Umlagesatz U1 – Bis Januar den Erstattungs­anspruch wählen

Artikel aktualisiert am 25.07.2024

 

Aufgrund der vielen verschiedenen Änderungen zum Jahreswechsel vergessen manche Arbeitgeber ihr bestehendes Wahlrecht zum Erstattungssatz U1. Zum Jahresbeginn können Arbeitgeber die Höhe des Erstattungssatzes U1 wählen. Wer von diesem Wahlrecht nicht rechtzeitig Gebrauch macht, muss warten.

 

Geld Lupe und Taschenrechner

 

Gerade kleinere und mittlere Unternehmen werden durch Krankheitsfälle der Mitarbeiter zweifach belastet – zum einen fehlt die Arbeitskraft des Mitarbeiters und zum anderen ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, für die Fortzahlung des Entgelts zu sorgen. Die finanzielle Belastung wird für Unternehmen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitgeber beschäftigen, durch das Umlageverfahren U1 abgefedert. Das heißt, im Rahmen dieses Umlageverfahrens U1 wird bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber das weiterhin gezahlte Entgelt bis zu einem bestimmten Prozentsatz von der Krankenkasse erstattet.

Sie möchten mehr Informationen zum Umlageverfahren U1? Dann empfehlen wir Ihnen den Beitrag zur Definition und entscheidende Einzelheiten zur Umlage U1.

 

Erstattungsanspruch bis 29.01.2018 wählbar

Ein Wechsel des Erstattungsanspruchs ist nur zu Beginn eines Kalenderjahres möglich. Dabei muss der Antrag also bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei der Krankenkasse eingegangen sein, bis spätestens 29.01.2018.

 

Arbeitgeber haben die Wahl – Umlagesatz U1

Manche Krankenkassen bieten zum Umlageverfahren U1 verschiedene Umlagesätze. Wählt der Arbeitgeber keinen dieser Sätze aus, gilt der allgemeine Umlagesatz für ihn. Dabei wird die Höhe des allgemeinen Umlagesatzes U1 durch die Krankenkassen individuell festgelegt, wodurch Arbeitgeber einen höheren oder einen niedrigeren Erstattungssatz wählen können. Das heißt allerdings auch, dass der Zahlbetrag zum Umlagesatz U1 entsprechend höher oder niedriger ist. Die Erstattungssätze für das Umlageverfahren U1 liegen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwischen 40 und 80 Prozent.

Einen Überblick über die verschiedenen Umlagesätze U1 und die entsprechenden Erstattungssätze können Sie in unserem Beitrag “Die Umlagesätze U1 und Erstattungssätze” nachlesen.

 

Berücksichtigung unterschiedlicher Krankheitszeiten

Durch die Wahlmöglichkeit des Umlagesatzes U1 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, individuell auf die Krankheitszeiten der einzelnen Mitarbeiter zu reagieren.

 

Beispiel:

Arbeitnehmer Müller war noch nie krank und ist als einziger Mitarbeiter bei der Krankenkasse A angemeldet.

Die Mitarbeiter Schmidt und Meyer sind bei der Krankenkasse B versichert und sind meistens zwei- bis drei Mal pro Jahr krank.

Durch das Wahlrecht hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, für Mitarbeiter Müller und der Krankenkasse A den ermäßigten Umlagesatz U1 auszuwählen. Für die beiden anderen Mitarbeiter, die häufiger krank sind, wählt er entweder den allgemeinen oder den erhöhten Umlagesatz. Denn dieser höhere Umlagesatz führt im Krankheitsfall zu einer höheren Erstattung des Entgelts.

Weitere Beiträge

Dokument mit Stempel „abgelehnt" neben Euro-Geldscheinen – Bundesrat blockiert steuerfreie Entlastungsprämie

Bundesrat kippt Entlastungsprämie: Vorerst keine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket aktuell nicht zugestimmt und damit die Einführung der vorgesehenen Regelung gestoppt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das zunächst: Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung auf Basis der geplanten Entlastungsprämie kann derzeit nicht umgesetzt werden.... weiterlesen

12. Mai 2026


Acht-Stunden-Tag vor dem Aus? Arbeitszeit-Reform 2026 erklärt

Acht-Stunden-Tag vor dem Aus? Arbeitszeit-Reform 2026 erklärt

Die Diskussion um den klassischen Acht-Stunden-Tag sorgt derzeit bundesweit für Schlagzeilen. Die Bundesregierung plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes, die künftig stärker auf eine maximale Wochenarbeitszeit statt auf tägliche Höchstgrenzen setzen könnte. Kritiker warnen bereits vor „13-Stunden-Tagen“ und sogar einer theoretischen „73,5-Stunden-Woche“. Doch was steckt wirklich hinter den Plänen – und was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?... weiterlesen

11. Mai 2026


GKV-Stabilisierungsgesetz-2026

GKV-Beitragssatzstabili­sierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Ziel ist es, die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig zu stabilisieren.... weiterlesen

7. Mai 2026


irmenwagen vor einer Garage – BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Garagenkosten

BFH-Urteil: Garagenkosten zusätzlich zur 1%-Regelung versteuern

Mit Urteil vom 9. September 2025 (Az. VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die lohnsteuerliche Behandlung von Firmenwagen erneut präzisiert – mit spürbaren Auswirkungen für die Praxis. Im Fokus steht dabei die Frage, ob vom Arbeitgeber übernommene Garagen- und Stellplatzkosten bereits durch die 1%-Methode abgegolten sind.... weiterlesen

6. Mai 2026


Symbolbild für steigende Krankenkassenbeiträge trotz Überschuss

3,5 Milliarden Euro Überschuss – warum steigen die Krankenkassenbeiträge trotzdem?

Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben das Jahr 2025 mit einem Überschuss von rund 3,5 Milliarden Euro abgeschlossen. Auf den ersten Blick wirkt diese Zahl überraschend – schließlich mussten viele Versicherte und Arbeitgeber in den vergangenen Jahren steigende Zusatzbeiträge hinnehmen.... weiterlesen

6. Mai 2026


Entgelttransparenzgesetz 2026

Entgelttransparenzgesetz 2026: Was Arbeitgeber jetzt tun müssen

Am 7. Juni 2026 endet die Umsetzungsfrist für die EU-Lohntransparenzrichtlinie (2023/970). Deutschland muss bis dahin klare Regelungen zur Gehaltstransparenz in nationales Recht umsetzen – mit direkten Auswirkungen auf Ihr Recruiting und Ihre Lohnstruktur. Ziel: den Gender Pay Gap schließen und sicherstellen, dass Arbeitnehmer faire und gleiche Bezahlung erhalten.... weiterlesen

12. März 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr