Sind Probearbeitstage als Minijob Abrechenbar?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Personen, die in Probearbeitsverhältnissen stehen, sind als abhängig beschäftigt einzustufen und aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer zu behandeln. Es ist allerdings fraglich, ob die Regelungen auf Basis der geringfügigen Beschäftigung anzuwenden sind.

 

Unterschrift einer jungen Frau

 

Aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen. Übersteigt das regelmäßige Arbeitsentgelt im Monat 450 Euro nicht, handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Ist die Beschäftigung befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

 

Die Formen des Probearbeitsverhältnisses

Im Wesentlichen unterscheidet man zwei Formen von Probearbeitsverhältnissen, nämlich

  • ein befristetes Probearbeitsverhältnis und

  • ein unbestimmtes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit.

Bei dem befristeten Probearbeitsverhältnis endet das Probearbeitsverhältnis nach dem Ablauf der befristeten Zeit. Beim zweiten Arbeitsverhältnis geht das Probearbeitsverhältnis nach der Probezeit in ein normales Arbeitsverhältnis über – sollte es nicht vorher gekündigt werden.

 

Die Probearbeit als Minijob

Ob nun das Probearbeitsverhältnis einer späteren, längerfristigen Beschäftigung vorgeschaltet oder befristet ist, ist nicht entscheidend. Relevant für die Annahme eines Minijobs ist die Höhe des Arbeitsentgelts, das der Beschäftigte regelmäßig pro Monat erhält. Das heißt, es ist unerheblich, welches Arbeitsentgelt während der Probezeit vom Arbeitgeber gezahlt wird, da es innerhalb einer Jahresbetrachtung dargestellt wird.

 

Beispiele zur Verdeutlichung:

Ein befristetes Probearbeitsverhältnis besteht vom 1.6. bis zum 30.6 – der Beschäftigte erhält ein Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat.

Es handelt sich um geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Die Probearbeitszeit beträgt 3 Monate, bevor der Beschäftigte auf Dauer eingestellt wird. In der Probezeit erhält der Beschäftigte monatlich 450 Euro und danach 600 Euro monatlich.

Wie bereits geschrieben, wird das Arbeitsentgelt in der Jahresbetrachtung dargestellt und somit liegt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat über 450 Euro.

Berechnung Jahresentgelt:

3 Monate à 450 Euro + 9 Monate à 600 Euro = 6.750 Euro

geteilt durch 12 Monate = 562,50 Euro

Somit liegt ein SV-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor.

 

Die Probezeit als kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis

Ist das Probearbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der anrechenbaren Vorbeschäftigungszeiten innerhalb des laufenden Kalenderjahres auf maximal 2 Monate befristet und das Arbeitsentgelt liegt maximal bei 450 Euro monatlich, kommt eine kurzfristige Beschäftigung zustande. Das heißt, der Beschäftigte aus dem ersten Beispiel könnte als kurzfristig Beschäftigter gemeldet werden.

 

Wichtig: die Berufsmäßigkeit prüfen
Liegt das Arbeitsentgelt monatlich über 450 Euro, sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht gegeben, da der Arbeitnehmer berufsmäßig beschäftigt ist. Dabei orientiert sich die Bestimmung der Berufsmäßigkeit an der Frage, ob der Beschäftigte zu dem Kreis der Erwerbstätigen hinzugezählt werden kann. Das heißt, anhand der Indizien ist es im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Ist der Arbeitnehmer ohne Beschäftigung und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet, liegt eine Berufsmäßigkeit vor. In diesen Fällen besteht Sozialversicherungspflicht, eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung ist ausgeschlossen.

Weitere Beiträge

Krankenkassenbeiträge 2024

Krankenkassenbeiträge steigen erneut: So können Sie bis zu 400 Euro pro Jahr sparen

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland wird im Jahr 2024 teurer. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen haben bereits ihre Beiträge erhöht oder angekündigt, weitere Erhöhungen folgen im August. Für Versicherte bedeutet dies Mehrkosten von bis zu 13,35 Euro pro Monat.... weiterlesen

22. Juli 2024


Kommen die Steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Kommen die steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Aktuell gibt es verschiedene Zuschläge, welche steuerfrei ausgezahlt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen. Dazu gehören Zuschläge auf Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden. Hier können zusätzliche Zuschläge zu den bezahlten Arbeitsstunden bis zu vorgegebenen %-Sätzen und Stundenlöhnen Steuer- und SV-frei ausgezahlt werden.... weiterlesen

19. Juli 2024


Zweites Jahressteuergesetz 2024

Änderungen im 2. Jahressteuergesetz 2024

Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) beinhaltet eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen, die ab dem Jahr 2025 in Kraft treten. Mit diesem umfassenden Gesetzespaket verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Steuerbelastung zu senken, das Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Steuergerechtigkeit zu verbessern. ... weiterlesen

18. Juli 2024


538-Euro-Job

538€ und 556€-Jobs: Die neuesten Entwicklungen

Ein 538-Euro-Job ist ein Begriff, der oft im Zusammenhang mit Minijobs verwendet wird. Hier sind die wichtigsten Informationen und neuesten Entwicklungen dazu: ... weiterlesen

24. Juni 2024


Bundeseinheitliche-Bezugsgrößen-ab-2025

Bundeseinheitliche Bezugsgrößen ab 2025: Auswirkungen auf Arbeitnehmer in Ost und West

Ab 2025 gelten in Deutschland bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bislang gab es Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern, die jedoch durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2024 schrittweise angeglichen werden.... weiterlesen

21. Juni 2024


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. ... weiterlesen

22. Mai 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr