Lohnabrechnung von Praktikanten – was sollten Sie beachten?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Bieten Sie innerhalb Ihres Unternehmen Praktika an, sollten Sie ĂŒber die Vorgaben beim Lohn und der Sozialversicherung Bescheid wissen. So ist bei der Lohnabrechnung ausschlaggebend, ob es sich um ein freiwilliges oder ein vorgeschriebenes Praktikum handelt und auch bei der Sozialversicherung gibt es verschiedene Punkte und Kriterien zu beachten.

 

Hinweisgeber

 

Praktikanten nach § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG):

„Praktikanten sind Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, FĂ€higkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt
.“

 

Die Grundregeln bei der Abrechnung von Praktikanten

Keinen Mindestlohn mĂŒssen Sie bei einem Pflichtpraktika oder einem freiwilligen Praktikum von bis zu 3 Monaten, welches zur Orientierung und studienbegleitend zur Berufs- oder Studienwahl erfolgt, zahlen.

Bei allen anderen Praktika ist der gesetzlich festgelegte Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde von Ihnen als Arbeitgeber zu vergĂŒten. Diese Entlohnung ist nach den geltenden Lohnsteuerregeln – wie bei allen anderen Mitarbeiter – abzurechnen. Beachten Sie, dass es sich mit der Sozialversicherung anders verhĂ€lt. Ob und in welcher Höhe Sie SozialversicherungsbeitrĂ€ge abfĂŒhren mĂŒssen, ist laut Sozialgesetzbuch von der Art des Praktikums abhĂ€ngig.

Hier wird nach dem

  • Vorpraktikum (vor dem Studium),

  • Nachpraktikum (nach dem Studium) und

  • Zwischenpraktikum (wĂ€hrend des Studiums)

unterschieden.

 

Weiterhin ist ausschlaggebend, ob es sich um ein, fĂŒr den Studiengang vorgeschriebenes Praktikum, oder um ein freiwilliges Praktikum handelt –im Sozialversicherungsrecht ist dies ein wichtiger Unterschied.

Wichtig: Bei der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter muss es sich tatsÀchlich um eine Praktikantin oder einen Praktikanten handeln und der Ausbildungszweck muss im Vordergrund stehen.

Bei Zuwiderhandlungen hat der Praktikant das Recht, ein normales ArbeitsverhĂ€ltnis einzuklagen, was teure Folgen fĂŒr Sie als Arbeitgeber nach sich zieht. In dem Fall mĂŒssten Sie Arbeitslohn, SozialversicherungsbeitrĂ€ge und Lohnsteuer nachzahlen.

Sie als Arbeitgeber erstellen auch fĂŒr Ihre Praktikanten die ĂŒblichen Meldungen an die Sozialversicherung. Kann die die Praktikantin oder der Praktikanten nicht ĂŒber einen Minijob abgerechnet werden, erfolgt der Lohnsteuerabzug nach ELStAM, den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen.

 

Sozialversicherung bei Praktikanten richtig abrechnen 

Die einfachste Abrechnungsvariante ist das vorgeschriebene Zwischenpraktikum. Hierbei mĂŒssen Sie keine SozialversicherungsbeitrĂ€ge abfĂŒhren. Ob und in welcher Höhe Sie dem Praktikanten ein Entgelt zahlen, spielt keine Rolle.

Wichtig: Zahlen Sie beim vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ein Entgelt, sind Sie dazu verpflichtet, Insolvenzgeldumlage und Umlagen fĂŒr die Erstattung von Aufwendungen bei Mutterschaft oder Krankengeld abzufĂŒhren.

FĂŒr Studenten, die an einer Hochschule im Ausland studieren, gilt diese Regelung ebenfalls.

Absolvieren SchĂŒler im Rahmen ihres Unterrichts ein SchĂŒlerpraktikum, wird ihnen in der Regel kein Entgelt gezahlt. Zahlen Sie als Unternehmer eine AufwandsentschĂ€digung, fallen hierfĂŒr keine SozialversicherungsbeitrĂ€ge an.

ErhĂ€lt der Mitarbeiter bei dem freiwilligen Praktikum kein Entgelt, mĂŒssen Sie auch keine SozialversicherungsbeitrĂ€ge abfĂŒhren.

Zahlen Sie dem Praktikanten ein Entgelt, sind folgende Regeln einzuhalten:

Steht das Studium innerhalb eines freiwilligen Zwischenpraktikums im Vordergrund, mĂŒssen Sie bei der Abrechnung von Praktikanten keine BeitrĂ€ge zur Rentenversicherung abfĂŒhren. Hierbei gelten die Vorschriften fĂŒr die BeschĂ€ftigung von Studenten.

Das freiwillige Vor- oder Nachpraktikum ist bei der Abrechnung von Praktikanten als ein normales BeschÀftigungsverhÀltnis abzurechnen. Hierbei sollten Sie die folgenden Möglichkeiten kennen:

 

  • Seit dem 01.01.2015 können Sie Praktikanten, deren BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage (vorher 2 Monate oder 50 Arbeitstage) begrenzt ist, als kurzfristige BeschĂ€ftigung

    Zeitraum fĂŒr diese neueren, höheren Grenzen ist der 01.01.2015 bis zum 31.12.2018.

  • Rechnen Sie das Praktikum als Minijob ab und zahlen Sie bis 450 Euro monatlich.

  • Übersteigt der Verdienst die 450 Euro, wird der Praktikant wie alle anderen Mitarbeiter abgerechnet. Bis zu einem Entgelt von 850 Euro greift die Gleitzonenregelung fĂŒr geringe Verdienste, die ĂŒber der Minijobgrenze liegen, und ĂŒber diesen Betrag zahlen Sie und der Arbeitnehmer die BeitrĂ€ge jeweils zur HĂ€lfte.

 

Vorgeschriebenes Praktikum

Manche StudiengÀnge schreiben vor oder nach dem Studium ein Praktikum zwingend vor. Ob und in welcher Höhe Sie dazu verpflichtet sind, Sozialversicherung abzuziehen und zu zahlen, ist von der Höhe des Entgelts abhÀngig.

  • Kein Entgelt

    Praktikanten sind ĂŒber ein Elternteil familienversichert, so dass Sie keine Kranken- und Pflegeversicherung abfĂŒhren mĂŒssen.

    Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen Sie FixbetrĂ€ge, denen ein fiktives Entgelt zugrunde gelegt wird. Hier werden die BeitrĂ€ge fĂŒr das Jahr 2015 in den alten BundeslĂ€ndern aus 28,35 Euro und den neuen BundeslĂ€ndern aus 24,15 Euro berechnet. Das heißt, in den alten BundeslĂ€ndern zahlen Sie 0,85 Euro als Beitrag zur Arbeitslosenversicherung – in den neuen BundeslĂ€ndern 0,72 Euro. Der Beitrag zur Rentenversicherung in den alten BundeslĂ€ndern betrĂ€gt 5,30 Euro und 4,52 Euro in den neuen BundeslĂ€ndern.

  • Bei einem Entgelt bis zu 325 Euro rechnen Sie innerhalb der Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung die normalen BeitrĂ€ge ab. Sozialversicherungsrechtlich fĂ€llt der Praktikant unter die Geringverdienergrenze, so dass Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil alleine zu tragen.

  • Liegt das Entgelt ĂŒber 325 Euro, fĂŒhren Sie die BeitrĂ€ge normal ab, dabei tragen Sie und der Praktikant jeweils die HĂ€lfte.

Wichtig: Bei diesem Praktikum handelt es sich um ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis zur Berufsausbildung. Aus diesem Grund können Sie ein vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum nicht im Rahmen eines Minijobs abrechnen. Zudem gibt es fĂŒr diese Praktikanten auch keine Gleitzonenregelung.

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