Ferienjob, Messeeinsatz, Inventur oder Vertretung im Sommer: Für befristete Aushilfen ist die kurzfristige Beschäftigung oft die günstigste Lösung. Sie ist in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei – und zwar unabhängig davon, wie viel die Aushilfe verdient. Dafür gelten strenge Zeitgrenzen, und Arbeitgeber müssen die Berufsmäßigkeit prüfen. Wir erklären die Regeln für 2026, die Abgaben, die Lohnsteuer und die Meldungen.
Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026
- Die Beschäftigung muss von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sein. In landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit 2026 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
- Bei einem Verdienst über 603 Euro im Monat darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
- Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – aber Umlagen und Unfallversicherung.
- Lohnsteuer nach ELStAM oder unter engen Voraussetzungen 25 % pauschal (bis 150 Euro je Arbeitstag, 19 Euro je Stunde, höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage).
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale mit Personengruppe 110 und Angabe zur Krankenversicherung.
Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?
Eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) ist eine der beiden Formen des Minijobs. Anders als beim Minijob mit 603 Euro Verdienstgrenze kommt es nicht auf die Höhe des Entgelts an, sondern auf die Dauer. Voraussetzungen:
- Befristung von Anfang an: im Voraus vertraglich vereinbart oder durch die Eigenart der Tätigkeit begrenzt (z. B. Erntehilfe, Inventur).
- Zeitgrenze: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Beide Grenzen sind seit einem Urteil des Bundessozialgerichts (24.11.2020, B 12 KR 34/19 R) gleichwertige Alternativen – die frühere Zuordnung nach der Zahl der Arbeitstage pro Woche gilt nicht mehr.
- Gelegentlich statt regelmäßig: Wer auf Dauer immer wieder eingesetzt werden soll, ist nicht kurzfristig beschäftigt.
- Keine Berufsmäßigkeit, wenn das Entgelt 603 Euro im Monat übersteigt.
Mitgezählt werden alle Tage, für die Anspruch auf Entgelt besteht – also auch bezahlte Urlaubstage oder Bereitschaftsdienste. Ein Nachtdienst über zwei Kalendertage gilt als ein Arbeitstag.
Mehrere kurzfristige Beschäftigungen
Alle kurzfristigen Beschäftigungen eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet – auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden. An die Stelle von drei Monaten treten dann 90 Kalendertage: Volle Kalendermonate zählen mit 30 Tagen, angebrochene Monate mit den tatsächlichen Kalendertagen. Beschäftigungen aus dem Vorjahr zählen nur mit dem Teil, der ins laufende Jahr fällt; Beschäftigungen im Ausland bleiben bei der Zusammenrechnung außen vor.
Wird die Zeitgrenze durch die Zusammenrechnung überschritten, liegt eine regelmäßige Beschäftigung vor. Dann ist zu prüfen, ob sie als Minijob mit höchstens 603 Euro im Monat weitergeführt werden kann – mehr dazu im Beitrag Minijob-Grenze überschreiten. Andernfalls besteht Versicherungspflicht.
Die Minijob-Zentrale meldet nach jeder Anmeldung zurück, ob im laufenden Jahr bereits weitere kurzfristige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern bestanden oder bestehen. Diese Rückmeldung ersetzt aber nicht die schriftliche Befragung der Aushilfe nach Vorbeschäftigungen bei der Einstellung.
Berufsmäßigkeit: wer ausgeschlossen ist
Berufsmäßigkeit muss nur geprüft werden, wenn das regelmäßige Entgelt im Monatsdurchschnitt 603 Euro übersteigt. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, die für die Aushilfe nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Kommt die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr mit Vorbeschäftigungen über der Minijob-Grenze schon auf mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage, wird Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung angenommen. Die Geringfügigkeits-Richtlinien nennen außerdem typische Fallgruppen:
Bleibt das Entgelt bei höchstens 603 Euro im Monat, spielt die Berufsmäßigkeit keine Rolle – auch eine Aushilfe in Elternzeit kann dann kurzfristig beschäftigt sein. Besonderheiten für bestimmte Gruppen lesen Sie in unseren Beiträgen zu Studentenjobs, zum Minijob in der Elternzeit und zum Minijob für Rentner.
