Gerade erst ist der vierwöchige Streik der Mitarbeiter der Deutschen Post zu Ende gegangen, doch noch immer schwelen zahlreiche andere „Brandherde“ in der deutschen Streikkultur. Die Piloten, die Bahn, die Kitas, die Pflegekräfte – alle kämpfen für mehr Lohn, bessere Arbeitsbedingungen, eine höhere Anerkennung oder für mehr Arbeitsplätze. Eines haben sie jedoch alle gemeinsam: Während ihrer Aktivitäten erhalten sie von ihrem Arbeitgeber kein Entgelt, da das Arbeitsverhältnis und deshalb auch die damit einhergehenden Pflichten ruhen.
Anspruch auf Streikgeld für Gewerkschaftsmitglieder
Um einen gewissen Druck auf die Arbeitgeber aufzubauen, unter dem sich Forderungen durchsetzen lassen, ist es wichtig, dass möglichst viele Mitarbeiter an einem ausgerufenen Streik teilnehmen. Damit dies nicht an finanziellen Problemen scheitert – immerhin müssen die Rechnungen auch weiterhin bezahlt werden – erhalten Gewerkschaftsmitglieder ein sogenanntes Streikgeld. Die Gewerkschaften legen in „ruhigen“ Zeiten große Teile der Mitgliedsbeiträge in sogenannten Streikkassen zurück. Wird dann ein Streik ausgerufen, wird aus diesen Rücklagen das Streikgeld für die Mitglieder bezahlt. Leer ausgehen aber leider jene Mitarbeiter, die sich an einem ausgerufenen Streik beteiligen, jedoch keine Gewerkschaftsmitglieder sind.
Höhe des Streikgelds
Wie hoch das Streikgeld tatsächlich ausfällt, regeln die Satzungen der Gewerkschaften. Durchschnittlich erhalten die Streikenden etwa zwei Drittel ihres Bruttoentgelts. Die Gewerkschaften regeln diesen Bereich jedoch höchst unterschiedlich:
DBSH: 50 Euro pro Streiktag, 10 Euro pro Stunde bei Warnstreiks
ver.di: das 2,5-fache des Mitgliedsbeitrags (das 2,2-fache bei kürzerer Mitgliedschaft als 12 Monate) + 2,50 Euro / Tag für jedes Kind
IG Metall: das 12- bis 14-fache des monatlichen Beitrags
GEW: das 3-fache des Mitgliedsbeitrags pro Tag + 5 Euro für jedes unterhaltspflichtige Kind