Minijob: Befreiung von der Rentenversicherung aufheben ab 2026

Artikel aktualisiert am 07.05.2026

 

Ab dem 01.07.2026 wird eine bisher „endgültige“ Entscheidung im Minijob erstmals reparierbar: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Befreiung einmalig aufheben und wieder in die volle Rentenversicherungspflicht zurückkehren.
Für Beschäftigte bedeutet das vor allem einen zusätzlichen Eigenanteil (im gewerblichen Minijob typischerweise 3,6 % vom Verdienst), dafür aber wieder vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Für Arbeitgeber steigen die Renten-Pauschalen in der Regel nicht.

 

Was heute gilt

Seit Anfang 2013 sind geringfügig entlohnte Beschäftigungen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig – Arbeitgeber und Beschäftigte zahlen also Beiträge. Praktisch läuft es so: Arbeitgeber zahlen im gewerblichen Minijob einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % des Bruttoentgelts (im Privathaushalt 5 %); Beschäftigte zahlen jeweils die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitrag.

Die entscheidende Stellschraube ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Minijobber können auf Antrag beim Arbeitgeber auf ihren Eigenanteil verzichten. Bislang war diese Befreiung im laufenden Minijob bindend bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses – ein „Zurück“ war nicht vorgesehen.

 

Was sich ab Juli 2026 ändert

Kern der Änderung ist nicht „mehr Pflicht für alle“, sondern eine neue Rückkehr-Option: Wer befreit ist, kann die Befreiung einmalig wieder rückgängig machen und wird dann wieder rentenversicherungspflichtig (mit Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag). Kern der Änderung ist nicht „mehr Pflicht für alle“, sondern eine neue Rückkehr-Option: Wer befreit ist, kann die Befreiung einmalig wieder rückgängig machen und wird dann wieder rentenversicherungspflichtig (mit Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag). : Wer befreit ist, kann die Befreiung und wird dann wieder rentenversicherungspflichtig (mit Eigenanteil zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag).

Wichtig sind die Verfahrensregeln: Die Aufhebung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden; sie wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung und nicht rückwirkend. Zusätzlich ist ein Kontrollmechanismus vorgesehen: Die zuständige Einzugsstelle (bei Minijobs regelmäßig die Minijob-Zentrale) kann innerhalb eines Monats nach Arbeitgebermeldung widersprechen; ohne Widerspruch gilt die Befreiung als aufgehoben.

Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen:

 



Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs.6 SGB VI
PDF · 301 KB


 

Rechtsgrundlage und Inkrafttreten

Die Neuregelung ist im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch verankert und bezieht sich auf Minijobs nach § 6 Abs. 1b SGB VI (Befreiung). Die neue Möglichkeit der Aufhebung steht in § 6 Abs. 6 SGB VI und gilt ab dem ersten Juli 2026. Gesetzliche Grundlage für die Änderung ist das „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB VI‑Anpassungsgesetz); es ist im Bundesgesetzblatt als BGBl. zweitausendfünfundzwanzig Teil I Nr. 355 (Ausfertigungsdatum 22.12.2025, Veröffentlichungsdatum 23.12.2025) dokumentiert.

 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind vor allem Minijobber, die bereits eine Befreiung gewählt haben – sie bekommen ab Juli 2026 die Chance, wieder in die Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Ein paar Konstellationen sind besonders: Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Minijobs kann die Aufhebung nur einheitlich erklärt werden – sie gilt also nicht „jobweise“, sondern für alle relevanten Beschäftigungen gemeinsam. Für Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze bereits eine Altersvollrente beziehen, gilt: Sie sind grundsätzlich rentenversicherungsfrei; eine „Aufhebung der Befreiung“ läuft dann ins Leere – allerdings können sie stattdessen auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (eigene Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber).

 

Finanzieller Effekt und Beispielrechnungen

Wichtig für die Einordnung:: Arbeitgeber zahlen den Pauschalbeitrag (gewerblich 15 %, Privathaushalt 5 %) unabhängig davon, ob der Minijobber befreit ist oder nicht; die „Mehrbelastung“ trifft in der Regel den Beschäftigten über den Eigenanteil – dafür entstehen wieder vollwertige Leistungsansprüche. Im gewerblichen Minijob zahlen Beschäftigte bei Rentenversicherungspflicht typischerweise 3,6 % Eigenanteil; im Privathaushalt sind es wegen des niedrigeren Arbeitgeberpauschalsatzes 13,6 %.
Der volle Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2026 weiterhin bei 18,6 % (allgemeine Rentenversicherung).

