Werden die SachprÀmien durch den Arbeitgeber in die Wohnung des Arbeitnehmers geliefert, liegt mit den Versandkosten eine weitere Leistung vor, deren Wert in die Berechnung der 44-Euro-Freigrenze einzurechnen ist.
Dies gilt auch, wenn im Versand- oder Onlinehandel der gĂŒnstigste Einzelhandelspreis gefunden wird und die Versandkosten als eigenstĂ€ndige Position und Leistung ausgewiesen werden.
Der Hintergrund: der Versand von SachprÀmien an Mitarbeiter
Der Arbeitgeber MĂŒller gewĂ€hrte seinen Mitarbeitern zwischen 2006 und 2009 unter gewissen Voraussetzungen verschiedene SachprĂ€mien (Bekleidung, Unterhaltungselektronik, Werkzeuge, usw.). Bestellt wurden die SachprĂ€mien bei dem Versanddienstleister XYZ. Aus dessen Angebotspalette konnte jeder bezugsberechtigte Mitarbeiter einen Sachbezug aussuchen. Herr MĂŒller bestellte die Artikel bei XYZ. Dieser stellte die SachbezĂŒge regelmĂ€Ăig zu 43,99 Euro zuzĂŒglich einer Versand- und Handlingspauschale von 6 Euro in Rechnung. Nach der Bezahlung der bestellten Artikel durch Herrn MĂŒller bezog der VersandhĂ€ndler die Waren von seinen Lieferanten und nahm den Versand der Artikel an die jeweiligen Mitarbeiter vor, beziehungsweise hĂ€ndigte die Waren dem Arbeitgeber MĂŒller aus, damit dieser die Verteilung im Unternehmen vornehmen konnte.
Das Finanzamt ging von dem Sachverhalt aus, dass die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendungen hinzuzurechnen ist und erlieĂ deshalb â wegen Ăberschreiten der 44 Euro-Grenze â einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid. Das Finanzgericht folgte diesem Entscheid und wies die Klage des Arbeitgebers MĂŒller ab.
Vorteil der Versendung ist zusÀtzliche Leistung
Die SachprĂ€mie, die der Arbeitnehmer erhĂ€lt, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem (PreisnachlĂ€sse abgezogen) ĂŒblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Als Vergleichspreis wird der gĂŒnstigste Einzelhandelspreis am Markt angesetzt, da davon ausgegangen wird, dass der Endverbraucher das gĂŒnstigste Angebot auf dem Markt annehmen wird. Unter âMarktâ werden alle gewerblichen Anbieter bezeichnet, von denen die Ware fĂŒr gewöhnlich bezogen wird, beziehungsweise bezogen werden kann, sprich der Einzelhandel (BMF-Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I 2013, 729).
Dabei werden die Versand- und Lieferkosten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zum Endpreis gezĂ€hlt. Es handelt sich hier nicht um die Gegenleistung des Endverbrauchers der Ware, sondern fĂŒr sonstige Leistungen als die SachprĂ€mie. Wird die Ware vom Arbeitgeber in die Wohnung des Arbeitnehmers geliefert, liegt eine zusĂ€tzliche Leistung vor. Diese erhöht allerdings nicht den Warenwert, sondern muss als weiterer Sachbezug gesondert bewertet werden. Auch im Falle, dass der gĂŒnstigste Einzelhandelspreis der SachprĂ€mie im Online-/Versandhandel gefunden wird. Wird der Versand als eigenstĂ€ndige Leistung ausgewiesen, wird der geldwerte Vorteil aus der Lieferung zum Hause des Arbeitnehmers bei der Berechnung der SachprĂ€mien-Freigrenze zum Warenwert hinzugerechnet.
Konkrete Feststellung des Endverbraucherpreises
Allerdings ist dem Streitfall nicht entnehmbar, ob sich das Finanzamt, beziehungsweise das Finanzgericht an dem niedrigsten Endverbraucherpreis orientiert hat. Es ging von den BetrĂ€gen aus, die der Arbeitgeber Herr MĂŒller von dem Unternehmen XYZ in Rechnung gestellt wurden, also die 43,99 Euro plus die Versandkosten. Das GeschĂ€ftsmodell des Versenders XYZ lĂ€sst allerdings die Meinung zu, dass der berechnete Betrag nicht den Einzelhandelspreis abbildete. Denn es ist unwahrscheinlich, dass verschiedene PrĂ€mien stets in gleicher Höhe von 43,99 Euro den Marktpreis abbilden. Der Bundesfinanzhof wies den Fall zur weiteren KlĂ€rung an das Finanzgericht zurĂŒck. Dieses muss unter anderem prĂŒfen, ob die Freigrenze ĂŒberschritten ist und ob die betragsmĂ€Ăige Höhe der Lohnsteuer-Nachforderung korrekt ist. Dabei muss der jeweilige Einzelhandelsverkaufspreis der SachprĂ€mien ermittelt werden und anhand der Summe der Einzelwerte der Arbeitslohn und damit verbunden die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer-Nachforderung. Kann die Einzelbewertung nicht mehr nachgewiesen werden, muss eine SchĂ€tzung des Sachbezugswerts durch das Finanzgericht erfolgen.
Handelt es sich â wie in diesem Fall â um einen Komplettservice des Versenders, dann handelt es sich um âlohnsteueroptimierteâ SachbezĂŒge. Diesem GeschĂ€ftsmodell wird durch das BFH eine Absage erteilt. FĂŒr die PrĂ€mien eines jeden einzelnen Monats ist konkret anhand des niedrigsten Einzelhandelspreises zuzĂŒglich möglicher Versandkosten festzustellen, dass die Freigrenze eingehalten wird.