Gleitzone 2019 – Die Änderungen

Für 2019 sieht der Entwurf eines Gesetzes für Stabi­lisier­ung und Leistungs­ver­besser­ungen inner­halb der gesetz­lichen Renten­ver­sicherung die Aus­weitung der Gleit­zone auf bis zu 1.300 Euro vor. Das heißt, ab dem Jahr 2019 soll die Gleit­zone welche bislang zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro lag, auf bis zu 1.300 Euro angehoben werden. In Klartext: die Gleitzone soll ab dem Jahr 2019 zum Einstiegsbereich werden und Gering­verdiener zukünftig entlasten. Denn mit den Änderungen der Glei­tzone sollen Arbeit­nehmer erst mit einem Monats­einkommen ab 1.300 Euro volle Sozialabgaben zahlen.

 

In Deutschland werden die Jobs im Gleit­zonen­fall als Midijobs bezeichnet.

Und nicht nur der Wert ändert sich, sondern auch die Begriff­lichkeit. Der Gesetzes­entwurf spricht von einem sozial­versicherungs­rechtlichem Einstiegs­bereich. Und im Zuge der Änderung der Bezeichnung sollen die Regelungen zur Renten­versicherung und der Entgeltbereich angepasst werden.

Die Gleitzone wird durch die Neuregelung mit dem neuen Begriff „Einstiegsbereich“ ersetzt werden.

Was sich für Arbeitgeber und im Bezug auf die Lohnabrechnung zukünftig ändern wird, möchten wir Ihnen in dem folgenden Beitrag erläutern.

 

Wissens­wertes zur Gleit­zone

Eingeführt wurde die Gleitzone mit der Hartz-Gesetz­gebung im Jahr 2003. Zu dieser Zeit wurde der Ent­gelt­bereich für die Arbeit­nehmer in der Gleitzone von 400,01 Euro bis 800 Euro regel­mäßiges Arbeits­entgelt festgelegt.

Aufgrund der Erhöhung der Mini­job­grenze auf 450 Euro wurde 2013 dieser Entgelt­bereich auf 450,01 bis 850 Euro erhöht. Dabei ist bei den Jobs innerhalb der Gleitzone der Arbeit­nehmer­anteil zu der gesetzlichen Sozial­versicherung vom jeweiligen Bruttoeinkommen abhängig. Arbeitgeber zahlen einen prozentualen Festbetrag. Der Hintergrund der Gleitzonen­regelung war der, dass dieser Midijob es den Arbeit­nehmern einfacher machen sollte, von dem versicherungs­freien Minijob in ein reguläres, ver­sicherungs­pflichtiges Arbeitsverhältnis zu kommen.

Ab 2019 soll nun dieser Entgelt­bereich erweitert werden und bis zu 1.300 Euro betragen. Das heißt, ab 2019 würde sich der Gleitzonenbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro er­strecken.

Für Betriebe bringt diese Änderung erhebliche Auswirkungen mit sich.

Bisher wurde die Gleitzone in etlichen Betrieben gar nicht angewendet, da sie entweder Minijobber mit einem Entgelt von bis zu 450 Euro oder mit Teil­zeit­beschäftigten mit über 850 Euro Entgelt hatten. Nun wird es allerdings mit der Ausweitung des Entgelt­bereichs viel mehr Arbeit­nehmer sein – vor allem Teil­zeit­beschäftigte – die in diesen Gleit­zonen­bereich fallen werden.

Die bisher bekannte Gleit­zonen­formel wird sich mit der Änderung für 2019 ebenfalls ändern. Allerdings soll sich die Beitragstragung im Grunde nicht ändern, das heißt, es wird zukünftig weiterhin so bleiben, dass der Arbeitnehmer in der Sozial­ver­sicherung einen geringeren Beitrags­anteil als der Arbeitgeber trägt.

 

Die Gleitzone in der Renten­versicher­ung

Was neu sein wird, ist die Berück­sichtigung des meldepflichtigen Arbeits­entgelts innerhalb des neuen Ein­stiegs­bereichs. Bisher wurde für Arbeit­nehmer in der Gleitzone das – mittels Gleit­zonen­formel – errechnete reduzierte beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemeldet. Einzige Ausnahme war, wenn ein Arbeitnehmer auf die Reduzierung des in der Rentenversicherung pflichtigen Entgelts verzichtet hat.

Nun soll ab 2019 für alle Arbeit­nehmer im Einstiegs­bereich das tatsächliche volle Arbeits­entgelt innerhalb der DEÜV-Meldungen an die ent­sprechenden Einzugs­stellen gemeldet werden. Dadurch werden die Arbeit­nehmer innerhalb des Einstiegs­bereichs für ihre Rente höhere Entgelt­punkte erhalten.

Für die Abrechnung bedeutet dies, dass die Beiträge zur Sozial­versicherung von der beitrags­pflichtigen reduzierten Einnahme berechnet werden müssen, allerdings die Sozial­versicherungs­meldungen das volle Entgelt beinhalten müssen.

 

Die Berechnung der fiktiven beitrags­pflichtigen Einnahme

Folgende Formel ist für die Berechnung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme ab Januar 2019 gültig:

F * 450 + ((1300/(1300-450)) – (450/(1300-450)) * F) * (Arbeitsentgelt – 450)

*F steht für den Faktor F

 

Die Auswirkung des Faktor F – Vergleich alte Formel und neue Formel

Für das Jahr 2018 ist der Faktor F 0,7547. Ab 2019 würde der Gesamt­sozial­versicherungs­beitrags­satz 39,75 % betragen und der Faktor bliebe bei 0,7547.

Um Ihnen eine bessere Übersicht zu verschaffen, stellen wir in der folgenden Tabelle die Berechnungen der fiktiven beitrags­pflichtigen Einnahmen gegenüber.

 

Fiktive beitrags­pflichtige Einnahme (Berechnung mit Faktor F 0,7547)

 

Arbeitsentgelt

Alte Formel
mit Grenze 850€

Neue Formel
mit Grenze 1300€


450,01 €

339,63 €

339,63 €

550,00 €

467,21 €

452,60 €

650,00 €

594,81 €

565,59 €

750,00 €

722,40 €

678,57 €

850,00 €

850,00 €

791,56 €

 

Die Gesamtbeiträge zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflege­versicherung werden von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme errechnet. Nach der neuen Formel ist diese immer niedriger.

Nach der neuen Formel ergibt sich immer ein niedrigerer Wert, da die Arbeit­geberbeiträge nach dem realen Arbeitsentgelt errechnet und vom Gesamtbetrag reduziert werden.

 

Die Schritte zur Berechnung der neuen, geplanten Gleitzone

  1. Die neue Formel für das Jahr 2019:F * 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] * F) * (Arbeitsentgelt – 450)

  2. Ab 2019 wird von dieser fiktiven Einnahme die Gesamtbeiträge zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung unter der Anwendung des halben Beitragssatze errechnet werden. Anschließend wird der Betrag rundet und verdoppelt.

    Bei kinderlosen Arbeitnehmern wird hier der Zuschlag zur Pflegeversicherung um 0,25 % gezahlt, welcher vom Arbeitnehmer alleine zu zahlen ist.

    Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken­ver­sicherung werden ab dem 1. Januar 2019 zu gleichen Maßen auf den Arbeit­geber und den Beschäftigten getragen. Damit wird der bisherige Zusatz­beitrag paritätisch finanziert. Der Gesamt­betrag zur Kranken­versicherung besteht aus dem Beitragssatz plus den individuellen Zusatz­beitrags­satz. Halber Gesamt­beitrags­satz wird angewendet, das Ergebnis gerundet und dieser Beitrag ent­sprechend verdoppelt.

  3. Dann werden die AG-Beitrags­anteile bestimmt – und zwar von dem realen Arbeits­entgelt und zwar unter der Anwendung des halben Beitrags­satzes. In Sachsen beträgt der AG-Anteil zur Pflege­versicherung nur 0,775 %.

  4. Die unter Punkt ermittelten Gesamt­beiträge werden die AG-Beitrags­anteile (die aus Punkt 3 errechnet wurden) ab. Und dadurch werden die AN-Beitrags­teile ermittelt.

 

Beispiel für die neue Gleit­zonen­regelung ab 2019

  • Abrechnungs­monat ist der Januar 2019

  • Das Arbeits­entgelt des Beschäftigten beträgt 600,00 Euro

  • Der Zusatz­beitrag zur Krankenkasse beträgt 1,1 %

  • Der Arbeits­ort des Unternehmens ist Sachsen und

  • Der Arbeitnehmer hat die Eltern­eigenschaft

 

Das heißt:

  1. Die fiktive beitrags­pflichtige Einnahme beträgt 509,09 Euro

  2. Errechnung des Gesamt­beitrages anhand der Tabelle

  3. Errechnung der Arbeit­geber­anteile anhand der Tabelle

  4. Errechnung der Arbeit­nehmer­anteile anhand der Tabelle

 

Gesamtbeitrag bei Bemessungsgrundlage 509,09 €(Schritt 2)

AG-Anteil bei Bemessungsgrundlage 600 € (Schritt 3)

AN-Anteil Gesamtbeitrag
abzgl. AG-Anteil (Schritt 4)


Krankenversicherung (14,6 % + Zusatzbeitrag von 1,1 %)

79,92 €

47,10 €

32,82€

AG-Anteil 7,85 %

Pflegeversicherung 2,85 %
AG-Anteil 1,425 %

14,50 €

8,55 €

5,95 €

Rentenversicherung 18,6 %
AG-Anteil 9,30 %

94,70 €

55,80 €

38,90 €

Arbeitslosenvericherung 2,7 %
AG-Anteil 1,35 %

13,74 €

8,10 €

5,64 €


Summe

202,86 €

119,55 €

83,31 €

 

Ab 2019 entfällt die dritte Besonder­heit. Dadurch, dass der neue Absatz 1a in den § 70 SGB VI eingefügt wird, wird sicher­gestellt, dass ab dem 1. Januar 2019 die geringeren Renten­versicherungs­beiträge im Einstiegs­bereich durch die verminderte Beitrags­bemessungs­grundlage zu keinen geringeren Ansprüchen in der Rente führen.

 
Für aktuelle Entwicklungen zum Thema Gleitzone / Übergangsbereich für das Jahr 2024 folgen Sie bitte diesem Beitrag.

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