niemanden, der mit dem Rad zur Arbeit fährt.

 

FAQ zu steuerfreien Arbeitgeberleistungen

Welche Arbeitgeberleistungen sind 2026 steuerfrei?

Steuer- und beitragsfrei sind unter anderem Sachbezüge bis 50 € im Monat, Aufmerksamkeiten bis 60 € je Anlass, Kinderbetreuungszuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder, Gesundheitsförderung bis 600 € im Jahr, Jobticket und Deutschlandticket, das Dienstrad, Mitarbeiterrabatte bis 1.080 € im Jahr, Betriebsveranstaltungen bis 110 €, Vermögensbeteiligungen bis 2.000 € und bAV-Beiträge in den gesetzlichen Grenzen. Fahrtkostenzuschuss, Internetpauschale und Erholungsbeihilfe werden pauschal versteuert und sind beitragsfrei.

Gilt die 44-Euro-Grenze für Sachbezüge noch?

Nein. Seit dem 1. Januar 2022 liegt die monatliche Freigrenze für Sachbezüge bei 50 €. Gutscheine und Geldkarten sind nur begünstigt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht in bar ausgezahlt werden können.

Darf ich Gehalt in steuerfreie Leistungen umwandeln?

Bei den meisten Steuerbefreiungen nicht: Sie setzen voraus, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Wird bestehendes Gehalt herabgesetzt oder angerechnet, entfällt die Steuerfreiheit. Ausnahmen sind vor allem die betriebliche Altersversorgung per Entgeltumwandlung, Mitarbeiterrabatte und Vermögensbeteiligungen. Bei Neueinstellungen und in künftigen Gehaltsrunden können Arbeitgeber Extras dagegen von vornherein einplanen.

Was ist besser: Gehaltserhöhung oder steuerfreie Zuschüsse?

Für das Netto meist die Zuschüsse. Im Rechenbeispiel oben bringt ein Extras-Paket bei gleichen Arbeitgeberkosten etwa doppelt so viel netto wie eine Gehaltserhöhung. Für Beschäftigte kann eine Gehaltserhöhung trotzdem sinnvoll sein, weil sie dauerhaft gilt und sich auf Rente und Lohnersatzleistungen auswirkt. Oft ist eine Kombination die beste Lösung.

Haben Gehaltsextras Nachteile für Arbeitnehmer?

Steuer- und beitragsfreie Leistungen zählen nicht zum beitragspflichtigen Entgelt. Sie erhöhen daher weder die Rentenansprüche noch Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld. Bei kleinen monatlichen Beträgen fällt das kaum ins Gewicht, bei großen Paketen sollten Beschäftigte es kennen. Ein steuerfreies Jobticket mindert außerdem die Entfernungspauschale in der Steuererklärung.

Gibt es 2026 noch eine Inflationsausgleichsprämie?

Nein. Die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 € konnte nur bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt werden. Prämien und Boni sind 2026 wieder regulär steuer- und beitragspflichtig – steuerfreie Alternativen sind die Extras aus dieser Übersicht.

 

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