Beitragssätze, Grenzwerte und andere Werte für 2017

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung bilden die Grundlage zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Für die Festlegung der Werte für das Jahr 2017 dient die Lohnentwicklung von 2015 als Basis. Denn in diesem Jahr, also 2015, entwickelten sich die Löhne positiv. Im Westen stiegen die Löhne um rund 2,5 %, im Osten um rund 3,9%.

 

Geldscheine Blogbeitrag

 

Aus diesem Grund steigen auch die Bemessungsgrundlagen der Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2017 wurde vor kurzem dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Letztendlich muss das Bundeskabinett die Verordnung noch beschließen und der Bundesrat muss dem Ganzen zustimmen.

Als Ausgangspunkt für weitere Berechnungen dient die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Aus der Bezugsgröße werden die Beitragsbemessungsgrenzen ermittelt und berechnet. Im Westen lagen die Bezugsgrößen im Jahr 2016 bei 2.905 Euro monatlich und im Osten bei 2.520 Euro.

Für das Jahr 2017 werden die Bezugsgrößen im Westen auf 2.975 Euro und im Osten auf 2.660 Euro angehoben. Aufs Jahr hochgerechnet, liegen somit die Bezugsgrößen bei 35.700 Euro im Westen und 31.920 Euro im Osten.

 

Beitragsbemessungsgrenzen in 2017

Definition

Mit dem Begriff „Beitragsbemessungsgrenze“ wird die Höhe des Einkommens festgelegt, bis zu dem die, in Prozent errechneten Beträge in der Sozialversicherung, ansteigen.

Die Werte für 2017

Bei Personen, bei denen das Einkommen über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigt der Beitrag nicht mehr.

Für die Zweige in der Sozialversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedlich.

2016 lag sie für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 4.237,50 Euro monatlich und seit Januar 2017 liegt sie bei 4.350 Euro.

In den alten Bundesländern stieg zu Beginn des Jahres 2017 die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 6.350 Euro – in 2016 lag sie bei 6.200 Euro. Und in den neuen Bundesländern stieg sie von bisher 5.400 Euro auf 5.700 Euro.

 

Die Versicherungspflichtgrenzen in 2017

Definition

Die Versicherungspflichtgrenze – auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet – gibt die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers vor, bis zu deren Höhe dieser in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Übersteigt das Einkommen diesen Grenzwert, kann der Arbeitnehmer auf Basis der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder sich privat krankenversichern. Für Selbstständige und Beamte gilt diese Vorgabe allerdings nicht, sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich privat zu versichern.

Die Werte für 2017

2016 lag die Versicherungspflichtgrenze bei einem jährlichen Einkommen von 56.250 Euro, seit 2017 beträgt die Grenze 57.600 Euro. Dadurch erschwert sich der Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in eine private Krankenkasse weiterhin.

Dabei gibt es noch eine Besonderheit in der Form, ob der Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2002 oder nach dem 1.1.2002 privat versichert war.

 Versicherungspflichtgrenze 2017

Ab dem 1.1.2002 privat versichert

Vor dem 1.1.2002 privat versichert

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Kranken- und Pflegeversicherung

4.800 €

57.600 €

4.350 €

52.200 €

 

Die Beitragssätze in 2017

Definition

Mit den Beitragssätzen wird der prozentuale Anteil des Einkommens, den die gesetzlich Versicherten in die Sozialversicherung bezahlen müssen, festgelegt. Dabei kann der prozentuale Anteil nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansteigen.

Die Werte für 2017

Im Jahr 2015 wurde festgelegt, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung bei 14,6 % des Bruttoeinkommens beträgt. Der Arbeitgeber trägt bei seinen Arbeitnehmern die Hälfte.

Zusätzlich erheben die Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag, den allein der Arbeitnehmer zahlen muss. Für die Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz bei 2,35 %; kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre zahlen 2,6 %. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,7 % und zur Arbeitslosenversicherung bei glatt 3 %.

Beitragssätze 2017

Rentenversicherung

18,7 %

Arbeitslosenversicherung

3,0 %

Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz

14,6 % + Zusatzbeitrag

Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz

14,0 % + Zusatzbeitrag

Pflegeversicherung

2,55 %

Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung

0,25 %

(wird allein vom Arbeitnehmer getragen)

 

Mini- und Midi-Jobs – die Verdienstgrenzen

Mini-Jobber, also Geringverdiener mit einem monatlichen Gehalt von bis zu 450 Euro, zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge.

Liegt das monatliche Gehalt zwischen 450,01 und 850 Euro, handelt es sich um einen Midi-Job, bei dem die vollen Sozialbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen. Der Arbeitnehmer zahlt nur einen verminderten Anteil der Beiträge.

Hierbei wird nach neuen und alten Bundesländern unterschieden.

Verdienstgrenzen

West

Ost

Monat

Monat

Geringfügigkeitszone

bis 450,00 €

bis 450,00 €

Midi-Zone

450,01 € -850 €

450,01 € -850 €

Weitere Beiträge

Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


Münzgeld in der Hand stapeln

Solidaritätszuschlag: Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben

Im Mai 2025 haben Bund und Länder beschlossen, die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden aufzuheben. Hintergrund ist eine höchstrichterliche Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26. März 2025 bestätigt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch nach Auslaufen des Solidarpakts Ende 2019 verfassungsgemäß ist. ... weiterlesen

3. Juli 2025


Eine Person berechnet die Steuern für einen Mandanten

Wahlmöglichkeit bei der Kirchensteuer auf pauschal versteuerte Entgelte

Viele Unternehmen nutzen die Pauschalversteuerung von Löhnen nach § 40 EStG, um bestimmte Lohnbestandteile (z. B. Sachzuwendungen, Zuschüsse oder Minijobs) mit einem festen Steuersatz abzugelten. Dabei übernimmt der Arbeitgeber als Steuerschuldner die pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 3 EStG. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit der Kirchensteuer auf solche pauschal versteuerten Entgelte umzugehen ist. ... weiterlesen

2. Juli 2025


Geld vom Arbeitgeber

Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025 – Keine Erhöhung auf 15 Euro geplant

Die unabhängige Mindestlohnkommission hat am 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen anzuheben. Damit ist kein Sprung auf 15 € vorgesehen, sondern eine schrittweise Erhöhung, die unterhalb dieser Marke bleibt. Konkret sollen folgende neuen Mindestlohnsätze gelten: ... weiterlesen

1. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr