Verzinsung & Erstattung von Pflegeversicherungs­beiträgen 2025

Artikel aktualisiert am 21.05.2024

 

Das am 27. März 2024 verkündete „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) beinhaltet wichtige Regelungen zur Pflegeversicherung.

Neben der steuerlichen Erleichterung für Unternehmen und der Schaffung von besseren Bedingungen für Wachstum und Innovation, betrifft das Gesetz auch die Beitragsberechnung und die Verzinsung von zu viel gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen.

 

Übergangsregelung und Verzinsung im Übergangszeitraum bis Juli 2025

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz vom Juli 2023 wurde der Pflegeversicherungsbeitrag neu festgelegt. Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen niedrigere Beiträge, müssen dafür aber die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder nachweisen. Die Berechnung der richtigen Beiträge bedeutete für Arbeitgeber und Krankenkassen einen erhöhten Aufwand. Um diesen zu vereinfachen, wird ab Juli 2025 ein digitales Nachweisverfahren eingeführt. Bis dahin gilt ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025.

In diesem Zeitraum sollen Beitragsabschläge, die aufgrund der neuen Beitragsregelung für Familien mit Kindern entstanden sind, so bald wie möglich berücksichtigt oder bis spätestens zum 30. Juni 2025 an die Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Für diese Erstattungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz Regelungen zur Verzinsung festgelegt. Ab dem Kalendermonat nach der Zahlung bis zum Kalendermonat vor der Erstattung wird der Erstattungsanspruch mit einem Satz von 4% pro Jahr verzinst. Ein Antrag auf Verzinsung ist nicht erforderlich.

 

Unklarheiten und Klarstellungen durch den GKV-Spitzenverband

Um Unklarheiten hinsichtlich der Verzinsungspflicht und der Verzinsungsdauer zu beseitigen, hat der GKV-Spitzenverband am 3. April 2024 ein Rundschreiben (RS 2024/183) veröffentlicht. In den Punkten 3.5 und 3.6 der Anlage 2 „Grundsätzlichen Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ (Fassung vom 28.03.2024) finden Sie die Klarstellungen zur Verzinsung:

  • Verzinsungspflicht: Arbeitgeber haben die Wahl, auf das digitale Nachweisverfahren ab 1. Juli 2025 zu warten. Erstattungen, die aus diesem Grund erst nach dem 1. Juli 2025 zurückgezahlt werden, müssen verzinst werden.

  • Verzinsungsdauer: Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Pflegeversicherungsbeiträge, die im Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 zurückgezahlt werden, müssen in der Regel nicht verzinst werden.

 

Digitales Nachweisverfahren ab Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 soll ein elektronisches Verfahren zur Verfügung stehen, um die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder bei der Pflegebeitragsberechnung nachzuweisen. Das Wachstumschancengesetz hat dafür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Ziel ist ein bundeseinheitliches Abrufverfahren, das die bestehende technische Infrastruktur nutzt. Dezentrale Daten der Melderegister und Finanzämter sollen dann zentral zur Verfügung stehen und zeitnah abgerufen werden können.

 

Vorteile des digitalen Nachweisverfahrens:

  • Vereinfachung des Prozesses: Die zeitintensive manuelle Prüfung von Nachweisen entfällt.

  • Schnellere Bearbeitung: Erstattungsansprüche können schneller bearbeitet und ausgezahlt werden.

  • Reduzierung von Fehlern: Das Risiko von Fehlern bei der Beitragsberechnung sinkt.

  • Transparenz: Arbeitgeber und Pflegekassen haben jederzeit Zugriff auf die relevanten Daten.

 

Umsetzung des digitalen Nachweisverfahrens:

Wie genau das Verfahren ablaufen soll und welche Daten in den Meldungen enthalten sein müssen, wird aktuell erarbeitet und soll in Gemeinsamen Grundsätzen veröffentlicht werden. Arbeitgeber müssen sich zu gesetzlich festgelegten Zeitpunkten elektronisch an- und abmelden.

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