Newsletter Halbjahr 2021

Artikel aktualisiert am 19.07.2024

 

Es liegen „heiße Zeiten“ hinter uns. Die Corona-Pandemie hat insbesondere in der Lohn- und Gehaltsabrechnung einiges innerhalb kürzester Zeit auf den Kopf gestellt. Und auch wenn es tatsächlich in einigen Monaten wieder Richtung „Normalität“ laufen wird, werden uns die Nachwirkungen dieser herausfordernden Monate noch einige Zeit beschäftigen. Die zurückliegenden Monate haben aber auch gezeigt, wie wichtig eine gute Partnerschaft zwischen Ihnen als Kunde und Lohndirekt als Dienstleister ist. Oftmals war Verständnis und Geduld von beiden Seiten notwendig und dafür möchten wir uns mit diesen Worten bei Ihnen herzlichst bedanken.

Zudem hoffen wir natürlich, dass wir alle am Ende gestärkt aus dieser Zeit herauskommen werden. Nun aber einige wichtige gesetzliche Änderungen, welche wir Ihnen mit diesem Newsletter mitteilen möchten:

Kurzfristig Beschäftigte

Wie bereits im Vorjahr wird es auch 2021 eine kurzfristige Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte geben. Die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich bei drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Für den Zeitraum vom 01.03.2021 bis zum 31.10.2021 wird diese Grenze dann auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet. Diese Änderung ist allerdings noch nicht verkündet. Da der Bundestag und der Bundesrat bereits zugestimmt haben, sollte dieses zeitnah folgen.

Bitte beachten Sie, dass diese Zeitgrenzen lediglich in der Sozialversicherung Gültigkeit haben. Um auch auf die steuerliche Pauschalversteuerung
zurückgreifen zu können, sind unter anderem nur 18 zusammenhängende Arbeitstage maßgebend.

Bei Fragen zu diesem Thema erhalten Sie auf der Seite der Minijobzentrale weitere Informationen: https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/02_kurzfristige_gewerbliche_minijobs/node.html

Änderungen KUG ab 01.10.2021

Mit den vielen Änderungen zum Kurzarbeitergeld zu Beginn der Corona-Pandemie wurde auch die volle Erstattung der SV-Anteile auf das Kurzarbeitergeld
beschlossen. Zum 01.10.2021 gibt es hier nun aber eine entscheidende Änderung. Die Erstattung der SV-Beiträge verringert sich ab Oktober von 100% (bzw. pauschal 37,6%, das ist oft sogar mehr als die tatsächlichen Beiträge) auf nur noch 50% (bzw. pauschal 18,8%).

Die hälftige Erstattung endet dann zum 31.12.2021. Diese hälftige Erstattung kann allerdings durch eine Qualifi zierung während der Kurzarbeit
bis zum Ende des Jahres auf 100% erhöht werden.

Weitere Änderungen beim Kurzarbeitergeld

Wer zum 01.04.2021 oder später neu Kurzarbeitergeld beantragen musste, erwirbt keinen Anspruch mehr auf die bis zum 31.12.2021 befristeten,
erhöhten Leistungssätze von 70% (bzw. 77%) und 80% (bzw. 87%). Hier bleibt es also bei den grundsätzlichen Leistungssätzen von 60% (bzw. 67%, sofern ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind vorliegt).

Zudem gilt für alle, die ab dem 01.10.2021 komplett neu Kurzarbeitergeld beantragen müssen, dass diese gar keinen Anspruch mehr auf eine SV-Erstattung haben.

Kinderkrankengeld

Zu Jahresbeginn wurde der Anspruch auf das Kinderkrankengeld schon stark erweitert. So gibt es das Kinderkrankengeld in diesem Jahr auch, wenn z.B. Kitas und Schulen geschlossen sind. Zudem wurde die Anspruchsdauer von 10 auf 20 Arbeitstage je Elternteil und Kind angehoben. Diese Frist wurde nun noch einmal auf sogar 30 Tage je Elternteil
und Kind angehoben. Alleinerziehende können damit für 60 Arbeitstage im Jahr Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern gilt ein Gesamtanspruch von 65 Arbeitstagen je Elternteil, bzw. von 130 Arbeitstagen für Alleinerziehende.

Mindestlohn ab 01.07.2021

Mit Einführung des Mindestlohnes war eine Erhöhung im Zweijahresrhythmus vereinbart worden. Diese wurde relativ schnell in einen jährlichen Rhythmus geändert. Aktuell wird dieser nun sogar alle sechs Monate angehoben. So wird es am 01.07.2021 eine weitere Anhebung auf 9,60 €/Stunde geben.

Bitte beachten Sie, dass es neben dem gesetzlichen Mindestlohn auch branchenindividuelle Mindestlöhne gibt.

