Bei dem 13. Gehalt handelt es sich um eine Sonderzahlung, die in Höhe des Monatsarbeitsentgelts ausgezahlt wird. Oftmals wird das 13. Gehalt mit dem Weihnachtsgeld gleichgesetzt, wobei es hier Unterschiede gibt.
Unterschied zwischen dem 13. Gehalt und dem Weihnachtsgeld
Das 13. Gehalt ist eine Sonder- oder Bonuszahlung durch den Arbeitgeber, welche für die erbrachte Arbeitsleistung des Mitarbeiters gezahlt wird. Da mit dieser Sonderzahlung die erbrachte Arbeit belohnt wird, kann es aufgrund von Fehlzeiten zu Kürzungen kommen – wenn dies vertraglich so geregelt ist.
Beim Weihnachtsgeld handelt es sich um eine Belohnung für die Betriebstreue, beziehungsweise für die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, so dass Fehlzeiten nicht zu Kürzungen führen können. Sollte ein Arbeitnehmer vor dem Jahresende aus dem Betrieb ausscheiden, würde ihm das 13. Gehalt anteilsmäßig für die Zeit der Zugehörigkeit zustehen. Dagegen erhält der Arbeitnehmer das Weihnachtsgeld in der Regel nur in dem Falle, wenn er zum Auszahlungsstichtag noch im Unternehmen tätig ist.
Beim 13. Monatsgehalt handelt es sich also um eine Gegenleistung des Arbeitgebers, um die, vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung, zu honorieren. Somit handelt es sich um Arbeitsentgelt, das im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 5. VermBG, zu den besonderen Zuwendungen, die im Rahmen des Weihnachtsfestes oder zum Jahresende hin gezahlt werden.
Das 13. Gehalt und der Lohnsteuerabzug
Bei dem 13. Monatsgehalt handelt es sich um einen steuerpflichtigen, sonstigen Bezug. Die Lohnsteuer ist demnach nach den, für sonstige Bezüge geltenden Regeln zu erheben.
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39b Abs. 3 EstG regelt den Lohnsteuerabzug des 13. Gehalts. Anforderungen zur eventuellen Umwandlung in steuerfreie Kindergartenzuschüsse werden in R 3.33 Abs. 5 LStR geregelt. Es besteht die Möglichkeit, diese Anforderungen auch auf andere Steuervergünstigungen anzuwenden, so lange diese daran geknüpft sind, dass der Arbeitgeber diese Zahlungen zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erbringt.
Das 13. Gehalt und die Sozialversicherung
In § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV wird die Zuordnung von Einmalzahlungen zu einem bestimmten Abrechnungszeitraum geregelt. § 23a SGB IV beinhaltet die beitragsrechtlichen Bestimmungen für das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in den Sozialversicherungszweigen.
13. Gehalt – wer hat Anspruch darauf?
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Auszahlung des 13. Monatsgehalts besteht nicht. Der Anspruch auf diese Sonderzahlung kann nur durch einen Tarifvertrag, den Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung geregelt werden.
13. Gehalt im Krankheitsfall?
Im Krankheitsfall ist grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt fortzuzahlen, also somit auch das 13. Monatsgehalt. Allerdings gilt dies nur für die Dauer des Anspruchs auf die Entgeltfortzahlung.
Bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers kann, wenn das 13. Monatsgehalt als arbeitsbezogene Sonderleistung ausgezahlt wird, die Zahlung gekürzt werden. Für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer infolge von Krankheit keinen Entgeltfortzahlungsanspruch mehr hat, besteht auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Gehalt. In diesem Falle bedarf es keiner gesonderten, arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung.
Der anteilige Anspruch auf das 13. Monatsgehalt
Wie schon geschrieben, handelt es sich bei dem 13. Monatsgehalt um eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung während des Jahres. Das heißt, der Arbeitnehmer erwirbt im Laufe des Jahres die Ansprüche auf das 13. Monatsgehalt – unter Umständen eben auch anteilig.
Wird das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres beendet und im Arbeitsvertrag ist ein 13. Monatsgehalt vereinbart, steht dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das 13. Gehalt im Austrittsjahr anteilig zu – wenn die Vertragspartner des Arbeitsvertrags nicht etwas anderes vereinbart haben. Wenn nicht anders vereinbart, ist dieser anteilige Anspruch auf das 13. Monatsgehalt auch erst an dem Tag fällig, an dem die Auszahlung des 13. Gehalts im Betrieb fällig wäre.