Abgrenzung zum Minijob und zur Saisonarbeit
Eine befristete Beschäftigung mit höchstens 603 Euro im Monat kann sowohl als kurzfristige als auch als geringfügig entlohnte Beschäftigung behandelt werden. Vorsicht bei Anschlussverträgen: Folgt die befristete Beschäftigung beim selben Arbeitgeber unmittelbar auf einen Minijob oder eine Hauptbeschäftigung, wird vermutet, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt. Eine kurzfristige Beschäftigung kommt dann nur in Betracht, wenn sich die Verträge wesentlich unterscheiden (Arbeitszeit, Aufgaben, Betriebsteil, Lohn) oder mindestens zwei Monate dazwischen liegen.
Auch Saisonarbeit ist nicht automatisch kurzfristig: Dauert der Einsatz länger als die Zeitgrenzen erlauben oder kehrt er jedes Jahr regelmäßig wieder, liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Für Betriebe der Landwirtschaft gelten seit 2026 die verlängerten Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen – maßgeblich ist der Schwerpunkt des einzelnen Beschäftigungsbetriebs. Mehr dazu im Beitrag Saisonarbeiter.
Wenn die Zeitgrenze überschritten wird
Stellt sich heraus, dass die Beschäftigung länger dauert als geplant, endet die Kurzfristigkeit an dem Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird – nicht erst nach Ablauf der drei Monate oder 70 Arbeitstage. Für die zurückliegende Zeit bleibt es bei der Beitragsfreiheit. Ab dem Tag der Vertragsverlängerung prüfen Sie, ob ein Minijob bis 603 Euro, ein Midijob oder eine reguläre Beschäftigung vorliegt, und melden entsprechend um. Wird eine Rahmenvereinbarung über ein Jahr hinaus verlängert, ist ebenfalls neu zu prüfen; eine neue kurzfristige Rahmenvereinbarung beim selben Arbeitgeber setzt grundsätzlich einen Abstand von mindestens zwei Monaten voraus.
Abgaben: Umlagen und Unfallversicherung
Für kurzfristig Beschäftigte zahlen weder Arbeitgeber noch Aushilfe Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung. Folgende Abgaben fallen trotzdem an:
- Umlage U1 (0,8 % im Jahr 2026) – nur für Arbeitgeber, die am Ausgleichsverfahren teilnehmen, und nur wenn die Beschäftigung auf mehr als vier Wochen angelegt ist. Bei kürzerer Befristung entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, daher auch keine U1.
- Umlage U2 (0,22 %) – immer, unabhängig von der Dauer.
- Insolvenzgeldumlage (0,15 %).
- Unfallversicherung an die zuständige Berufsgenossenschaft.
Die Umlagen gehen an die Minijob-Zentrale – unabhängig davon, bei welcher Krankenkasse die Aushilfe versichert ist.
Lohnsteuer: individuell oder 25 % pauschal
Der Lohn ist lohnsteuerpflichtig. Arbeitgeber können nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) abrechnen oder die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25 % pauschal übernehmen. Die steuerliche „kurzfristige Beschäftigung“ ist dabei enger gefasst als die sozialversicherungsrechtliche:
- gelegentliche, nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung beim Arbeitgeber,
- höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage,
- Arbeitslohn durchschnittlich höchstens 150 Euro je Arbeitstag – oder die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich,
- Stundenlohn durchschnittlich höchstens 19 Euro.
Zur pauschalen Lohnsteuer kommen 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Die 2-%-Pauschsteuer ist nicht möglich, weil sie Pauschal- oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung voraussetzt. Für Aushilfen in der Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten erledigen, gibt es eine Pauschalierung mit 5 % (§ 40a Abs. 3 EStG).
Rechenbeispiel: Messeaushilfe 2026
Eine Studentin arbeitet zehn zusammenhängende Arbeitstage als Messeaushilfe, jeweils acht Stunden zu 17 Euro. Sie hat im laufenden Jahr keine weiteren Beschäftigungen und ist über ihre Eltern gesetzlich familienversichert.
Die Studentin erhält 1.360 Euro brutto für netto; hinzu kommen gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer und der Beitrag zur Unfallversicherung. Obwohl sie in diesem Monat mehr als 603 Euro verdient, ist die Beschäftigung nicht berufsmäßig, weil sie als Studentin noch nicht zum Kreis der Erwerbstätigen zählt. Der Stundenlohn liegt über dem Mindestlohn von 13,90 Euro und unter der Pauschalierungsgrenze von 19 Euro.
