Gehalt rechtlich korrekt reduzieren – der Gehaltsverzicht

Eine wirtschaftlich angespannte Situation im Unternehmen möchte niemand gerne erleben. Und wenn doch, stellt man sich die Frage, was in diesem Fall unternommen werden kann, um dem Unternehmen aus der Klemme zu helfen.

 

Schere und Geld

Kommt eine GmbH in eine solche Situation, denken viele Gesellschafter-Geschäftsführer darüber nach, die Höhe ihrer Bezüge zu reduzieren. Dabei sind bei solch einem Gehaltsverzicht wichtige Aspekte zu beachten.

 

Gehaltsverzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers

Steckt das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Klemme, können Geschäftsführer auch gerne auf einen Teil ihres Gehalts verzichten, um zum Erhalt der GmbH beizutragen. Dabei kann der Geschäftsführer nicht auf einen beliebigen Teil seines Gehalts verzichten. Hier gilt es, die wesentlichen Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Anstellungsverträge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern einzuhalten.

 

Umfang des Gehaltsverzichts

Wie hoch der Gehaltsverzicht des Geschäftsführers sein kann, ist schwer zu beantworten. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte oder Vorgaben, auf wie viel Geld der Geschäftsführer verzichten kann. Letztendlich muss das gezahlte Gehalt im Hinblick auf die geleistete Arbeit angemessen sein. Ständig das Gehalt an die wirtschaftliche Situation anzupassen, ist nicht so gut. Stattdessen sollte das Gehalt unter der Wahrung der Angemessenheit so kalkuliert werden, dass es konstant ausgezahlt werden kann.

Wichtig: ein kompletter Gehaltsverzicht ist nicht möglich, denn dieser würde die arbeitsvertragliche Regelung mit dem Geschäftsführer in Frage stellen.

Vielleicht besteht die Möglichkeit, im ersten Schritt auf Sonderzahlungen und Boni zu verzichten, statt auf einen Teil des Gehalts. Sollte dies noch nicht ausreichen, um die finanzielle Krise zu überwinden, können die Gehaltskürzungen bei Führungskräften Abhilfe schaffen. Statt eines Gehaltsverzichts bestehen auch die Möglichkeiten der Gehaltsstundung – als kurzfristige Lösung – oder als langfristigere Lösung ein Darlehen des Gesellschafter-Geschäftsführers an das Unternehmen.

Die vertraglich festgelegten Vereinbarungen zwischen der GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter müssen in ihrer Beschlussfassung und Form dem Gesetz und auch der Satzung entsprechen. Die Gesellschafterversammlung ist für die Bestellung des Gesellschafters und auch für den Abschluss des Dienstvertrags zuständig. Auch der Gehaltsverzicht oder Änderungen im Dienstvertrag müssen über die Gesellschafterversammlung vereinbart werden. Das heißt, über einen Gehaltsverzicht muss ein Gesellschafterbeschluss und eine im Voraus getroffene, klare Vereinbarung bestehen.

 

Hinweis:

Sollten ein Gesellschafterbeschluss und eine klare Vereinbarung über den bedingungslosen Gehaltsverzicht, oder über den Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel für einen zeitweiligen Verzicht sowie die Konditionen der Nachzahlung fehlen, droht die Einschätzung, dass es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt.

 

Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel

Die Variante „Gehaltsverzicht mit Besserungsklausel“ kommt in einer finanziellen Notlage eines Unternehmens eher zum Einsatz. Das heißt, sobald sich die GmbH erholt, wird der Gehaltsbetrag, auf den der Gesellschafter verzichtet hat, nachgezahlt.

Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung ist eine, mit dem Verzicht verbundene Besserungsklausel zwingend erforderlich, wenn der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet. In dieser Besserungsklausel werden die maßgeblichen Kriterien hinsichtlich der finanziellen Besserung des Unternehmens und der damit verbundenen nachzuzahlenden Beiträge im Detail festgelegt.