Die tatsächliche Einhaltung und Zahlung des gesetzlichen oder branchenindividuellen Mindestlohnes obliegt dem Arbeitgeber und kann von Lohndirekt nicht überprüft werden.

Corona-Beihilfe

Mitte 2020 wurde eine Möglichkeit zur Auszahlung einer steuerfreien Corona-Sonderzahlung ermöglicht. Die Corona-Sonderzahlung ist auf insgesamt 1.500,00 € begrenzt und sollte nur bei Auszahlung bis zum 31.12.2020 steuerfrei bleiben. Diese zeitliche Grenze wurde erst auf den 30.06.2021 und nun erneut auf den 31.03.2022 verschoben. Sollten die 1.500,00 € also noch nicht ausgeschöpft worden sein, so können diese noch bis zum 31.03.2022 ausgezahlt werden. Wichtig ist, dass der Zufluss auf das Bankkonto des Arbeitnehmers bis zu diesem Datum erfolgt sein muss. Zudem muss inzwischen auch ein Zusammenhang zur Corona-Krise erkennbar sein. Diese Sonderzahlung gilt entsprechend als Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise.

Wichtig ist auch, dass sich der Betrag nicht erhöht hat. Die 1.500,00 € sind keine Jahresgrenze, sondern ein Gesamtbetrag für den kompletten
Zeitraum.

Gutscheine: Klarstellung

Die Finanzverwaltung hat sich noch einmal zum Thema Gutscheine geäußert. Ab 2022 wird es hier einige Änderungen geben. Ab dann fallen Gutscheine nur noch in die Definition eines Sachlohnes (und damit in die 44 €-Grenze, welche ab 2022 auf 50 € angehoben wird), wenn diese u. a. nur in einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland einlösbar sind.

Dieser begrenzte Kreis wurde wie folgt genauer definiert. Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen ist gegeben:

  • bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbänden im Inland (z. B.: „City-Cards“, Stadtgutscheine),

  • bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbänden, die sich auf eine bestimmte inländische Region erstrecken oder

  • aus Vereinfachungsgründen bei der von einer bestimmten Ladenkette ausgegebenen Kundenkarte zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. Gutschein einer Tankstellenkette)

Damit fallen einige Gutscheine heraus. Zum Beispiel sind Amazon-Gutscheine dann aktuell nicht mehr als Sachlohn zu behandeln, da diese hier auch bei Drittanbietern genutzt werden können.

Sollten Sie regelmäßig Gutscheine an Ihre Arbeitnehmer ausgeben, prüfen Sie bitte rechtzeitig, um auf die gesetzlichen Änderungen für 2022
evtl. frühzeitig reagieren zu können. Die meisten Anbieter von Gutscheinkarten haben bereits reagiert und stellen ihr Angebot entsprechend um.

Pfändungstabelle

Regelmäßig zum 01.07. aller ungeraden Jahre werden die Pfändungsfreibeträge angepasst. Auch zum 01.07.2021 werden die Freibeträge angehoben. Der monatliche pfändungsfreie Betrag steigt dabei um fast 80,00 € auf 1.252,64 €. Hinzu kommen noch leicht erhöhte Freibeträge für unterhaltspflichtige Personen. Lohndirekt berücksichtigt die neuen Werte automatisch in Ihren Abrechnungen. Von Ihnen sind diesbezüglich keine Arbeiten notwendig.

Beitragszuschlag in der Pfl egeversicherung für Kinderlose

Aktuell zahlen alle kinderlosen Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,25%. Diesen Zuschlag trägt der Arbeitnehmer vollkommen alleine. Sobald ein Arbeitnehmer einmal ein Kind gehabt hat, ist er dann sein Leben lang von diesem Zuschlag befreit. Sollten diese Kinder nicht mehr über ELStAM zurückgemeldet werden, weil sie zum Beispiel nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden können, so kann der Arbeitnehmer diese noch mit entsprechenden Unterlagen nachweisen.
Dieser Zuschlag sollte zum 01.07.2021 auf 0,35% angehoben werden. Diese Erhöhung wurde nun aber erst einmal auf den 01.01.2022 verschoben. Im Jahresnewsletter werden wir dementsprechend noch einmal informieren.

Disclaimer

Die vorgenannten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Anwendbarkeit sowie Aktualität und ersetzen somit keine steuer-, wirtschafts- oder fachrechtliche Beurteilung. Zielsetzung dieser Ausführungen ist lediglich die erste Information über neue/geänderte Sachverhalte sowie deren Interpretation auf Basis vorliegender
Informationen. Für etwaige fehlerhafte und/oder unvollständige und/oder zwischenzeitlich geänderte Darstellung/Anwendbarkeit von Sachverhalten wird keine Haftung übernommen. Daher sind alle Angaben ohne Gewähr.

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