Steuerfreie Erstattung der Monatskarte möglich

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

In Großstädten und Ballungsgebieten ist es manchmal entspannender und angenehmer, den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinter sich zu bringen. Mit der privaten Monatskarte können natürlich die Fahrten zur beruflichen Auswärtstätigkeit zurückgelegt werden – und das Gute: der Arbeitgeber kann einen Teil der Kosten für die Fahrkarte steuerfrei erstatten. Wie das funktioniert? Ganz einfach.

 
Mehrere Personen im ÖPNV
 

Grundsätzlich: Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Jede Geldleistung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zahlt, zählt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Nur in Ausnahmefällen werden die Zahlungen des Arbeitgebers steuerfrei angesehen. Eine dieser Ausnahmefälle ist, dass die Aufwendungen, die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen, vom Arbeitgeber erstattet werden können, ohne dass Lohnsteuer abgeführt werden muss.

 

Die zwei Berechnungsmethoden

Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin stellt für die Berechnung der zu erstattenden Fahrtkosten zwei Möglichkeiten zur Verfügung (Erlass vom 27.06.2016, ESt-Nr. 353). Dabei liegt die Tatsache zugrunde, dass der Arbeitnehmer für seine beruflichen Wege die private, eigens gekaufte Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel nutzt. Da die Karte privat als auch beruflich genutzt wird, stellt sich die Frage der Kostenerstattung.

Die Senatsverwaltung für Finanzen unterscheidet in der Berechnung

  • nach quotaler Aufteilung und

  • ersparten Kosten.

Bei der quotalen Aufteilung wird die Nutzung der Fahrkarte im Verhältnis Gesamtnutzung zu beruflichen Auswärtstätigkeiten gesetzt. Der sich daraus ergebende Prozentsatz darf vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Bei den „ersparten“ Kosten werden für jede auswärtige Fahrt die Kosten des Einzelfahrscheins angesetzt – was die Berechnung vereinfachen soll. Diese ermittelten Kosten darf der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten – wobei die Erstattung auf die tatsächlichen Aufwendungen der Monatskarte begrenzt ist.

 

Berechnungsbeispiele beider Methoden

Frau Müller wohnt und arbeitet in München. Sie ist häufig vor Ort im Stadtgebiet unterwegs, um Kunden zu betreuen – sie nutzt dafür die öffentlichen Verkehrsmittel und ihre privat erworbene Monatskarte (mit der sie jeden Tag zur Arbeit fährt). Für die Monatskarte hat sie 81 Euro gezahlt.

Im Februar nutzt sie die Monatskarte für insgesamt 56 Fahren, davon 12 Mal im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Hätte sie einen Einzelfahrschein gekauft, hätte sie pro Fahrt 2,80 Euro gezahlt.

 

Die Berechnungsmöglichkeiten

  1. Quotale Aufteilung

    Das Verhältnis der Gesamtfahrten zu den beruflichen liegt bei 56 zu 12.

    Nach der quotalen Aufteilung ergibt sich ein Anteil von 21,4 %, die auf die Fahrten innerhalb der beruflichen Auswärtstätigkeit anfallen. Das heißt, ihr Arbeitgeber darf Frau Müller 21,4 % von den gezahlten 81 Euro erstatten – ergibt einen steuerfreien Betrag von 17,33 Euro.

  2. Ersparte Kosten

    Für eine Fahrt hätte Frau Müller 2,80 Euro gezahlt – sie nutzt die privat gekaufte Monatskarte für 12 Fahrten innerhalb der beruflichen Auswärtstätigkeit. 12 x 2,80 Euro – ergibt einen Betrag von 33,60 Euro, den der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf.

In diesem Falle lohnt sich die Berechnung nach den ersparten Kosten für Frau Müller, da ihr Arbeitgeber ihr fast doppelt so viel erstatten kann als bei der quotalen Aufteilung.

In der Regel ist die Berechnungsmöglichkeit „ersparte Kosten“ günstiger als die der quotalen Aufteilung. Zudem ist sie weniger aufwändig als die quotale Aufzeichnung, da die Aufzeichnung aller Fahrten entfällt. Allerdings sollten beide Varianten durchgerechnet werden, welche letztendlich die bessere ist.

Weitere Beiträge

Krankenkassenbeiträge 2024

Krankenkassenbeiträge steigen erneut: So können Sie bis zu 400 Euro pro Jahr sparen

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland wird im Jahr 2024 teurer. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen haben bereits ihre Beiträge erhöht oder angekündigt, weitere Erhöhungen folgen im August. Für Versicherte bedeutet dies Mehrkosten von bis zu 13,35 Euro pro Monat.... weiterlesen

22. Juli 2024


Kommen die Steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Kommen die steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Aktuell gibt es verschiedene Zuschläge, welche steuerfrei ausgezahlt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen. Dazu gehören Zuschläge auf Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden. Hier können zusätzliche Zuschläge zu den bezahlten Arbeitsstunden bis zu vorgegebenen %-Sätzen und Stundenlöhnen Steuer- und SV-frei ausgezahlt werden.... weiterlesen

19. Juli 2024


Zweites Jahressteuergesetz 2024

Änderungen im 2. Jahressteuergesetz 2024

Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) beinhaltet eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen, die ab dem Jahr 2025 in Kraft treten. Mit diesem umfassenden Gesetzespaket verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Steuerbelastung zu senken, das Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Steuergerechtigkeit zu verbessern. ... weiterlesen

18. Juli 2024


538-Euro-Job

538€ und 556€-Jobs: Die neuesten Entwicklungen

Ein 538-Euro-Job ist ein Begriff, der oft im Zusammenhang mit Minijobs verwendet wird. Hier sind die wichtigsten Informationen und neuesten Entwicklungen dazu: ... weiterlesen

24. Juni 2024


Bundeseinheitliche-Bezugsgrößen-ab-2025

Bundeseinheitliche Bezugsgrößen ab 2025: Auswirkungen auf Arbeitnehmer in Ost und West

Ab 2025 gelten in Deutschland bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bislang gab es Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern, die jedoch durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2024 schrittweise angeglichen werden.... weiterlesen

21. Juni 2024


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. ... weiterlesen

22. Mai 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr