Saisonarbeiter – Regeln zur Sozialversicherung

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Nicht nur zur Weihnachtszeit boomt die Saisonarbeit. Auch im Sommer werden in der Gastronomie und im Hotelgewerbe viele Aushilfen benötigt, um personelle EngpĂ€sse zu ĂŒberbrĂŒcken. FĂŒr Saisonarbeiter gelten innerhalb der Sozialversicherung entsprechende Regelungen, die wir Ihnen im folgenden Beitrag erlĂ€utern möchten.

GrundsĂ€tzlich gelten fĂŒr die Saisonarbeiter die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen und Vorgaben wie fĂŒr alle anderen Arbeitnehmer. Die BeschĂ€ftigung als Saisonarbeiter kann, wie die anderen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse auch, innerhalb der einzelnen Sozialversicherungszweige zu einer Versicherungspflicht fĂŒhren. Auch bei der Unfallversicherung muss der Arbeitgeber keine Besonderheiten berĂŒcksichtigen.

 
Saisonarbeiter bei der Feldarbeit
 

Saisonarbeiter im Rahmen einer kurzfristigen BeschÀftigung

Eine kurzfristige BeschĂ€ftigung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Arbeitswoche fĂŒr nicht mehr als drei Monate beschĂ€ftigt wird. Im Falle, dass der Arbeitnehmer weniger als fĂŒnf Tage innerhalb einer Woche arbeitet, muss die BeschĂ€ftigung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abgerechnet werden. Die kurzfristige BeschĂ€ftigung darf nicht berufsmĂ€ĂŸig ausgeĂŒbt werden, das heißt, diese BeschĂ€ftigung ist nicht allein fĂŒr die Sicherung des Lebensunterhaltes des BeschĂ€ftigten bestimmt.

Wird also ein Saisonarbeiter im Rahmen einer kurzfristigen BeschÀftigung beschÀftigt, ist diese TÀtigkeit versicherungs- und beitragsfrei.

 

BerufsmĂ€ĂŸigkeit korrekt nachweisen

Generell sollte anhand von Indizien die BerufsmĂ€ĂŸigkeit geprĂŒft werden. Wird die kurzfristige BeschĂ€ftigung von einer erwerbslosen Person ausgefĂŒhrt, ist diese immer als berufsmĂ€ĂŸig anzusehen.

Wichtig: Bei der PrĂŒfung einer kurzfristigen BeschĂ€ftigung werden vorhergehende BeschĂ€ftigungen auf dieses aktuelle BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis angerechnet. Aus diesem Grund sollten VorbeschĂ€ftigungen vor der BeschĂ€ftigungsaufnahme durch den Arbeitgeber erfragt werden. So können Nachforderungen im Vorfeld bereits ausgeschlossen werden. Die Abfrage kann mittels Einstellungsfragebogen erfolgen und der Arbeitnehmer sollte einen Nachweis ĂŒber die vorhergehenden BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisse vorlegen. Diese sollten in den Entgeltunterlagen des Mitarbeiters abgeheftet sein.

 

Konstellation: auslÀndischer Saisonarbeiter mit HauptbeschÀftigung

Gerade in den Sommermonaten werden gerne Saisonarbeiter aus RumĂ€nien oder Polen eingestellt. Bei diesen Personen mĂŒssen Sie als Arbeitgeber prĂŒfen, ob diese in ihrem Heimatland einen Job oder eine selbststĂ€ndige TĂ€tigkeit ausĂŒben. Trifft dies nicht zu, gelten fĂŒr die Saisonarbeiter die deutschen Rechtsvorschriften.

Ist der Saisonarbeiter in seinem Heimatland selbststĂ€ndig, beispielsweise als Landwirt, gelten fĂŒr ihn die Rechtsvorschriften seines Heimatlandes. In diesem Fall muss der Saisonarbeiter die Bescheinigung “A1” vorlegen.

Mit dieser Bescheinigung erbringt ein auslĂ€ndischer Arbeitnehmer den Nachweis, dass fĂŒr ihn die Rechtsvorschriften seines Heimatlandes gelten. FĂŒr Sie als Arbeitgeber ist es ausreichend, wenn Sie eine Kopie der Bescheinigung “A1” in die Entgeltunterlagen nehmen.

Auch in puncto BeitrĂ€gen sind die Rechtsvorschriften des Heimatlandes relevant. Das heißt fĂŒr Sie als Arbeitgeber, dass bei diesem BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis keine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten auf Sie zukommen. Allerdings mĂŒssen Sie nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes des Saisonarbeiters unter UmstĂ€nden SozialversicherungsbeitrĂ€ge abfĂŒhren.

 

FlĂŒchtlinge als Saisonarbeiter?

Je nach Aufenthaltsstatus können auch auslĂ€ndische FlĂŒchtlinge als Saisonarbeiter eingesetzt werden. Um arbeiten zu können, benötigen sie zum einen die Genehmigung der AuslĂ€nderbehörde und zum anderen die Zustimmung der Agentur fĂŒr Arbeit. Sind die Voraussetzungen gegeben, können auch geflĂŒchtete Menschen als Saisonarbeiter eingestellt werden. FĂŒr diese auslĂ€ndischen Arbeitnehmer gelten die gleichen versicherungsrechtlichen Vorgaben wie fĂŒr alle anderen BeschĂ€ftigten.

 

Mindestlohn fĂŒr Saisonarbeiter

Ob Sie SaisonkrĂ€fte nun im Hotelwesen, in der Gastronomie oder als Erntehelfer in den Sommermonaten einsetzen, als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den BeschĂ€ftigten mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Im Rahmen einer BetriebsprĂŒfung durch den TrĂ€ger der Rentenversicherung wird geprĂŒft, ob Sie bei den Saisonarbeitern den Mindestlohn eingehalten haben. Wichtig ist auch, dass Beginn, Ende und die tĂ€gliche Arbeitszeit des Arbeiters dokumentiert und in den Entgeltunterlagen gefĂŒhrt wird. Fehlt dieser Nachweis, fordert der RentenversicherungstrĂ€ger die nicht gezahlten BeitrĂ€ge zurĂŒck.

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