Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der erworbene Urlaubsanspruch aus einer Vollzeitbeschäftigung beim Wechsel in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis – wenn der Urlaub vor dem Wechsel nicht in Anspruch genommen werden konnte – nicht gekürzt werden darf.
Teilzeitbeschäftigte und der Urlaubsanspruch
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz und die europarechtliche „Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit“ regeln, dass Arbeitgeber Teilzeitkräfte nicht diskriminieren dürfen. Das heißt, der Urlaubsanspruch einer Teilzeitkraft muss sich nach dem Urlaubsanspruch einer vergleichbaren Vollzeitkraft richten. Als Vergleichsmerkmale gelten beispielsweise die Art der Tätigkeit, das Alter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Arbeiten eine Teilzeitkraft und eine vergleichbare Vollzeitkraft an genauso vielen Tagen, steht beiden Arbeitskräften gleich viel Urlaub zu. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hätten demnach beide Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen im Jahr.
Laut Gesetz gelten als Werktage alle Kalendertage, die kein Sonntag oder kein gesetzlicher Feiertag sind, sprich von Montag bis Samstag. In vielen Branchen wird in der Regel fünf Tage gearbeitet, das heißt, die Urlaubstage werden auf die Fünftagewoche umgerechnet. Somit haben Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte, die an diesen 5 Tagen arbeiten, einen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage im Jahr.
Anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitkräften
Bei Teilzeitkräften, die im Vergleich an weniger Wochentagen als Vollzeitbeschäftigte arbeiten, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend der Wochentage.
Beispiel:
Eine Vollzeitkraft hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen pro Jahr. Regulär arbeitet sie an fünf Tagen die Woche. Die Teilzeitkraft arbeitet von Montag bis Mittwoch. Das heißt, der Urlaubsanspruch dieser Teilzeitkraft beträgt 3/5 der Urlaubstage der Vollzeitkraft, also 18 Tage.
Von Vollzeit in Teilzeit – der Wechsel
Eine Vollzeitkraft reduziert die Arbeitszeit und die Anzahl der Arbeitstage, war es üblicherweise so, dass Resturlaubsansprüche aus der Vollzeitarbeit nur noch anteilig vom Arbeitgeber gewährt wurden – Orientierungshilfe ist die neue Anzahl der Arbeitstage.
Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist dies in der Praxis jedoch nicht zulässig. Nach dem Beschluss vom 13. Juni 2013 (C-415/12) handelt es sich bei der Kürzung des bereits erworbenen Urlaubsanspruchs aufgrund der Reduzierung der Wochenarbeitszeit um ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.
Der Fall:
Eine Arbeitnehmerin hatte nach ihrer Schwangerschaft und ihrem Beschäftigungsverbot einen Resturlaubsanspruch von 29 Tagen. Nach dem Mutterschutz ging sie in Elternzeit und danach wechselte sie in eine Teilzeitbeschäftigung. Der Umfang betrug 60 % ihrer regulären, vorherigen Arbeitszeit. Nach der Aufnahme der Teilzeittätigkeit reduzierte der Arbeitgeber ihren Urlaubsanspruch aufgrund der geringeren Anzahl an Wochenarbeitstagen auf 17 Tage.
Diese anteilige Umrechnung der Urlaubstage erachtet der Europäische Gerichtshof als unzulässig. Bei einem Wechsel von Vollzeit in Teilzeit müssen die bereits erworbenen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erhalten bleiben und dürfen nicht anteilig gekürzt werden. Die Kürzung widerspricht dem EU-Recht und ist, wie bereits geschrieben, ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.