Immer häufiger arbeiten Stellenbewerber in dem künftigen Betrieb, um sich von diesem ein Bild zu machen, Unternehmen und Mitarbeiter kennenzulernen. Hier stellt sich die Frage, ob es sich hierbei um Probearbeit oder um das so genannte Einfühlungsverhältnis, auch als Schnuppertage bezeichnet, handelt. Tritt in diesem Fällen die Versicherungspflicht ein? Sind hierfür Beiträge zu zahlen?
Probearbeitsverhältnisse sind von Anbeginn auf ein echtes Arbeitsverhältnis ausgerichtet. Das heißt, der Bewerber übernimmt betriebliche Arbeiten, die er auf Anweisung des Firmenchefs durchführt. Der Bewerber ist bei einem Probearbeitsverhältnis in den Betrieb eingegliedert und ist somit den Weisungen des Betriebes gebunden.
Probearbeiten – es besteht Anspruch auf Vergütung
Wer im Rahmen eines Probearbeitsverhältnisses arbeitet, wird bezahlt. Inhaltlich unterscheidet sich die Beschäftigung nicht von der Beschäftigung der übrigen Arbeitnehmer, so dass für die Zeit des Probearbeitens die Sozialversicherungspflicht nach den allgemein gültigen Regeln eintritt.
Schnupperarbeiten – es besteht kein Anspruch auf Vergütung
Bei den Schnupperarbeitstagen hat der Bewerber keinen Anspruch auf Vergütung. Der Grund:
Der Arbeitgeber weist dem Bewerber keine betrieblichen Aufgaben und Arbeiten zu, die durch den Bewerber selbstständig und alleine ausgeführt werden müssen. Die Arbeit des Bewerbers erfolgt auf freiwilliger Basis, so dass auch bestimmte Arbeitszeiten nicht eingehalten werden müssen. Da es sich unter diesen Umständen um kein Arbeitsverhältnis handelt, hat der Bewerber keinen Anspruch auf Bezahlung. Und somit tritt auch keine Sozialversicherungspflicht ein.
Manche Arbeitgeber zahlen in manchen Fällen eine Entschädigung für den Zeitaufwand. In diesen Fällen ist es wichtig, dass die Vereinbarung eindeutig formuliert ist, dass es sich hierbei nicht um eine Vergütung für die geleistete Arbeit des Bewerbers handelt.
Probearbeiten und Schnuppertage – Unfallversicherung
Während bei Probearbeitsverhältnissen die Absicherung über die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgt, erfolgt bei den Schnuppertagen die Absicherung nur, wenn der Bewerber Leistungsempfänger der Arbeitsverwaltung ist und das Einfühlungsverhältnis aufgrund der Veranlassung der Bundesagentur für Arbeit veranlasst wurde. (LSG NRW, Urteil v. 16.02.2000, L17 U 290/99)
Verursacht der Schnuppernde während seiner Schnuppertage einen Schaden im Betrieb, muss dessen zuständige Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Deshalb ist es sinnvoll, sich als Arbeitgeber im Vorfeld schriftlich bestätigen zu lassen, dass eine solche Haftpflichtversicherung beim Bewerber vorhanden ist.
Probearbeiten und Schnuppertage – Sofortmeldung
Wird im Rahmen der Probearbeitstage oder Schnuppertage eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht, muss ungeachtet der Bezeichnung und der Zahlung eines Arbeitsentgelts, eine Sofortmeldung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Da das Einfühlungsverhältnis dem Bewerber die Möglichkeit gibt, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen und dieser in dem Fall nicht unbedingt eine Arbeitsleistung erbringt, muss keine Sofortmeldung abgegeben werden.
Lohnsteuerliche Behandlung der Vergütung für Probearbeit
Erhält der Bewerber für seine erbrachte Leistung eine Vergütung, wird diese als Arbeitslohn gewertet. Das heißt, der Arbeitgeber muss hierfür Lohn- und Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten und diese entsprechend abführen. Dabei erfolgt der Lohnsteuerabzug nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, den so genannten ELStAM.