Warum es im Bereich des Solidaritätszuschlags nun zum Jahreswechsel zu bösen Überraschungen kommen kann.

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

Zum Jahr 2021 wurde der Freibetrag sowie der Übergangsbereich beim Solidaritätszuschlag so weit nach oben geschraubt, dass viele Arbeitnehmer aktuell keinen oder einen geringeren Abzug im Bereich des Solidaritätszuschlags haben.

Für Arbeitnehmer, die aber nahe am oder im Bereich des Übergangsbereiches liegen, drohen nun aber mit dem Lohnsteuerjahresausgleich bzw. mit der persönlichen Steuererklärung hohe Nachzahlungen.

Dazu muss man den Hintergrund des Solidaritätszuschlags kennen. Der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, um verschiedene Mehrbelastungen wie unter anderem die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren. Seit 1998 liegt er fest bei 5,5%. Als Bemessungsgrundlage dient allerdings nicht das Einkommen sondern die zu zahlende Einkommen- und Körperschaftsteuer bzw. für Arbeitnehmer die entsprechende Lohnsteuer. Auf 1.000,00 € Lohnsteuer sind demnach 55,00 € Solidaritätszuschlag fällig.

Freigrenze

Für Geringverdienende gibt es dazu eine Freigrenze – die sogenannte Nullzone. Darüber gibt es einen einen Übergangsbereich. Bis 2020 lag dieser Freibetrag bei 81,00 € im Monat bzw. bei Steuerklasse III bei 162,00 €. Dieser hat sich in 2021 auf 1.413,00 € erhöht bzw. auf 2.826,00 € für Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III.

Arbeitnehmer mit einer zu zahlenden monatlichen Lohnsteuer in diesem Bereich haben keinen entsprechenden Solidaritätszuschlag zu leisten.

Übergangsbereich

Darüber hinaus gibt es eine entsprechende Gleitzone. Hier wird von der zu zahlenden Lohnsteuer der o.g. Freibetrag abgezogen und davon 20% Solidaritätszuschlag berechnet. Das geschieht so lange bis der Steuersatz von 5,5% auf die gesamte zu zahlende Lohnsteuer erreicht ist.

Dazu zwei Beispiele:

Die tatsächliche Lohnsteuer beträgt bei einem Arbeitnehmer mit der Steuerklasse I im Monat 1.800,00 €. Die Freigrenze ist damit überschritten, womit die Vergleichsrechnung aus der Regelung des Übergangsbereich in Kraft tritt. Von den 1.800,00 € wird die Freigrenze entsprechend abgezogen: 1.800,00 € – 1.413,00 € = 387,00 €. Davon 20% ergeben 77,40 €. 5,5% von den vollen 1.800,00 € wären 99,00 €.

Würde die tatsächliche Lohnsteuer bei 2.000,00 € liegen, wären 20% von der Differenz dann 117,40 € und 5,5% vom vollen Lohnsteuerbetrag 110,00 €. Hier wäre die Regelung des Übergangsbereich dann nicht mehr von Vorteil womit die 5,5% greifen.

Im ersten Beispiel sind also entsprechend nur 4,3% (77,40 € von 1.800,00 €) von der Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag zu leisten. Im zweiten Beispiel die vollen 5,5% (110,00 € von 2.000,00 €).

Nachzahlung

Und genau hier liegt die Gefahr der Nachzahlung. Diese entsteht nämlich bei schwankenden Gehältern oder bei Einmalzahlungen. Denn während monatlich evtl. ein verminderter Steuersatz gerechnet wird, kann dieser auf das gesamte Jahr betrachtet zu niedrig sein, wenn schwankende Gehälter und/oder Sonderzahlungen mit eingerechnet werden.

Dazu wollen wir das o.g. Beispiel mit der monatlichen Lohnsteuer von 1.800,00 € um eine Sonderzahlung vervollständigen.
Dieser Arbeitnehmer zahlt nun also monatlich 4,3% auf seine 1.800,00 € Lohnsteuer als Solidaritätszuschlag. Im November erhält dieser Arbeitnehmer dann eine Sonderzahlung, auf welche weitere 1.800,00 € Lohnsteuer fällig sind. Diese Sonderzahlung wird nach Einrechnung der Freigrenze und des Übergangsbereichs mit den vollen 5,5% an Solidaritätszuschlag belastet.

Zum Jahresende hat der Mitarbeiter also 13 x 1.800,00 € an Lohnsteuer gezahlt. Das ergibt 23.400,00 €. Die jährliche Freigrenze liegt bei 16.956,00 € (12 x 1.413,00 €). 20% auf die Differenz zwischen Lohnsteuer und Freigrenze sind demnach 1.288,80 € (20% von der Differenz aus 23.400,00 € und 16.956,00 €). 5,5% von den vollen 23.400,00 € ergeben in diesem Beispiel 1.287,00 €. Somit ist der Übergangsbereich nicht mehr günstiger, wodurch auf die gesamte Lohnsteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5% zu rechnen ist. Da in der monatlichen Abrechnung allerdings nur 4,3% abgezogen worden sind, kommt es nun im Lohnsteuerjahresausgleich oder in der persönlichen Steuererklärung zur Nachzahlung.

In den laufenden Abrechnungen wurden 12 x 77,40 € und für die Einmalzahlung 99,00 € an Solidaritätszuschlag einbehalten. Ergibt in der Summe also 1.027,80 € und somit 259,20 € zu wenig, welche nun entsprechend nachgezahlt werden müssen.

Ob und wenn ja wann der Gesetzgeber hieran etwas ändert ist uns zum heutigen Tage nicht bekannt. Nur leider entspricht dieses Vorgehen aktuell den gesetzlichen Vorgaben, an die wir gebunden sind.

Weitere Beiträge

Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


Münzgeld in der Hand stapeln

Solidaritätszuschlag: Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben

Im Mai 2025 haben Bund und Länder beschlossen, die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden aufzuheben. Hintergrund ist eine höchstrichterliche Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26. März 2025 bestätigt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch nach Auslaufen des Solidarpakts Ende 2019 verfassungsgemäß ist. ... weiterlesen

3. Juli 2025


Eine Person berechnet die Steuern für einen Mandanten

Wahlmöglichkeit bei der Kirchensteuer auf pauschal versteuerte Entgelte

Viele Unternehmen nutzen die Pauschalversteuerung von Löhnen nach § 40 EStG, um bestimmte Lohnbestandteile (z. B. Sachzuwendungen, Zuschüsse oder Minijobs) mit einem festen Steuersatz abzugelten. Dabei übernimmt der Arbeitgeber als Steuerschuldner die pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 3 EStG. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit der Kirchensteuer auf solche pauschal versteuerten Entgelte umzugehen ist. ... weiterlesen

2. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr