Bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Rahmen der Sozialversicherung taucht immer wieder der Begriff SV-Tage auf – also die Anzahl der Kalendertage, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Doch wie genau werden diese SV-Tage berechnet? Die Grundlage dafür liefert § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).
Was sind SV-Tage?
SV-Tage (Sozialversicherungstage) sind die Kalendertage, für die ein Beschäftigungsverhältnis besteht und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Die korrekte Ermittlung ist wichtig für:
die Meldung an die Sozialversicherungsträger,
die Berechnung von Entgeltersatzleistungen (wie z. B. Krankengeld),
und die Dokumentation der Beschäftigungszeiten.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 BVV
Die Beitragsverfahrensverordnung (BVV) regelt in § 1 Abs. 1 Satz 1:
„Für jeden Kalendertag, an dem ein Beschäftigungsverhältnis besteht, sind Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, unabhängig davon, ob an diesem Tag gearbeitet wird oder nicht.“
Das heißt konkret: Jeder Tag mit einem bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zählt als SV-Tag, auch wenn an diesem Tag kein tatsächlicher Arbeitseinsatz stattfindet – etwa bei Wochenendarbeit, Urlaub, Krankheit oder Feiertagen.
Wie wird gezählt?
Gezählt wird kalendertäglich – also inkl. Wochenenden und Feiertagen.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats, zählen nur die tatsächlichen Kalendertage mit Beschäftigung.
Bei durchgehender Beschäftigung im Monat entspricht die Zahl der SV-Tage fest 30 Tage. Das gilt sowohl für den Februar, als auch für alle Monate mit 31 Kalendertagen. Das regelt der § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsverfahrensverordnung: “in voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt.”
Beispiele
Beschäftigung im kompletten Februar: 30 SV-Tage (hier greift Satz 2, wonach bei vollen Monaten immer 30 Tage gelten)
Beschäftigung ab den 02. Februar: 27 SV-Tage (hier greift Satz 1 aufgrund des anteiligen Monats. Entsprechend haben wir hier noch 27 Kalendertage und damit auch 27 SV-Tage)
Beschäftigung ab den 02. März: 30 SV-Tage (auch hier greift Satz 1 aufgrund des anteiligen Monats. Hier verbleiben 30 Kalendertage, entsprechend auch 30 SV-Tage)
Besonderheiten
Lücken im Arbeitsverhältnis (z. B. unbezahlter Urlaub, Elternzeit ohne Zuschuss oder Unterbrechungen) führen zu einem Wegfall der SV-Tage für diese Zeiträume.
Mehrere Beschäftigungen werden jeweils separat gezählt, es gibt keine „Doppelzählung“ von SV-Tagen pro Person.
Warum sind SV-Tage wichtig?
SV-Tage spielen eine Rolle bei der grundlegenden Berechnung der Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherung, aber auch bei Berechnungen von Leistungen wie:
Krankengeld,
Arbeitslosengeld,
Rentenanwartschaften,
sowie beim Abgleich von Versicherungsverläufen und bei der Prüfung durch Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger.