Gestaffelte Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten
Bisher hatten Frauen nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Mutterschutzfristen. Mit der neuen Regelung erhalten betroffene Arbeitnehmerinnen nun gestaffelte Schutzfristen, abhängig von der Schwangerschaftswoche, in der die Fehlgeburt erfolgt ist:
Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz
Während dieser Schutzfristen besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Allerdings können betroffene Frauen ausdrücklich erklären, dass sie ihre Arbeit fortsetzen möchten. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Anspruch auf Mutterschaftsleistungen
Während der Schutzfristen haben betroffene Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse sowie auf den Arbeitgeberzuschuss. Die Kosten für den Arbeitgeberzuschuss werden im Rahmen des Umlageverfahrens U2 vollständig erstattet.