Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.
Bis zum Jahre 2019 wurden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig alle zwei Jahre angepasst. Seit dem Jahr 2021 geschieht dieses nun jährlich.
Pfändungsgrenze – die Zahlen
Ab dem 1. Juli 2023 steigt der unpfändbare Grundbetrag von bisher 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 527,76 Euro (aktuell: 500,62 Euro) pro Monat für die erste Person. Für jede weitere – bis zur fünften – Person erhöht sich der Betrag um 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro).
Grund für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsgrenzen sollen Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ schützen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schuldner um einen Angestellten, Rentner, Arbeitslosen oder Selbstständigen handelt: Die Gläubiger müssen dem Schuldner einen Teil seines Geldes überlassen. Wie viel dem Schuldner zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleibt und bis zu welchem Betrag sein Geld pfändbar ist, regeln die Pfändungstabellen zu § 850c der Zivilprozessordnung. Die aktuell steigenden Kosten für den Lebensunterhalt machen eine Anpassung notwendig.
Die Pfändungsfreigrenzen im Überblick
Nach der neuen Pfändungstabelle müssen einer Alleinstehenden oder einem Alleinstehenden monatlich mindestens 1.409,99 Euro verbleiben. Und so sieht es bei einer Unterhaltspflicht aus.
Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber:
1 Person | bis 1.939,99 EUR |
2 Personen | bis 2.229,99 EUR |
3 Personen | bis 2.519,99 EUR |
4 Personen | bis 2.819,99 EUR |
5 und mehr Personen | bis 3.109,99 EUR |
Was gilt bei einem höheren Erwerbseinkommen?
Schuldner dürfen auch vom Nettoeinkommen, welches über die in der Tabelle aufgeführten Beträge hinaus geht, einen Teil behalten.
Verpfändung des kompletten Einkommens oberhalb der Grenze?
Das Einkommen, das oberhalb der Pfändungsgrenze liegt, wird nicht komplett gepfändet. Alleinstehende dürfen 30 Prozent des überschüssigen Einkommens behalten. Gibt es unterhaltspflichtige Personen, darf noch mehr vom Einkommen einbehalten werden. Einem verheirateten Paar ohne unterhaltspflichtige Kinder verbleibt die Hälfte des Einkommens, welches über der Pfändungsfreigrenze liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner eigenes Einkommen bezieht. Hat das Paar zwei Kinder, sind es noch 30 Prozent und bei vier und mehr Kindern müssen noch 10 Prozent abgegeben werden.
Ab einem pfändbaren Einkommen von 4.298,81 € gibt es allerdings keinen pfändungsfreien Anteil mehr. Ab diesen monatlichen Betrag wird das komplette Einkommen gepfändet.
Hier gelangen Sie zur Übersicht der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024