Wird eine BeschĂ€ftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeĂŒbt, spricht man von einer kurzfristigen BeschĂ€ftigung.
Bei der kurzfristigen BeschÀftigung liegt in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit vor. Dabei ist es wichtig, dass die Befristung der BeschÀftigung
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im Vorfeld vertraglich oder
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ihrem Wesen nach, beziehungsweise aufgrund der Art und Weise (z. B. Erntehelfer) oder
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aufgrund eines Rahmenvertrags die ArbeitseinsÀtze auf maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr
geregelt und gegeben ist.
Die Zeitgrenzen der kurzfristigen BeschÀftigung
FĂŒr die kurzfristige BeschĂ€ftigung hĂ€ngt die maĂgebliche Zeitgrenze vom BeschĂ€ftigungsumfang ab. Dabei wird fĂŒr die Zeitgrenze angesetzt:
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70 Arbeitstage â dabei liegt die wöchentliche regelmĂ€Ăige Arbeitszeit unter 5 Tagen
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3 Monate â Arbeitszeit mindestens 5 Tage pro Woche
Im Falle, dass die Arbeitszeitgrenze von 3 Monaten, beziehungsweise 70 Arbeitstagen ĂŒberschritten wird, liegt keine kurzfristige BeschĂ€ftigung mehr vor, sondern eine regelmĂ€Ăig ausgeĂŒbte TĂ€tigkeit. Wird â entgegen der ursprĂŒnglichen Vereinbarung â die Zeitgrenze der kurzfristigen BeschĂ€ftigung ĂŒberschritten, tritt ab dem Tag der Feststellung der Ăberschreitung der Fall ein, dass das Entgelt sozialversicherungspflichtig ist. Wenn es sich aufgrund der Entgelthöhe um eine BeschĂ€ftigung handelt, die geringfĂŒgig entlohnt wird, ist dies nicht Fall.
Der Begriff BerufsmĂ€Ăigkeit
Wird eine BeschĂ€ftigung berufsmĂ€Ăig ausgeĂŒbt und ihr Entgelt ist mehr als 450 Euro monatlich, ist sie nicht kurzfristig. Ist die BeschĂ€ftigung fĂŒr den BeschĂ€ftigten nicht von untergeordneter, wirtschaftlicher Relevanz, wird BerufsmĂ€Ăigkeit unterstellt. Dies ist stets anzunehmen, wenn im Laufe des Kalenderjahres die BeschĂ€ftigungszeiten die drei Monate, beziehungsweise 70 Arbeitstage, ĂŒberschritten werden. In Bezug auf die BeschĂ€ftigungszeiten eines Arbeitnehmers werden alle TĂ€tigkeiten angerechnet, bei denen das monatliche Entgelt ĂŒber 450 Euro liegt.
Sind mehrere kurzfristige BeschÀftigungen möglich?
Es sind mehrere kurzfristige BeschĂ€ftigungen möglich, allerdings werden bei der Zusammenrechnung dieser BeschĂ€ftigungen 60 Kalendertage angesetzt. Wurden die BeschĂ€ftigungen innerhalb eines vollen Kalendermonats ausgeĂŒbt, ist der 3-Monats-Zeitraum anzusetzen.
70 Arbeitstage sind dann anzusetzen, wenn mehrere BeschĂ€ftigungen zusammengerechnet werden, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens und weniger als 5 Tage betragen. Werden die Zeitgrenzen ĂŒberschritten, tritt mit dem Folgetag der Feststellung in allen Versicherungszweigen die Sozialversicherungspflicht ein.
Die kurzfristige BeschÀftigung und die Lohnsteuer
Nach den allgemeinen Vorschriften ist der Arbeitslohn, den Arbeitgeber an die kurzfristig beschÀftigten Arbeitgeber zahlen, lohnsteuerpflichtig. Hierbei kann die Lohnsteuer entweder unter gewissen Voraussetzungen pauschal mit 25 % oder nach den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmalen) errechnet werden.
Mitarbeiter, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt die BeschĂ€ftigung aufnehmen, kann der Arbeitslohn aus der kurzfristigen BeschĂ€ftigung mit 25 % pauschalisiert werden. Dabei mĂŒssen folgende Kriterien erfĂŒllt sein:
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Die Arbeitnehmer werden nicht lÀnger als 18 zusammen hÀngende Arbeitstage beschÀftigt und
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der Arbeitslohn pro Stunde darf durchschnittlich 19 Euro nicht ĂŒbersteigen und
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wĂ€hrend der BeschĂ€ftigungsdauer darf die Höhe des Arbeitslohns pro Arbeitstag durchschnittlich nicht die 150 Euro (Stand 2025) ĂŒbersteigen.
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Der Arbeitnehmer darf nur gelegentlich bei Ihnen beschĂ€ftigt sein. Nicht regelmĂ€Ăig wiederkehrend.
Im steuerlichen Sinne weicht der Begriff Kurzfristige BeschÀftigung von dem Begriff innerhalb der Sozialversicherung ab. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne spielt es bei der Pauschalbesteuerung von 25 % keine Rolle, ob eine kurzfristige BeschÀftigung vorliegt oder nicht.
