Neues Lohnnachweisverfahren

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Seit dem 1. Januar 2017 gibt es ein neu gestaltetes Lohnnachweisverfahren.

Mit dem 5. SGB IV-Änderungsgesetz wurde das elektronische Verfahren zur Erstellung der Lohnachweise für die gesetzliche Unfallversicherung geändert. Für Arbeitgeber heißt das: es kommen einige Änderungen auf sie zu.

 
Nahansicht eines menschlichen Auges
 

Dabei sieht das neu gestaltete Lohnnachweisverfahren vor, dass erstmalig in 2017 der digitale Lohnachweis für die Übermittlung der Daten für das Kalenderjahr 2016, genutzt wird. Anhand dieser Daten legt der Unfallversicherungsträger die Beiträge fest.

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, für das neue Verfahren systemgeprüfte Entgeltabrechnungssoftware oder systemgeprüfte Ausfüllhilfen für die Erstellung der Lohnnachweise nutzen zu können. Damit wurde ein wesentliches und großes Anliegen der Arbeitgeber bei der Umsetzung durch den Gesetzgeber berücksichtigt.

 

Das “alte”, bisherige Lohnnachweisverfahren

Bisher war es möglich, dass im Unternehmen der Lohnnachweis ausgefüllt und in Papierform an die zuständige Unfallversicherung gesendet wurde. Als Grundlage des Beitragsbescheides wurde der Lohnnachweis herangezogen.

2009 gab es bereits einige Änderungen. Seitdem mussten Arbeitgeber im Rahmen des gemeinschaftlichen Meldeverfahrens beschäftigtenbezogene Daten auf elektronischem Wege an die Unfallversicherung melden. Das wurde per Datenbaustein DBUV an die Sozialversicherung gemeldet.

Bei Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger wird dieser Datenbaustein nach dem § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) als Basis herangezogen. Zudem hat die Datenstelle des Rentenversicherungsträgers die gesetzliche Vorgabe, auf Basis der Werte, die der Datenbaustein DBUV beinhaltet, einen elektronischen Lohnnachweis zu erstellen.

Nach einer Qualifizierungsphase sollte das vollelektronische Verfahren den Papierlohnnachweis ablösen und so eine Entlastung für die Arbeitgeber darstellen. Obwohl weitere Anpassungen vorgenommen wurden, ist es nicht gelungen, eine ausreichende Qualität im elektronischen Lohnnachweisverfahren zu erhalten. Und dies ist der Grund, warum der Gesetzgeber im 5. SGB IV-Änderungsgesetz das Lohnnachweisverfahren komplett neu regelt.

 

Das neue Lohnnachweisverfahren

Das neu geregelte Lohnnachweisverfahren sieht seit Januar 2017 vor, dass bis spätestens zum 16. Februar des Folgejahres, für das Kalenderjahr mit einer Beitragspflicht der digitale Lohnnachweis übermittelt werden muss.

Die Übertragung der Daten an die Unfallversicherung muss elektronisch erfolgen. Der Arbeitgeber kann die Datenübertragung entweder mit einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm erstellen und übermitteln oder mittels einer systemgeprüften Ausfüllhilfe. Wurden fehlerhafte Meldungen übermittelt, müssen diese storniert und neu gemeldet werden.

Im Falle, dass das Unternehmen insolvent ist oder der Betrieb eingestellt wurde oder die gesamten Beschäftigungsverhältnisse beendet wurden, muss der elektronische Lohnnachweis mit der nächsten Entgeltabrechnung abgegeben werden – dies muss spätestens innerhalb von 6 Wochen erfolgen.

Zur Qualitätssicherung des geänderten Verfahrens ist für eine Übergangszeit von zwei Jahren zu dem elektronischen Nachweis zusätzlich der Lohnnachweis in Papierform einzureichen.

 

Inhalte des elektronischen Lohnnachweises

  • Mitgliedsnummer des Unternehmens

  • Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers

  • Betriebsnummer der abrechnenden Stelle inklusive Liste der dazu gehörenden Beschäftigungsbetriebe

  • Im Sinne der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, die geleisteten Arbeitsstunden und, in Bezug auf die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die Anzahl der zu meldenden Versicherten.

 

Teillohnnachweise bei komplexen Unternehmensstrukturen

Bei komplexen Unternehmensstrukturen, die beispielsweise über mehrere Abrechnungskreise abgerechnet werden oder im Falle, dass mehrere zu meldende Stellen vorhanden sind, müssen die Meldungen als Teillohnnachweise erfolgen. Die Summierung erfolgt durch die Unfallversicherung.

 

Stammdatendienst durch den Unfallversicherungsträger

Der Unfallversicherungsträger richtet eine Stammdatendatei ein und pflegt diese. Dadurch ist gewährleistet, dass die Lohnnachweise und Teillohnnachweise vollständig sind und somit korrekte Beitragsabrechnungen möglich sind.

In der Stammdatendatei sind enthalten:

  • Mitgliedsnummer des Unternehmens

  • zuständiger Unfallversicherungsträger

  • anzuwendende Gefahrtarifstellen

  • dazugehörige Betriebsnummern der abrechnenden Stellen und

  • die abrechnenden Beschäftigungsbetriebe.

Gegebenenfalls werden weitere, erforderliche Identifikationsmerkmale in der Stammdatendatei aufgenommen.

Weitere Beiträge

Arbeitsplatzbrille: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?

Arbeiten am Bildschirm kann die Augen stark belasten. Über 80 % der Beschäftigten, die mehr als drei Stunden täglich am Monitor arbeiten, klagen über Beschwerden wie Kopfschmerzen oder trockene Augen. Abhilfe schafft oft eine Arbeitsplatzbrille (auch Bildschirmarbeitsplatzbrille genannt) – eine spezielle Brille für die Computerarbeit. Doch wann und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Brille steuerfrei übernehmen? Im Folgenden erklären wir die Voraussetzungen, Rechte und Abgrenzungen in verständlicher Form.... weiterlesen

3. Dezember 2025


Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungsempfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen für Arbeitgeber, Minijobber, Fachkräfte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergänzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr