Personen, die in Probearbeitsverhältnissen stehen, sind als abhängig beschäftigt einzustufen und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer zu behandeln. Es ist allerdings fraglich, ob die Regelungen auf Basis der geringfügigen Beschäftigung anzuwenden sind.
Aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen. Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Ist die Beschäftigung befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.
Die Formen des Probearbeitsverhältnisses
Im Wesentlichen unterscheidet man zwei Formen von Probearbeitsverhältnissen, nämlich
ein befristetes Probearbeitsverhältnis und
ein unbestimmtes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit.
Bei dem befristeten Probearbeitsverhältnis endet das Probearbeitsverhältnis nach dem Ablauf der befristeten Zeit. Beim zweiten Arbeitsverhältnis geht das Probearbeitsverhältnis nach der Probezeit in ein normales Arbeitsverhältnis über – sollte es nicht vorher gekündigt werden.
Die Probearbeit als Minijob
Ob nun das Probearbeitsverhältnis einer späteren, längerfristigen Beschäftigung vorgeschaltet oder befristet ist, ist nicht entscheidend. Relevant für die Annahme eines Minijobs ist die Höhe des Arbeitsentgelts, das der Beschäftigte regelmäßig pro Monat erhält. Das heißt, es ist unerheblich, welches Arbeitsentgelt während der Probezeit vom Arbeitgeber gezahlt wird, da es innerhalb einer Jahresbetrachtung dargestellt wird.
Beispiele zur Verdeutlichung:
Ein befristetes Probearbeitsverhältnis besteht vom 1.6. bis zum 30.6 – der Beschäftigte erhält ein Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat.
Es handelt sich um geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Die Probearbeitszeit beträgt 3 Monate, bevor der Beschäftigte auf Dauer eingestellt wird. In der Probezeit erhält der Beschäftigte monatlich 450 Euro und danach 600 Euro monatlich.
Wie bereits geschrieben, wird das Arbeitsentgelt in der Jahresbetrachtung dargestellt und somit liegt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat über 450 Euro.
Berechnung Jahresentgelt:
3 Monate à 450 Euro + 9 Monate à 600 Euro = 6.750 Euro
geteilt durch 12 Monate = 562,50 Euro
Somit liegt ein SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Die Probezeit als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis
Ist das Probearbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten innerhalb des laufenden Kalenderjahres auf maximal 2 Monate befristet und das Arbeitsentgelt liegt maximal bei 450 Euro monatlich, kommt eine kurzfristige Beschäftigung zustande. Das heißt, der Beschäftigte aus dem ersten Beispiel könnte als kurzfristig Beschäftigter gemeldet werden.
Wichtig: die Berufsmäßigkeit prüfen
Liegt das Arbeitsentgelt monatlich über 450 Euro, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht gegeben, da der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt ist. Dabei orientiert sich die Bestimmung der Berufsmäßigkeit an der Frage, ob der Beschäftigte zu dem Kreis der Erwerbstätigen hinzugezählt werden kann. Das heißt, anhand der Indizien ist es im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Ist der Arbeitnehmer ohne Beschäftigung und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet, liegt eine Berufsmäßigkeit vor. In diesen Fällen besteht Sozialversicherungspflicht, eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen.