Krankengeld – Meldungen, BeitrĂ€ge, Arbeitslosengeld

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Nach 78 Wochen endet der Anspruch eines Mitarbeiters auf Krankengeld. Dann erhalten die Betroffenen das so genannte Arbeitslosengeld bei ArbeitsunfĂ€higkeit. Arbeitgeber mĂŒssen bei der Aussteuerung des Mitarbeiters einiges beachten.

 

Tabletten und FrĂŒchte

Ist ein Mitarbeiter bereits seit 78 Wochen arbeitsunfĂ€hig und bleibt es noch weiterhin, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Dieser Sachverhalt deutet auf eine drohende ErwerbsunfĂ€higkeit hin. Wurde jedoch vom RentenversicherungstrĂ€ger noch keine verminderte ErwerbsunfĂ€higkeit festgestellt, fĂ€llt der Betroffene in eine LĂŒcke in unserem sozialen Netz. Nach der Aussteuerung des Mitarbeiters fehlt ihm nicht nur das Einkommen, sondern es droht auch der Verlust des Krankenversicherungsschutzes.

 

Arbeitslosengeld bei ArbeitsunfÀhigkeit

Die drohende LĂŒcke kann durch das Arbeitslosengeld bei ArbeitsunfĂ€higkeit (§ 145 SGB III) geschlossen werden. Es handelt sich hier um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes, das eine BrĂŒckenfunktion darstellt. Diese Funktion beschrĂ€nkt sich auf den Zeitraum, bis entschieden ist, ob eine verminderte ErwerbsfĂ€higkeit vorliegt und wird bis zur nachfolgenden Leistung gezahlt – deshalb wird sie auch als „Nahtlosigkeitsregelung“ bezeichnet. WĂ€hrend des Leistungsbezugs besteht die Krankenversicherung weiterhin – die BeitrĂ€ge werden vom Arbeitsamt getragen.

 

Trotz BeschÀftigungsverhÀltnis Anspruch auf Arbeitslosengeld

Die Situation ist paradox – das arbeitsrechtliche ArbeitsverhĂ€ltnis besteht in diesen FĂ€llen weiterhin. Dennoch muss sich der Arbeitnehmer arbeitslos melden und dadurch signalisieren, dass er das Direktionsrecht seines Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Obwohl das ArbeitsverhĂ€ltnis noch besteht, hat der Mitarbeiter in diesen SonderfĂ€llen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

 

Krankengeld-Ende – und nun?

Nach einem Besprechungsergebnis der SpitzenverbÀnde der Sozialversicherung (BE v. 23./24.11.2011, TOP 6) hat der Arbeitgeber die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen ArbeitsverhÀltnisses vorzunehmen.
(Die Abmeldung erfolgt mit Meldegrund 30 – Abmeldung zum Ende einer versicherungspflichtigen BeschĂ€ftigung)
Die Abmeldung des ArbeitsverhÀltnisses erfolgt zum Ende der Krankengeldzahlung.

Durch die Höchstdauer von 78 Wochen fĂŒr den Bezug des Krankengeldes werden in dem Kalenderjahr, in dem die Abmeldung erfolgt, bis zum Abmeldetermin meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten aufgefĂŒhrt sein. Sind im laufenden Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine SV-Tage anzusetzen, ist die nach Ende des Krankengeldbezugs gewĂ€hrte einmalige Zahlung vollstĂ€ndig beitragsfrei.

 

Einmalzahlungen und die MĂ€rzklausel

Auch wenn die Beitragsfreiheit nicht in jedem Fall gilt, es muss auf jeden Fall die MĂ€rzklausel beachtet werden. Erfolgt die Einmalzahlung innerhalb des Zeitraums bis zum 31.03. eines Jahres, muss die Zuordnung zum Vorjahr erfolgen. Wurden im Vorjahr Beitragszeiten zurĂŒckgelegt, muss die bei Einmalzahlungen ĂŒbliche Vergleichsberechnung auf der Basis der Vorjahresdaten erfolgen. Lesen Sie in unserem Beitrag was Sie zur MĂ€rzklausel wissen und beachten sollten.

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