VerĂ€nderungen zum Januar 2019 – Thema: E-Bike / Fahrrad

Artikel aktualisiert am 19.07.2024

 

Zum Jahreswechsel 2019 gab es eine Reihe von steuerlichen Änderungen und Anpassungen. So wurde im Jahressteuergesetz durch den Bundestag eine Neuregelung der Dienstfahrzeugbesteuerung vorgenommen. Mit dieser Gesetzesanpassung sollen die umweltfreundlichen Fahrten der Arbeitnehmer gefördert werden.

Neben einer neuen Berechnung zu den E-Autos als Dienstwagen und den steuerfreien ZuschĂŒssen zu Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen der Wohnung und der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte des Arbeitnehmers wird auch die Überlassung eines Fahrrads an den Mitarbeiter ab 2019 steuerfrei.

Der neu eingefĂŒhrte § 3 Nr. 37 EStG besagt jedoch, dass diese Steuerbefreiung nur dann eintritt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Fahrrad zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ĂŒberlĂ€sst. Das bedeutet: Sobald eine Umwandlung des Bruttolohnes oder ein Abzug aus dem Nettolohn vorliegt, geht die Steuerfreiheit komplett verloren und das Fahrrad ist wie bisher mit 1 % des Bruttolistenneupreises zu versteuern und zu verbeitragen.

Zu den DienstfahrrĂ€dern zĂ€hlt der Gesetzgeber auch die inzwischen weit verbreiteten und beliebten E-Bikes. Auch diese können durch die GesetzesĂ€nderung steuerfrei an den Arbeitnehmer ĂŒberlassen werden, sofern es sich verkehrsrechtlich nicht als ein Kraftfahrzeug einordnen lĂ€sst. Dazu gehören FahrrĂ€der, welche auch bei Geschwindigkeiten von ĂŒber 25 km/h noch per E-Motor dem Fahrer unterstĂŒtzen. Diese sind dann auch versicherungspflichtig, da sie den Regeln der Dienstwagenbesteuerung unterliegen und tragen ein kleines Kennzeichen. Solche, oft als E-Pedelecs bekannten FahrrĂ€der, sind dann neben der 1 %-Methode zusĂ€tzlich noch mit der 0,03 %-Methode fĂŒr Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten TĂ€tigkeitsstĂ€tte vom Arbeitnehmer zu versteuern und zu verbeitragen. Bei Anschaffung im Zeitraum zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 greift die Halbierung der Bemessungsgrundlage fĂŒr die Elektrofahrzeuge. (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 EStG)

Diese Steuerfreiheit gilt auch fĂŒr bereits vorhandene oft auch als „DienstfahrrĂ€der“ bezeichnete FahrrĂ€der und E-Bikes, sofern keine Umwandlung oder kein Abzug vorliegt, beziehungsweise, wenn diese nun aufgehoben wird. Eine Begrenzung eines Fahrrades auf einen Arbeitnehmer gibt es nicht. Dem Arbeitgeber bietet sich hier also eine echte Alternative zur klassischen Gehaltserhöhung und dadurch ist die Möglichkeit gegeben, sogar die ganze Familie mit FahrrĂ€dern auszustatten.

Auch auf die SteuererklĂ€rung des Arbeitnehmers hat diese Steuerfreiheit keinerlei Auswirkungen. In der privaten SteuererklĂ€rung erfolgt keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale durch eines, vom Arbeitgeber ĂŒberlassenen, Fahrrades.

Oft verwechselt wird die ebenfalls seit 2019 eingefĂŒhrte sog. „0,5%-Methode“. Diese gilt ausschließlich fĂŒr E-Autos und bestimmte Hybridfahrzeuge und kann nicht auf ein Fahrrad oder E-Bike ĂŒbernommen werden. Liegen also die oben genannten Voraussetzungen fĂŒr eine Steuerfreiheit beim Fahrrad, beziehungsweise beim E-Bike nicht vor, ist wie bisher zu rechnen.

Vorerst ist die Steuerfreiheit auf den 31.12.2021 befristet. Nach dem aktuellen Recht werden dann ab dem 01.01.2022 alle jetzt steuerfreien FahrrĂ€der und E-Bikes wieder steuer- und sv-pflichtig – sollte der Gesetzgeber keine VerlĂ€ngerung dieser Regelung herausgeben.

Bei einer Schenkung oder Übereignung des Fahrrades oder des E-Bikes an den Arbeitnehmer, gilt diese Steuerfreiheit nicht. Bei einer solchen handelt es sich dann weiterhin, wie bisher um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

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