Die Behandlung von Probearbeit und Schnuppertagen

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Immer häufiger arbeiten Stellenbewerber in dem künftigen Betrieb, um sich von diesem ein Bild zu machen, Unternehmen und Mitarbeiter kennenzulernen. Hier stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um Probearbeit oder um das so genannte Einfühlungsverhältnis, auch als Schnuppertage bezeichnet, handelt. Tritt in diesem Fällen die Versicherungspflicht ein? Sind hierfür Beiträge zu zahlen?

Probearbeitsverhältnisse sind von Anbeginn auf ein echtes Arbeitsverhältnis ausgerichtet. Das heißt, der Bewerber übernimmt betriebliche Arbeiten, die er auf Anweisung des Firmenchefs durchführt. Der Bewerber ist bei einem Probearbeitsverhältnis in den Betrieb eingegliedert und ist somit den Weisungen des Betriebes gebunden.

 

Checkliste

 

Probearbeiten – es besteht Anspruch auf Vergütung

Wer im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses arbeitet, wird bezahlt. Inhaltlich unterscheidet sich die Beschäftigung nicht von der Beschäftigung der übrigen Arbeitnehmer, so dass für die Zeit des Probearbeitens die Sozialversicherungspflicht nach den allgemein gültigen Regeln eintritt.

 

Schnupperarbeiten – es besteht kein Anspruch auf Vergütung

Bei den Schnupperarbeitstagen hat der Bewerber keinen Anspruch auf Vergütung. Der Grund:

Der Arbeitgeber weist dem Bewerber keine betrieblichen Aufgaben und Arbeiten zu, die durch den Bewerber selbstständig und alleine ausgeführt werden müssen. Die Arbeit des Bewerbers erfolgt auf freiwilliger Basis, so dass auch bestimmte Arbeitszeiten nicht eingehalten werden müssen. Da es sich unter diesen Umständen um kein Arbeitsverhältnis handelt, hat der Bewerber keinen Anspruch auf Bezahlung. Und somit tritt auch keine Sozialversicherungspflicht ein.

Manche Arbeitgeber zahlen in manchen Fällen eine Entschädigung für den Zeitaufwand. In diesen Fällen ist es wichtig, dass die Vereinbarung eindeutig formuliert ist, dass es sich hierbei nicht um eine Vergütung für die geleistete Arbeit des Bewerbers handelt.

 

Probearbeiten und Schnuppertage – Unfallversicherung

Während bei Probearbeitsverhältnissen die Absicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgt, erfolgt bei den Schnuppertagen die Absicherung nur, wenn der Bewerber Leistungsempfänger der Arbeitsverwaltung ist und das Einfühlungsverhältnis aufgrund der Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit veranlasst wurde. (LSG NRW, Urteil v. 16.02.2000, L17 U 290/99)

Verursacht der Schnuppernde während seiner Schnuppertage einen Schaden im Betrieb, muss dessen zuständige Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Deshalb ist es sinnvoll, sich als Arbeitgeber im Vorfeld schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine solche Haftpflichtversicherung beim Bewerber vorhanden ist.

 

Probearbeiten und Schnuppertage – Sofortmeldung

Wird im Rahmen der Probearbeitstage oder Schnuppertage eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, muss ungeachtet der Bezeichnung und der Zahlung eines Arbeitsentgelts, eine Sofortmeldung durch den Arbeitgeber erfolgen.

Da das Einfühlungsverhältnis dem Bewerber die Möglichkeit gibt, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen und dieser in dem Fall nicht unbedingt eine Arbeitsleistung erbringt, muss keine Sofortmeldung abgegeben werden.

 

Lohnsteuerliche Behandlung der Vergütung für Probearbeit

Erhält der Bewerber für seine erbrachte Leistung eine Vergütung, wird diese als Arbeitslohn gewertet. Das heißt, der Arbeitgeber muss hierfür Lohn- und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten und diese entsprechend abführen. Dabei erfolgt der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, den so genannten ELStAM.

 

Weitere Beiträge

Krankenkassenbeiträge 2024

Krankenkassenbeiträge steigen erneut: So können Sie bis zu 400 Euro pro Jahr sparen

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland wird im Jahr 2024 teurer. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen haben bereits ihre Beiträge erhöht oder angekündigt, weitere Erhöhungen folgen im August. Für Versicherte bedeutet dies Mehrkosten von bis zu 13,35 Euro pro Monat.... weiterlesen

22. Juli 2024


Kommen die Steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Kommen die steuerfreien Zuschläge für Überstunden?

Aktuell gibt es verschiedene Zuschläge, welche steuerfrei ausgezahlt werden können, sofern bestimmte Voraussetzungen. Dazu gehören Zuschläge auf Nacht- Sonn- und Feiertagsstunden. Hier können zusätzliche Zuschläge zu den bezahlten Arbeitsstunden bis zu vorgegebenen %-Sätzen und Stundenlöhnen Steuer- und SV-frei ausgezahlt werden.... weiterlesen

19. Juli 2024


Zweites Jahressteuergesetz 2024

Änderungen im 2. Jahressteuergesetz 2024

Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) beinhaltet eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen, die ab dem Jahr 2025 in Kraft treten. Mit diesem umfassenden Gesetzespaket verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Steuerbelastung zu senken, das Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Steuergerechtigkeit zu verbessern. ... weiterlesen

18. Juli 2024


538-Euro-Job

538€ und 556€-Jobs: Die neuesten Entwicklungen

Ein 538-Euro-Job ist ein Begriff, der oft im Zusammenhang mit Minijobs verwendet wird. Hier sind die wichtigsten Informationen und neuesten Entwicklungen dazu: ... weiterlesen

24. Juni 2024


Bundeseinheitliche-Bezugsgrößen-ab-2025

Bundeseinheitliche Bezugsgrößen ab 2025: Auswirkungen auf Arbeitnehmer in Ost und West

Ab 2025 gelten in Deutschland bundeseinheitliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bislang gab es Unterschiede zwischen den neuen und alten Bundesländern, die jedoch durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2024 schrittweise angeglichen werden.... weiterlesen

21. Juni 2024


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. ... weiterlesen

22. Mai 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr