44 Euro-Freigrenze – BerĂŒcksichtigung der Versandkosten

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Werden die Sach­prĂ€mien durch den Arbeit­geber in die Wohnung des Arbeit­nehmers geliefert, liegt mit den Ver­sand­kosten eine weitere Leistung vor, deren Wert in die Berechnung der 44-Euro-Frei­grenze einzu­rechnen ist.

Dies gilt auch, wenn im Versand- oder Online­handel der gĂŒnstigste Einzel­handels­preis gefunden wird und die Versand­kosten als eigen­stĂ€ndige Position und Leistung aus­gewiesen werden.

 

Der Hinter­grund: der Versand von Sach­prĂ€mien an Mit­arbeiter

Der Arbeit­geber MĂŒller gewĂ€hrte seinen Mitarbeitern zwischen 2006 und 2009 unter gewissen Voraus­setzungen verschiedene Sach­prĂ€mien (Bekleidung, Unter­haltungs­elektronik, Werkzeuge, usw.). Bestellt wurden die SachprĂ€mien bei dem Versand­dienst­leister XYZ. Aus dessen Angebots­palette konnte jeder bezugs­berechtigte Mit­arbeiter einen Sach­bezug aussuchen. Herr MĂŒller bestellte die Artikel bei XYZ. Dieser stellte die Sach­bezĂŒge regelmĂ€ĂŸig zu 43,99 Euro zuzĂŒglich einer Versand- und Handlings­pauschale von 6 Euro in Rechnung. Nach der Bezahlung der bestellten Artikel durch Herrn MĂŒller bezog der Versand­hĂ€ndler die Waren von seinen Lieferan­ten und nahm den Versand der Artikel an die jeweiligen Mit­arbeiter vor, beziehungs­weise hĂ€ndigte die Waren dem Arbeit­geber MĂŒller aus, damit dieser die Verteilung im Unter­nehmen vornehmen konnte.

Das Finanzamt ging von dem Sach­verhalt aus, dass die Versand- und Handlingspauschale dem Wert der Sachzuwendungen hinzuzurechnen ist und erließ deshalb – wegen Über­schreiten der 44 Euro-Grenze – einen entsprechenden Lohnsteuer-Nach­forderungs­bescheid. Das Finanz­gericht folgte diesem Entscheid und wies die Klage des Arbeit­gebers MĂŒller ab.

 

Vorteil der Ver­sendung ist zusĂ€tzliche Leistung

Die SachprĂ€mie, die der Arbeit­nehmer erhĂ€lt, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem (Preis­nachlĂ€sse abgezogen) ĂŒblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Als Vergleichs­preis wird der gĂŒnstigste Einzel­handels­preis am Markt angesetzt, da davon aus­gegangen wird, dass der End­ver­braucher das gĂŒnstigste Angebot auf dem Markt annehmen wird. Unter „Markt“ werden alle gewerb­lichen Anbieter bezeichnet, von denen die Ware fĂŒr gewöhnlich bezogen wird, beziehungs­weise bezogen werden kann, sprich der Einzel­handel (BMF-Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I 2013, 729).

Dabei werden die Versand- und Liefer­kosten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zum Endpreis gezĂ€hlt. Es handelt sich hier nicht um die Gegen­leistung des End­ver­brauchers der Ware, sondern fĂŒr sonstige Leis­tungen als die SachprĂ€mie. Wird die Ware vom Arbeitgeber in die Wohnung des Arbeitnehmers geliefert, liegt eine zusĂ€tzliche Leistung vor. Diese erhöht allerdings nicht den Warenwert, sondern muss als weiterer Sachbezug gesondert bewertet werden. Auch im Falle, dass der gĂŒnstigste Einzel­handels­preis der SachprĂ€mie im Online-/Versand­handel gefunden wird. Wird der Versand als eigen­stĂ€ndige Leistung ausgewiesen, wird der geldwerte Vorteil aus der Lieferung zum Hause des Arbeit­nehmers bei der Berechnung der Sach­prĂ€mien-Frei­grenze zum Warenwert hinzugerechnet.

 

Konkrete Fest­stellung des End­verbraucher­preises

Allerdings ist dem Streit­fall nicht entnehmbar, ob sich das Finanzamt, beziehungs­weise das Finanzgericht an dem niedrigsten End­ver­braucher­preis orientiert hat. Es ging von den BetrĂ€gen aus, die der Arbeit­geber Herr MĂŒller von dem Unternehmen XYZ in Rechnung gestellt wurden, also die 43,99 Euro plus die Versand­kosten. Das GeschĂ€fts­modell des Versenders XYZ lĂ€sst allerdings die Meinung zu, dass der berechnete Betrag nicht den Einzel­handels­preis abbildete. Denn es ist unwahr­scheinlich, dass ver­schiedene PrĂ€mien stets in gleicher Höhe von 43,99 Euro den Markt­preis abbilden. Der Bundesfinanzhof wies den Fall zur weiteren KlĂ€rung an das Finanzgericht zurĂŒck. Dieses muss unter anderem prĂŒfen, ob die Freigrenze ĂŒberschritten ist und ob die betrags­mĂ€ĂŸige Höhe der Lohn­steuer-Nach­forderung korrekt ist. Dabei muss der jeweilige Einzel­handels­verkaufs­preis der SachprĂ€mien ermittelt werden und anhand der Summe der Einzelwerte der Arbeits­lohn und damit verbunden die Bemessungs­grundlage der Lohn­steuer-Nach­forderung. Kann die Einzel­bewertung nicht mehr nach­gewiesen werden, muss eine SchĂ€tzung des Sach­bezugs­werts durch das Finanzgericht erfolgen.

Handelt es sich – wie in diesem Fall – um einen Komplett­service des Versenders, dann handelt es sich um „lohn­steuer­optimierte“ Sach­bezĂŒge. Diesem GeschĂ€fts­modell wird durch das BFH eine Absage erteilt. FĂŒr die PrĂ€mien eines jeden einzelnen Monats ist konkret anhand des niedrigsten Einzel­handels­preises zuzĂŒglich möglicher Versand­kosten fest­zu­stellen, dass die Frei­grenze eingehalten wird.

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