Arbeiten im Ausland – das sollten Arbeitgeber wissen

Seit der Corona-Pandemie setzen Unternehmen und Mitarbeiter gerne auf die Arbeit im Homeoffice. Allerdings gibt es Arbeitnehmer, die nicht von zu Hause aus arbeiten, sondern das BĂŒro im Ausland haben und die Arbeit von dort erledigen. Oder deren zu Hause eben selbst im Ausland liegt.

 

Ein toller Gedanke: Ein BĂŒroarbeitsplatz mit Blick aufs Meer oder die Berge. Diese Art des Arbeitens soll unter anderem die Work-Life-Balance positiv beeinflussen und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als ein Ă€ußerst attraktiver Benefit angesehen – wenn es von Unternehmensseite möglich ist.

 

Was Arbeitgeber zu diesem Arbeitsmodell wissen sollten und was zu beachten ist, behandeln die nachfolgenden Abschnitte. Zudem erlÀutern wir, ob und wann unter UmstÀnden eine auslÀndische BetriebsstÀtte entsteht und wann die Lohnabrechnung nach dem auslÀndischen Recht vorzunehmen ist.

 

Unterschied mobile Arbeit und Homeoffice

Arbeiten im Homeoffice bedeutet, permanent oder zeitweise von zu Hause aus zu Arbeiten. Als mobiles Arbeiten wird das Arbeiten im Homeoffice aus dem Ausland bezeichnet. Hier ist der Arbeitnehmer an keinen festen Arbeitsplatz gebunden. Das heißt, der Arbeitnehmer kann seine Arbeiten ĂŒberall durchfĂŒhren: im InternetcafĂ© oder in einem Co-Working-Space im Ausland.

 

Mobiles Arbeiten im Ausland – das mĂŒssen Arbeitgeber beachten

In einer Zusatzvereinbarung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Details zu Arbeitszeiten sowie der Aufenthaltsdauer des Arbeitnehmers regeln. Zudem mĂŒssen die rechtlichen Voraussetzungen, die in Zusammenhang mit dem mobilen Arbeiten im Ausland stehen, geklĂ€rt werden.

 

AbhÀngig von der Aufenthaltsdauer: das Arbeitsrecht

Das geltende Arbeitsrecht beim mobilen Arbeiten im Ausland ist von der Dauer des Aufenthalts abhÀngig. Auch die geografische Lage ist entscheidend.

Ist der Mitarbeiter nur vorĂŒbergehend im Ausland tĂ€tig, gilt das deutsche Arbeitsrecht. Dazu zĂ€hlen beispielsweise Arbeitszeiten und die UrlaubsansprĂŒche. Arbeitet der Arbeitnehmer hingegen dauerhaft im Homeoffice im Ausland, ist die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts nicht so einfach möglich. Hier bedarf es – je nach Aufenthaltsort – einer rechtlichen Absicherung der jeweiligen Situation.

 

Mobiles Arbeiten und das Sozialversicherungsrecht

GrundsÀtzlich gilt, dass Arbeitnehmer in dem Land sozialversicherungspflichtig sind, in dem sie ihrer TÀtigkeit nachkommen. Beim Homeoffice im Ausland sind davon die Kranken- und Pflegeversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosen- und Rentenversicherung betroffen, wobei folgende Regelungen gelten:

Arbeitet der BeschÀftigte im EU-Ausland, ist es möglich, die Sozialversicherung bis zu 24 Monate beizubehalten. Die Voraussetzung hierbei ist die A1-Bescheinigung und dass es sich um eine Entsendung des Unternehmens handelt und in dem Land eine BetriebsstÀtte existiert.
Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei dem mobilen Arbeiten nicht um Urlaub handelt beziehungsweise private GrĂŒnde der Anlass sind. HĂ€lt sich der Mitarbeiter lĂ€nger als drei Monate im Ausland auf, wird die Sozialversicherung im Ausland fĂ€llig.

In Nicht-EU-LĂ€ndern muss geprĂŒft werden, ob ein Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat existiert. Um eine Doppelversicherung zu vermeiden, muss geklĂ€rt werden, wo beim mobilen Arbeiten im Ausland der Versicherungsschutz greift.