Die kurzfristige BeschÀftigung und das Thema Arbeitsrecht
PrimĂ€r ist der Begriff der kurzfristigen BeschĂ€ftigung ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Aus dem Grund gelten fĂŒr die kurzfristige BeschĂ€ftigung auch die gleichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie bei allen anderen ArbeitsverhĂ€ltnissen. Und dennoch gibt es bei den ArbeitsverhĂ€ltnissen mit begrenzter Dauer Besonderheiten, die vom Arbeitgeber berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen.
Auf eine kurzfristige BeschĂ€ftigung dĂŒrfte das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelmĂ€Ăig angewendet werden. Dabei ist aus arbeitsrechtlicher Sicht die Vorschrift des § 4 TzBfG interessant, die das Verbot der AnschlussbeschĂ€ftigung, die sachgrundlose Befristung und die erforderliche Schriftform regelt.
GrundsĂ€tzlich sind auch das Nachweisgesetz (NachwG) â nach einem Monat â oder das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) â wenn das ArbeitsverhĂ€ltnis mehr als 4 Wochen besteht â fĂŒr Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. Prinzipiell steht den kurzfristig BeschĂ€ftigten Urlaub zu â in der Regel nach §5 Abs. 1 Ziffer b BurlG â in Form eines Teilurlaubsanspruchs, da die Wartezeiten von sechs Monaten nicht erfĂŒllt werden.
Die kurzfristige BeschÀftigung bei Studenten
Werden Studenten innerhalb einer kurzfristigen BeschĂ€ftigung beschĂ€ftigt, besteht in der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit. Wird die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen, beziehungsweise von 3 Monaten ĂŒberschritten, kann bei der kurzfristigen BeschĂ€ftigung unter UmstĂ€nden im Rahmen des Werkstudentenprivilegs eine Versicherungsfreiheit bestehen.
Die Möglichkeiten:
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Die BeschĂ€ftigung begrenzt sich ausschlieĂlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien). Sozusagen unschĂ€dlich sind Ăberschneidungen von bis zu lĂ€ngstens 2 Wochen mit der Vorlesungszeit, sofern sie nur ausnahmsweise auftreten.
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Eine Ăberschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze liegt nur durch Arbeitszeiten in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende vor.
Das Werkstudentenprivileg ist nicht fĂŒr die Rentenversicherung gĂŒltig.
Die kurzfristige BeschĂ€ftigung bei SchĂŒlern
Ăben SchĂŒler eine kurzfristige BeschĂ€ftigung bis zu drei Monaten, beziehungsweise 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr aus, sind sie sozialversicherungsfrei. Diese Regelung gilt auch fĂŒr Ferienjobs. Ăbt ein SchĂŒler im Kalenderjahr mehrere kurzfristige BeschĂ€ftigungen aus, werden diese zusammengerechnet. Die BeschĂ€ftigungen werden als eine Einheit gesehen und bewertet, selbst wenn die BeschĂ€ftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeĂŒbt wurden.
Ergibt die Zusammenrechnung der einzelnen BeschĂ€ftigungen eine Ăberschreitung der Zeitgrenze, wobei das regelmĂ€Ăige Arbeitsentgelt unter 450 Euro liegt, liegt eine geringfĂŒgig entlohnte BeschĂ€ftigung vor. Sollte das regelmĂ€Ăige Arbeitsentgelt ĂŒber der 450-Euro-Grenze liegen, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige BeschĂ€ftigung.
Die kurzfristige BeschÀftigung in der Elternzeit
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von TĂ€tigkeiten, denen wĂ€hrend der Elternzeit nachgegangen wird, unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts. Nach Auffassung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung handelt es sich bei kurzfristigen BeschĂ€ftigungen, die wĂ€hrend der Elternzeit ausgeĂŒbt werden, um berufsmĂ€Ăig ausgeĂŒbte BeschĂ€ftigungen. Das heiĂt, trotz der BeschrĂ€nkung auf 70 Arbeitstage beziehungsweise 3 Monate, besteht Versicherungspflicht.
Meldungen der kurzfristigen BeschÀftigungen
Arbeitgeber sind auch bei den kurzfristigen BeschĂ€ftigungen dazu verpflichtet, das DEĂV-Meldeverfahren zu nutzen. FĂŒr kurzfristige BeschĂ€ftigungen sind die gleichen Meldungen wie fĂŒr die anderen versicherungspflichtigen BeschĂ€ftigungen zu erstatten. Ăbermittelt werden die Meldungen zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale Knappschaft-Bahn-See. Bei den sozialversicherungsfreien kurzfristigen BeschĂ€ftigungen wird die Beitragsgruppe â0000â angegeben.
Kurzfristige BeschÀftigungen und die BeitrÀge
Bei den kurzfristigen BeschĂ€ftigungen mĂŒssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer BeitrĂ€ge zur Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung entrichten. Allerdings muss der Arbeitgeber die Unfallversicherung des Arbeitnehmers zahlen â und zwar an die zustĂ€ndige Berufsgenossenschaft.
Zudem ist das Arbeitsentgelt der kurzfristigen BeschÀftigungen zur Umlage U1 und Umlage U2 beitragspflichtig, ebenso zur Insolvenzgeldumlage.