Beispielrechnungen (gewerblicher Minijob, gerundet):

 Monatsverdienst
 
 Arbeitnehmer-Eigenanteil (3,6 %)
 
 pro Jahr
 
 Arbeitgeber-Pauschale (15 %)
 
pro Jahr 
 450 €
 
 16,20 €
 
 194,40 €
 
 67,50 €
 
 810,00 €
 520 €
 
 18,72 €
 
 224,64 €
 
 78,00 €
 
 936,00 €
 „Obergrenze“ (z. B. aktuelle Verdienstgrenze 603 €)
 
 21,71 €
 
 260,50 €
 
 90,45 €
 
 1.085,40 €
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Die Verdienstgrenze im Minijob wurde zum Jahresbeginn 2026 auf 603 € angehoben.

Was bringt das „für die Rente“ konkret? Als grobe Orientierung nennt die Deutsche Rentenversicherung: Bei einem Monatsverdienst von 603 € steigt die monatliche Rente nach einem Jahr im Minijob derzeit um etwa fünf Euro monatlich (bei versicherungspflichtiger Beschäftigung).

 

Vergleichstabelle, Arbeitgeber-To-dos, Optionen für Beschäftigte und FAQ

Vergleich heute vs. ab 2026

 Regel
 
 heute
 
 ab 2026
 
 finanzieller Effekt
Grundsatz
 
Minijob (Verdienstgrenze) ist rentenversicherungspflichtig
 
unverändert
 
unverändert; Eigenanteil nur, wenn nicht befreit 
Befreiung möglich
 
ja, Antrag beim Arbeitgeber
 
unverändert
 
spart Eigenanteil, reduziert aber Leistungsansprüche 
Bindung der Befreiung
 
bis Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend
 
Befreiung kann einmalig aufgehoben werden
 
bei Aufhebung: künftig Eigenanteil + mehr Rentenansprüche 
Wirkung der Aufhebung
 
nicht möglich
 
ab Folgemonat nach Antrag; keine Rückwirkung
 
Netto sinkt um Eigenanteil; dafür „voller Schutz“ 
Mehrere Minijobs
 
Befreiung nur einheitlich
 
Aufhebung ebenfalls nur einheitlich
 
verhindert „Rosinenpicken“, erleichtert Abstimmung in der SV 
 
 
 
 
 
 
 

 

Optionen und Rechte für Beschäftigte

Beschäftigte entscheiden weiterhin selbst, ob sie sich befreien lassen oder Beiträge zahlen – neu ist, dass eine Befreiung künftig einmalig „korrigiert“ werden kann. Wer unsicher ist, sollte die Abwägung nicht nur am Euro-Betrag festmachen: Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass eine Befreiung z. B. Auswirkungen auf Absicherung im Invaliditätsfall oder die Förderung der Riester-Rente haben kann. Alternativ (je nach persönlichem Status) kommen auch freiwillige Beiträge in Betracht: Die DRV erläutert, dass man auch ohne Pflichtversicherung vorsorgen und Rentenansprüche erwerben/erhöhen kann; die Beitragshöhe ist innerhalb einer Spanne wählbar.

 

FAQ

Gilt die neue Regel auch für kurzfristige Minijobs?
Die Neuregelung knüpft an geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 8a SGB IV an (also Minijobs mit Verdienstgrenze/Privathaushalt). Für kurzfristige Beschäftigung ist in dieser Regelung nicht spezifiziert.
Kann die Aufhebung rückwirkend erfolgen?
Nein. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und beginnt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Wo stelle ich den Antrag?
Der Antrag (schriftlich oder elektronisch) geht an den Arbeitgeber; dieser meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.
Was passiert, wenn der Einzugsstelle etwas nicht passt?
Die zuständige Einzugsstelle kann innerhalb eines Monats nach Arbeitgebermeldung widersprechen. Ohne Widerspruch gilt die Befreiung als aufgehoben.
Müssen Arbeitgeber künftig mehr Rentenbeiträge zahlen?
Im Regelfall nein: Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag (gewerblich 15 %, Privathaushalt 5 %). Der Unterschied liegt auf Arbeitnehmerseite (Eigenanteil ja/nein).
Ich beziehe Altersvollrente – bringt mir das etwas?
Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungsfrei; sie können aber per Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf diese Versicherungsfreiheit verzichten.
Kann ich später wieder zur Befreiung zurück?
Die Aufhebung ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; die Deutsche Rentenversicherung weist zudem darauf hin, dass eine erneute Befreiung danach ausgeschlossen ist.

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