Feiertags- und Sonntagszuschlag – so bleiben Sie steuerfrei

Dabei bleiben die Lohnzuschläge in einem begrenzten Umfang steuerfrei – wenn sie für die tatsächlich erbrachte Arbeit an Sonn- oder Feiertagen zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.

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Übersteigt der Zuschlag die 125 % des Grundlohns nicht, dann ist der Feiertagszuschlag an den gesetzlichen Feiertagen steuerfrei. Sonntagszuschläge bleiben steuerfrei, wenn sie die 50 % des Grundlohns nicht übersteigen.

Wichtig: damit die Steuerbefreiung greift, muss der Feiertags- oder Sonntagszuschlag zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, ein „Herausrechnen“ des Zuschlags aus dem arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn darf nicht erfolgen.

 

Unterschied zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht

Zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialversicherungsrecht gibt es einen eklatanten Unterschied: für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung darf der Grundlohn maximal 25 Euro betragen, während im Steuerrecht der Betrag bis 50 Euro gehen darf.

 

Feiertagszuschlag – 125 % an gesetzlichen Feiertagen

Welcher Tag als ein gesetzlicher Feiertag gilt, ist vom Ort der Arbeitsstätte und deren landesrechtlichen Bestimmungen abhängig. So sind beispielsweise in Brandenburg der Ostersonntag und der Pfingstsonntag keine Feiertage, während in den anderen 15 Bundesländern diese Tage als Feiertage eingestuft werden. In lohnsteuerrechtlicher Sicht gehören allerdings der Ostersonntag und der Pfingstsonntag zu den gesetzlichen Feiertagen – auch in Brandenburg.

Das heißt, der Feiertagszuschlag von 125 %, der steuerfrei ist, gilt für alle Osterfeiertage und die beiden Pfingstfeiertage. Wenn der Feiertagszuschlag nicht 125 % des Grundlohns übersteigt, bleibt der Feiertagszuschlag steuerfrei.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist es jedoch so, dass die Arbeitnehmer, die Ansprüche auf Zuschläge für Feiertags- und Sonntagsarbeit haben, an Ostersonntag und Pfingstsonntag keinen Feiertagszuschlag einfordern dürfen – lediglich den Sonntagszuschlag.

 

Wann ist Arbeit als Feiertagsarbeit einzustufen?

Die Arbeitszeit geht von 0 bis 24 Uhr an dem jeweiligen Feiertag. Wurde der Dienst also am Feiertag „angetreten“ und reicht in den Folgetag, dann ist die Arbeitszeit des Folgetages als Feiertagsarbeit einzustufen.

 

Ausnahmen bestätigen die Regel  – Feiertage mit bis zu 150 % Zuschlag

Es gibt Feiertage, die werden als „besondere Feiertage“ eingestuft. Dazu zählen beispielsweise der 1. Mai, aber auch der Heiligabend – allerdings ab 14 Uhr – und die beiden Weihnachtsfeiertage. Für Arbeitnehmer, die am diesen Feiertagen arbeiten, darf ein steuerfreier Zuschlag in Höhe von 150 % gezahlt werden.

Und auch die Arbeitszeit an Silvester ab 14 Uhr wird steuerlich begünstigt, allerdings darf der Feiertagszuschlag nur 125 % sein.

 

Schließen sich gegenseitig aus – Sonn- und Feiertagszuschläge

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag (wie beispielsweise an Pfingsten oder Ostern) ist der Feiertagszuschlag von 150 % steuerfrei. Feiertagszuschlag und Sonntagszuschlag sind aus steuerlicher Sicht nicht nebeneinander begünstigt.

Das heißt, ein Zuschlag von insgesamt 200 % (150 % Feiertagszuschlag und 50 % Sonntagszuschlag) ist nicht zulässig.

 

Nachtarbeit und Feiertagszuschlag

Während sich Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge gegenseitig ausschließen, werden bei Nachtarbeit an Sonn- oder Feiertagen neben dem steuerfreien Feiertagszuschlag von 125 % auch der Nachtzuschlag von 25 % gezahlt.

Als Nachtarbeit wird die Arbeitszeit zwischen 20 Uhr am Abend und 6 Uhr am nächsten Morgen eingestuft.

Fällt also ein Feiertag auf einen Sonntag, können demnach steuerfreie Zuschläge von bis zu 150 % gezahlt werden. In der Nacht vom 1. Mai können es sogar 175 % sein.

 

Die Höhe des Zuschlags – frei verhandelbar

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die Höhe des Zuschlags an Feiertagen frei verhandeln. Allerdings bleibt der Feiertagszuschlag nur dann steuerfrei, wenn er die 125 % des Grundlohns nicht übersteigt. Dabei darf der Grundlohn mit einem Betrag von maximal 50 Euro je Stunde zugrunde liegen. Beträge, die die 50 Euro übersteigen, sind steuerpflichtig.

  • 3b Einkommensteuergesetz regelt sowohl den Grundlohn als auch die Steuerfreiheit des Feiertag- und Sonntagzuschlags und auch des Nachtzuschlags.

Dabei ist der Grundlohn der laufende Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer für die maßgebende, regelmäßige Arbeitszeit in dem jeweiligen Lohnzeitraum erhält. Dabei muss der Grundlohn in einen Stundenlohn umgerechnet werden und darf maximal 50 Euro betragen.

Das heißt, das Bruttogehalt des Arbeitnehmers pro Monat wird durch seine monatliche Arbeitszeit geteilt, um den maßgebenden Grundlohn zu erhalten. Dieser Grundlohn, multipliziert mit dem prozentualen Feiertagszuschlag, ergibt den steuerfreien Feiertagszuschlag. Dieser errechnete Wert wird dann mit den Arbeitsstunden, die steuerfrei sind, an den entsprechenden Feiertagen multipliziert.

 

Immer steuerpflichtig: Mehrarbeitszuschläge und Überstundenzuschläge

Generell sind die Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzu zu zählen und mit den anderen Bezügen monatlich abzurechnen. Während die Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeitszuschläge bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei sind, sind alle anderen Zuschläge beitrags- und steuerpflichtig.

 

Ausschließliche Nachtarbeit – pauschaler Nachtzuschlag

Die Zuschläge zur Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei, wenn sie für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit vom Arbeitgeber bezahlt werden. Sinngemäß gilt dies auch für Feiertags- und Sonntagszuschläge. Um die Steuerfreiheit der Zuschläge zu erhalten, ist eine Einzelaufstellung über die tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden in der Nacht vorgeschrieben.

 

Bereitschaftsdienst und der pauschale Feiertagszuschlag

Zuschläge, die pauschal vergütet werden, unabhängig davon, wann die Tätigkeit erbracht wurde, gehören nicht zu den steuerfreien Feiertags-, Sonntags- und Nachtzuschlägen – dies hat der Bundesfinanzhof so entschieden. Selbst wenn die Arbeitszeiten wirklich zu den begünstigten Zeiten geleistet wurden, liegen keine Einzelnachweise vor, können die Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht steuerfrei abgerechnet werden.

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