Deshalb sollten zur Konkretisierung der Nachzahlungsverpflichtung bei einer finanziellen Besserung folgende Punkte festgelegt werden:

  • die Höhe des Gehaltsverzichts

  • die Dauer des Gehaltsverzichts

  • Voraussetzungen für den Eintritt des Besserungsfalls

  • Beginn der Nachzahlungsverpflichtung gegenüber dem Geschäftsführer

  • Laufzeit und Höhe der Nachzahlung

Fehlen klare und vor allem im Vorfeld getroffene Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter oder werden diese vom Finanzamt nicht anerkannt, werden die später getätigten Nachzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Höhe der Vergütung angemessen ist. Sind die Vergütungen dagegen unangemessen hoch, wird der, über der Angemessenheitsgrenze liegende Teil als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt.

 

Gehaltsverzicht ohne Besserungsklausel

Diese Variante ist nur selten in der betrieblichen Praxis anzutreffen. Hierbei handelt es sich um einen Gehaltsverzicht ohne weitere Bedingungen. Meist wird dieser Gehaltsverzicht ohne Besserungsklausel angewandt, wenn zwar von einer Erholung der GmbH ausgegangen werden kann, aber sie danach nicht wirtschaftlich so gestellt sein wird, dass die Nachzahlungen vorgenommen werden können.

In diesen Fällen sollte schriftlich ein Gesellschafterbeschluss fixiert werden, der dokumentiert, dass das Gehalt nicht ausgezahlt wird. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, liegt eine zeitweise Nichtausführung der Gehaltsvereinbarung vor, was wiederum zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

 

Wichtig: der Zuflusszeitpunkt

Im Zusammenhang mit dem Gehaltsverzicht ist der Zuflusszeitpunkt deshalb so wichtig, weil der Verzicht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn das Gehalt dem Geschäftsführer bereits zugeflossen ist – oder auch nur fiktiv zugeflossen ist.

Dabei unterscheidet man vier Arten des Geldzuflusses:

  • Barzahlung

  • Gutschrift auf das Bankkonto

  • Gutschrift in den Geschäftsbüchern der GmbH

  • Zuflussfiktion (Annahme des Zuflusses ohne tatsächliche Zahlung oder Gutschrift)

 

Hinweis:

Der BFH (Bundesfinanzhof) geht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern davon aus, dass ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Gutschrift oder Zahlung bereits vorher vorliegen kann. Somit hat der alleinige oder beherrschende Gesellschafter eine unbestrittene und eindeutige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft. Ein beherrschender Gesellschafter hat es selbst in der Hand, wenn Ansprüche unbestritten, fällig und eindeutig sind, sich diese geschuldeten Beträge auszahlen zu lassen.

 

Pensionsanspruch und Gehaltsverzicht

Seitens der Finanzverwaltung wird die Pensionszusage dahingehend geprüft, ob das Verhältnis der zugesagten Versorgungsleistungen zu den Aktivbezügen des Versorgungsberechtigten angemessen ist. Nach der Finanzrechtsprechung liegt die Obergrenze für eine angemessene Versorgung bei 75 %, bezogen auf die letzten Aktivbezüge. Wird diese Obergrenze von 75 % überschritten, gelten die zugesagten Leistungen meist als überhöht und man bezeichnet dies als „Überversorgung“.

Bei einer Kürzung des laufenden Gehalts ist es oftmals der Fall, dass auch die Versorgungsansprüche gemindert werden. Wird die Versorgungszusage nicht angepasst, verändert sich das Verhältnis der aktiv bezogenen Bezüge zu den Ruhestandsleistungen. Zwar kann dadurch die Obergrenze von 75 % überschritten werden, was jedoch nicht zwangsläufig zu einer Beschränkung der steuerlichen Berücksichtigung der Versorgungszusage – die 75-%-Grenze dient lediglich als Anhaltspunkt.

Die Pensionsrückstellung wird nur dann vermindert, wenn der Verzicht des Gehalts im Zusammenhang mit einer unzulässigen Vorwegnahme zukünftiger Entwicklungen des Einkommens anzusehen ist.

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