 

Mobiles Arbeiten und das Aufenthaltsrecht

Arbeitet der Arbeitnehmer im EU-Ausland, ist aufgrund des FreizĂŒgigkeitsabkommens keine Aufenthaltserlaubnis nötig. In den so genannten EWR-Statten (Island, Liechtenstein und Norwegen) dĂŒrfen sich Arbeitnehmer bis zu drei Monate ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten. Bei einem lĂ€ngeren Aufenthalt und beim mobilen Arbeiten im Nicht-EU-Ausland gilt das entsprechende Aufenthaltsrecht.

 

Mobiles Arbeiten und das Steuerrecht

Beim Steuerrecht gilt eine klare Richtlinie fĂŒr das mobile Arbeiten: die 183-Tage-Regelung. Sind Angestellte nicht lĂ€nger als 183 Tage im Ausland tĂ€tig, gelten sie weiterhin in Deutschland als steuerpflichtig. Arbeitet der Mitarbeiter lĂ€nger als die 183 Tage beziehungsweise verlegt seinen Wohnort dauerhaft ins Ausland, ist die Steuer nicht mehr in Deutschland zu zahlen. Verschiedene LĂ€nder nehmen am Doppelbesteuerungsabkommen teil. Dieses Abkommen bestimmt, in welchem Land die Steuer abgefĂŒhrt werden muss.

 

Mobiles Arbeiten – wann entsteht eine BetriebsstĂ€tte?

Definition BetriebsstÀtte:

§ 12 der Abgabenordnung (AO) regelt, dass eine Anlage oder feste GeschÀftseinrichtung, die der TÀtigkeit eines Unternehmens dient, als BetriebsstÀtte gilt.

Ob mit dem mobilen Arbeiten im Ausland eine BetriebsstĂ€tte vorliegt, ist individuell je Staat zu prĂŒfen. Werden unternehmerische TĂ€tigkeiten mit einer gewissen Dauerhaftigkeit und ortsbezogen fĂŒr das Unternehmen ausgeĂŒbt, kann eine BetriebsstĂ€tte vorliegen und der Arbeitgeber dafĂŒr eine ausreichende VerfĂŒgungsmacht ĂŒber den TĂ€tigkeitsort besitzt. Wird der Auslands-Arbeitsplatz grenzĂŒberschreitend zur BetriebsstĂ€tte des Unternehmens, fĂŒhrt dies zur Steuerpflicht in dem jeweiligen Land – mit der Gefahr der Doppelbesteuerung.

 

Achtung!

Bei einer TĂ€tigkeit von mehr als 50 Prozent im Homeoffice geht Österreich grundsĂ€tzlich von einer BetriebsstĂ€tte des Unternehmens aus. Homeoffice-FĂ€lle in Frankreich, bei denen der Arbeitnehmer im Unternehmen einen Arbeitsplatz zur VerfĂŒgung hat, werden nicht als BetriebsstĂ€tte eingeordnet.

 

Mobiles Arbeiten – Wann ist eine Lohnabrechnung nach dem auslĂ€ndischen Recht zu erstellen?

Dauert das Homeoffice im Ausland weniger als 183 Tage, ist der Mitarbeiter weiterhin in Deutschland lohnsteuerpflichtig. Verbringt der Arbeitnehmer allerdings innerhalb eines Jahres mehr als 183 Tage im Ausland, muss er dort steuerpflichtig abgerechnet werden. Hier muss jedoch nochmals der Hinweis auf die Doppelbesteuerung erfolgen. Mit vielen Staaten besteht das Doppelbesteuerungsabkommen mit eigenen Regeln. Es kann – je nach Aufenthaltsland – eine doppelte Steuerpflicht entstehen. Deshalb sollte stets eine PrĂŒfung innerhalb des Unternehmens erfolgen.

 

AuslÀndische BetriebsstÀtte und Lohndirekt

Lohndirekt ist Ihr Partner fĂŒr die deutsche Lohn- und Gehaltsabrechnung. Sobald eine auslĂ€ndische Abrechnung durch eine entsprechende BetriebsstĂ€tte im Ausland von Nöten ist, mĂŒssen wir Sie aber leider auf einen anderen Anbieter verweisen. Wir haben uns spezialisiert auf das vielseitige deutsche Recht und können Ihnen daher keine auslĂ€ndische Abrechnung anbieten.

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