Die Rechengrößen in der Sozialversicherung bilden die Grundlage zur Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Für die Festlegung der Werte für das Jahr 2017 dient die Lohnentwicklung von 2015 als Basis. Denn in diesem Jahr, also 2015, entwickelten sich die Löhne positiv. Im Westen stiegen die Löhne um rund 2,5 %, im Osten um rund 3,9%.
Aus diesem Grund steigen auch die Bemessungsgrundlagen der Beiträge für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für das Jahr 2017 wurde vor kurzem dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegt. Letztendlich muss das Bundeskabinett die Verordnung noch beschließen und der Bundesrat muss dem Ganzen zustimmen.
Als Ausgangspunkt für weitere Berechnungen dient die Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Aus der Bezugsgröße werden die Beitragsbemessungsgrenzen ermittelt und berechnet. Im Westen lagen die Bezugsgrößen im Jahr 2016 bei 2.905 Euro monatlich und im Osten bei 2.520 Euro.
Für das Jahr 2017 werden die Bezugsgrößen im Westen auf 2.975 Euro und im Osten auf 2.660 Euro angehoben. Aufs Jahr hochgerechnet, liegen somit die Bezugsgrößen bei 35.700 Euro im Westen und 31.920 Euro im Osten.
Beitragsbemessungsgrenzen in 2017
Definition
Mit dem Begriff „Beitragsbemessungsgrenze“ wird die Höhe des Einkommens festgelegt, bis zu dem die, in Prozent errechneten Beträge in der Sozialversicherung, ansteigen.
Die Werte für 2017
Bei Personen, bei denen das Einkommen über dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigt der Beitrag nicht mehr.
Für die Zweige in der Sozialversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedlich.
2016 lag sie für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 4.237,50 Euro monatlich und seit Januar 2017 liegt sie bei 4.350 Euro.
In den alten Bundesländern stieg zu Beginn des Jahres 2017 die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 6.350 Euro – in 2016 lag sie bei 6.200 Euro. Und in den neuen Bundesländern stieg sie von bisher 5.400 Euro auf 5.700 Euro.
Die Versicherungspflichtgrenzen in 2017
Definition
Die Versicherungspflichtgrenze – auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet – gibt die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers vor, bis zu deren Höhe dieser in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Übersteigt das Einkommen diesen Grenzwert, kann der Arbeitnehmer auf Basis der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben oder sich privat krankenversichern. Für Selbstständige und Beamte gilt diese Vorgabe allerdings nicht, sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich privat zu versichern.
Die Werte für 2017
2016 lag die Versicherungspflichtgrenze bei einem jährlichen Einkommen von 56.250 Euro, seit 2017 beträgt die Grenze 57.600 Euro. Dadurch erschwert sich der Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in eine private Krankenkasse weiterhin.
Dabei gibt es noch eine Besonderheit in der Form, ob der Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2002 oder nach dem 1.1.2002 privat versichert war.
Versicherungspflichtgrenze 2017 | Ab dem 1.1.2002 privat versichert | Vor dem 1.1.2002 privat versichert | ||
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Kranken- und Pflegeversicherung | 4.800 € | 57.600 € | 4.350 € | 52.200 € |
Die Beitragssätze in 2017
Definition
Mit den Beitragssätzen wird der prozentuale Anteil des Einkommens, den die gesetzlich Versicherten in die Sozialversicherung bezahlen müssen, festgelegt. Dabei kann der prozentuale Anteil nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansteigen.
Die Werte für 2017
Im Jahr 2015 wurde festgelegt, dass der Beitragssatz zur Krankenversicherung bei 14,6 % des Bruttoeinkommens beträgt. Der Arbeitgeber trägt bei seinen Arbeitnehmern die Hälfte.
Zusätzlich erheben die Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag, den allein der Arbeitnehmer zahlen muss. Für die Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz bei 2,35 %; kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre zahlen 2,6 %. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt bei 18,7 % und zur Arbeitslosenversicherung bei glatt 3 %.
Beitragssätze 2017 | |
Rentenversicherung | 18,7 % |
Arbeitslosenversicherung | 3,0 % |
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % + Zusatzbeitrag |
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz | 14,0 % + Zusatzbeitrag |
Pflegeversicherung | 2,55 % |
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung | 0,25 % (wird allein vom Arbeitnehmer getragen) |
Mini- und Midi-Jobs – die Verdienstgrenzen
Mini-Jobber, also Geringverdiener mit einem monatlichen Gehalt von bis zu 450 Euro, zahlen keine Sozialversicherungsbeiträge.
Liegt das monatliche Gehalt zwischen 450,01 und 850 Euro, handelt es sich um einen Midi-Job, bei dem die vollen Sozialbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden müssen. Der Arbeitnehmer zahlt nur einen verminderten Anteil der Beiträge.
Hierbei wird nach neuen und alten Bundesländern unterschieden.
Verdienstgrenzen | West | Ost |
Monat | Monat | |
Geringfügigkeitszone | bis 450,00 € | bis 450,00 € |
Midi-Zone | 450,01 € -850 € | 450,01 € -850 € |