Nach 78 Wochen endet der Anspruch eines Mitarbeiters auf Krankengeld. Dann erhalten die Betroffenen das so genannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber müssen bei der Aussteuerung des Mitarbeiters einiges beachten.
Ist ein Mitarbeiter bereits seit 78 Wochen arbeitsunfähig und bleibt es noch weiterhin, hat er keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Dieser Sachverhalt deutet auf eine drohende Erwerbsunfähigkeit hin. Wurde jedoch vom Rentenversicherungsträger noch keine verminderte Erwerbsunfähigkeit festgestellt, fällt der Betroffene in eine Lücke in unserem sozialen Netz. Nach der Aussteuerung des Mitarbeiters fehlt ihm nicht nur das Einkommen, sondern es droht auch der Verlust des Krankenversicherungsschutzes.
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SGB III) geschlossen werden. Es handelt sich hier um eine Sonderform des Arbeitslosengeldes, das eine Brückenfunktion darstellt. Diese Funktion beschränkt sich auf den Zeitraum, bis entschieden ist, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt und wird bis zur nachfolgenden Leistung gezahlt – deshalb wird sie auch als „Nahtlosigkeitsregelung“ bezeichnet. Während des Leistungsbezugs besteht die Krankenversicherung weiterhin – die Beiträge werden vom Arbeitsamt getragen.
Trotz Beschäftigungsverhältnis Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die Situation ist paradox – das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht in diesen Fällen weiterhin. Dennoch muss sich der Arbeitnehmer arbeitslos melden und dadurch signalisieren, dass er das Direktionsrecht seines Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat der Mitarbeiter in diesen Sonderfällen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Krankengeld-Ende – und nun?
Nach einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung (BE v. 23./24.11.2011, TOP 6) hat der Arbeitgeber die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.
(Die Abmeldung erfolgt mit Meldegrund 30 – Abmeldung zum Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung)
Die Abmeldung des Arbeitsverhältnisses erfolgt zum Ende der Krankengeldzahlung.
Durch die Höchstdauer von 78 Wochen für den Bezug des Krankengeldes werden in dem Kalenderjahr, in dem die Abmeldung erfolgt, bis zum Abmeldetermin meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten aufgeführt sein. Sind im laufenden Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine SV-Tage anzusetzen, ist die nach Ende des Krankengeldbezugs gewährte einmalige Zahlung vollständig beitragsfrei.
Einmalzahlungen und die Märzklausel
Auch wenn die Beitragsfreiheit nicht in jedem Fall gilt, es muss auf jeden Fall die Märzklausel beachtet werden. Erfolgt die Einmalzahlung innerhalb des Zeitraums bis zum 31.03. eines Jahres, muss die Zuordnung zum Vorjahr erfolgen. Wurden im Vorjahr Beitragszeiten zurückgelegt, muss die bei Einmalzahlungen übliche Vergleichsberechnung auf der Basis der Vorjahresdaten erfolgen. Lesen Sie in unserem Beitrag was Sie zur Märzklausel wissen und beachten sollten.