Meldungen an die Minijob-Zentrale
Vor Arbeitsbeginn: Sofortmeldung prüfen
In Branchen wie Gastronomie, Bau, Gebäudereinigung oder Messebau ist spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abzugeben – auch für Aushilfen. Mehr im Beitrag Sofortmeldungen.
Anmeldung
Personengruppe 110, Beitragsgruppe 0000, beitragspflichtiges Entgelt 0 Euro; Abgabegrund 10 (Anmeldung) und 30 (Abmeldung) oder bei kurzen Einsätzen 40 (gleichzeitige An- und Abmeldung).
Kennzeichen Krankenversicherung: 1 = gesetzlich, 2 = privat/anderweitig
Rückmeldung auswerten
Die Minijob-Zentrale teilt mit, ob im laufenden Jahr weitere kurzfristige Beschäftigungen bestanden. Bei Treffer: Zeitgrenzen neu prüfen.
Jahresende
Keine Jahresmeldung zur Sozialversicherung, aber die UV-Jahresmeldung bis 16. Februar des Folgejahres.
Bei Rahmenvereinbarungen genügt eine Anmeldung zu Beginn und eine Abmeldung zum Ende der Vereinbarung. Den Nachweis über den Krankenversicherungsschutz – etwa eine Bescheinigung der Krankenkasse oder eine Kopie der Versichertenkarte – nehmen Sie zu den Entgeltunterlagen.
Arbeitsrecht: Aushilfen haben dieselben Rechte
- Mindestlohn: 13,90 Euro je Stunde (ab 2027: 14,60 Euro). Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sind nach § 17 MiLoG spätestens nach sieben Tagen aufzuzeichnen.
- Befristung: Sie muss nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich und vor Arbeitsbeginn vereinbart werden – sonst gilt der Vertrag als unbefristet. Eine ordentliche Kündigung während der Befristung ist nur möglich, wenn sie vereinbart ist.
- Nachweisgesetz: Die wesentlichen Arbeitsbedingungen sind auch bei kurzen Einsätzen nachzuweisen; Textform ist möglich, außer in den Branchen mit Sofortmeldepflicht.
- Urlaub: Wegen der nicht erfüllten Wartezeit besteht ein Teilurlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG).
- Entgeltfortzahlung: Anspruch erst nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG).
Praxis-Tipp: Nutzen Sie für jede Aushilfe einen Personalfragebogen mit Fragen zu Vorbeschäftigungen im laufenden Jahr, zum Status (Schüler, Student, Rentner, Elternzeit, arbeitsuchend) und zur Krankenversicherung. Lassen Sie ihn unterschreiben und legen Sie ihn mit dem Versicherungsnachweis zu den Entgeltunterlagen. Stellt sich bei der Zusammenrechnung später heraus, dass die Zeitgrenzen überschritten waren, tritt Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit der Feststellung durch die Minijob-Zentrale ein – aber nur, wenn Sie den Sachverhalt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeklärt gelassen haben (§ 8 Abs. 2 SGB IV).
Checkliste für Arbeitgeber
- Befristung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart?
- Vorbeschäftigungen im Kalenderjahr abgefragt und zusammengerechnet?
- Bei mehr als 603 Euro im Monat: Berufsmäßigkeit geprüft und dokumentiert?
- Kein unmittelbarer Anschluss an einen Minijob oder eine Hauptbeschäftigung beim selben Arbeitgeber?
- Anmeldung mit Personengruppe 110 und Kennzeichen zur Krankenversicherung erstattet?
- Umlagen U1 (bei mehr als vier Wochen), U2 und Insolvenzgeldumlage abgeführt?
- Lohnsteuer nach ELStAM oder Voraussetzungen der 25-%-Pauschalierung geprüft?
- Mindestlohn eingehalten und Arbeitszeiten aufgezeichnet?
FAQ zur kurzfristigen Beschäftigung
Zeitgrenzen, Vorbeschäftigungen, Pauschalsteuer – Lohndirekt übernimmt die Abrechnung Ihrer Aushilfen und kurzfristig Beschäftigten im Rahmen der Lohnabrechnung. Sprechen Sie uns an.





