Lohnabrechnung – welche Daten frage ich bei Anmeldung neuer Mitarbeiter ab?

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Wird ein neuer Mitarbeiter eingestellt, muss das Unternehmen ihn bei verschiedenen Behörden anmelden. Diese Aufgabe ist in der Lohnabrechnung vor allem eine “Fleißarbeit”, die akribisch und systematisch erfolgen sollte. Vor allem in der Vorbereitung ist die Anmeldung neuer Mitarbeiter aufwendig, weil eine Vielzahl persönlicher Daten vom neu eingestellten Arbeitnehmer bekannt sein mĂŒssen. Da die Anmeldung neuer Mitarbeiter auf mannigfache gesetzliche Verpflichtungen der Arbeitgeberseite zurĂŒckgeht und VersĂ€umnisse Sanktionen nach sich ziehen können, empfiehlt sich bereits die Erfassung der Mitarbeiterdaten mit Hilfe einer Checkliste. So wird nichts vergessen.

 
Checkliste der Daten eines neuen Mitarbeiters
 

Checkliste benötigte Informationen und Meldepflichten bei Anmeldung eines Mitarbeiters

1. Bei erstmaliger Einstellung von Mitarbeitern

  • Sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter

  • Minijobber

  • Auszubildende

durch das Unternehmen (selbststÀndiger Freiberufler oder Gewerbebetrieb)

a) Achtstellige Betriebsnummer – zu beantragen bei dem Betriebsnummernservice der Bundesagentur fĂŒr Arbeit per Telefon, Fax, Post oder E-Mail. Ein Online-Antrag kann hierausgefĂŒllt werden.
Die Betriebsnummer wird gebraucht, um den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung und seiner Krankenkasse anzumelden. Mit ihr können spezielle betriebsbezogene Arbeitsgenehmigungen beantragt und ArbeitsunfÀlle bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Insoweit weist sich das Unternehmen mit dieser Nummer im Rechtsverkehr aus.

a) Anmeldung des Unternehmens bei der zustÀndigen Berufsgenossenschaft.

 

2. GrundsÀtzlich benötigte Daten und Unterlagen vom Arbeitnehmer:

    • die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach ELSTAM

    • die persönlichen Daten des Arbeitnehmers wie Adresse, Geburtsdatum,

    • allgemeine Kontaktdaten

    • die Steueridentifikationsnummer des Mitarbeiters

    • seinen Sozialversicherungsausweis

    • eine Urlaubsbescheinigung des frĂŒheren Arbeitgebers

    • die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, bei der der Mitarbeiter versichert ist

    • mögliche Unterlagen ĂŒber vermögenswirksame Leistungen

    • möglicherweise eine Arbeitserlaubnis bei auslĂ€ndischen Mitarbeitern

    • den Schwerbehindertennachweis bei behinderten Arbeitnehmern

    • branchenbezogene, spezielle Nachweise wie Gesundheitsbescheinigen in der Gastronomie oder einen Staplerschein im Lagerwesen

    • speziell bei Minijobbern und geringfĂŒgig BeschĂ€ftigten: Angaben zu weiteren sozialversicherungspflichtigen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen/Minjobs/geringfĂŒgigen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen

 

3. Besonderheiten bei auslĂ€ndischen Arbeitnehmern und FlĂŒchtlingen

Bei Arbeitnehmern mit einem auslĂ€ndischen Hintergrund ist es wichtig zu unterscheiden, woher der einzelne Betroffene kommt. EU-BĂŒrger (auch assoziiert Schweiz) genießen die sogenannte ArbeitnehmerfreizĂŒgigkeit, hier ist kein spezieller Aufenthaltstitel und keine Arbeitserlaubnis notwendig. Jedoch sollte sich der Arbeitgeber bei der Einstellung durch Vorlage eines Ausweisdokumentes oder einer Aufenthaltskarte bei Angehörigen von der EU-BĂŒrgerschaft und dem Status ĂŒberzeugen.

Bei AuslĂ€ndern aus Drittstaaten ohne Visumspflicht ist ein Aufenthaltstitel (Blaue Karte EU, Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis Daueraufenthalt EU) Voraussetzung, um in Deutschland arbeiten zu dĂŒrfen.

BĂŒrger von Staaten mit Visumspflicht benötigen grundsĂ€tzlich ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis.

Bei FlĂŒchtlingen hĂ€ngt die Möglichkeit zu arbeiten ebenfalls von ihrem Aufenthaltsstatus ab. Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis dĂŒrfen arbeiten.

Bei Aufenthaltsgestattung und Duldung wird eine zusÀtzliche Arbeitsgenehmigung benötigt.

SonderfĂ€lle – Bestimmte Informationen fehlen oder werden nicht ĂŒbermittelt

a. Arbeitnehmer verweigert die Bekanntgabe der Steueridentifikationsnummer
Hier wird die in der Lohnakte Weigerung notiert, und es ist die Steuerklasse VI anzuwenden, da ohne die spezifische Nummer die ELSTAM nicht abgerufen und verifiziert werden können. Der Arbeitgeber darf die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers nicht beim zustÀndigen Finanzamt erfragen.

a. Arbeitnehmer kennt seine Steueridentifikationsnummer nicht
Der Arbeitnehmer muss die fehlende Steueridentifikationsnummer selbst beim Bundeszentralamt fĂŒr Steuern oder beim Finanzamt erfragen. Ist der Arbeitnehmer fĂŒr das Fehlen nachweislich nicht verantwortlich, darf der Arbeitgeber bis zu drei Monate lang die wahrscheinlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden. Der gesamte Vorgang ist in der Lohnakte zu dokumentieren. Der Arbeitnehmer kann auch eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung fĂŒr den Lohnsteuerabzug nach § 39e Absatz 8 EStG vorlegen.

a. Lohnsteueridentifikationsnummer fehlt
Dies kann nur bei Zuzug aus dem Ausland der Fall sein. Mit Anmeldung bei einer deutschen Meldebehörde erfolgt eine Zuteilung. In der Zwischenzeit wird dem unbeschrĂ€nkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine Bescheinigung fĂŒr den Lohnsteuerabzug nach § 39e Absatz 8 EstG ausgestellt. Bei nicht meldepflichtigen Grenzpendlern wird das Finanzamt ebenfalls eine Erteilung beantragen und zwischenzeitig ebenfalls eine Lohnsteuerbescheinigung erteilen, um eine zukĂŒnftige Teilnahme am ELSTAM-Verfahren zu ermöglichen. Mangels eines WohnstĂ€ttenfinanzamtes ist in diesen FĂ€llen das BetriebsstĂ€ttenfinanzamt zustĂ€ndig. Bis zur Erteilung der Nummer erhalten diese Arbeitnehmer vom zustĂ€ndigen BetriebsstĂ€ttenfinanzamt eine Bescheinigung fĂŒr den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 EStG mit den zutreffenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

a. Sozialversicherungsausweis wird nicht vorgelegt
Der Arbeitgeber muss eine sogenannte Kontrollmeldung an die Krankenkasse schicken, wenn der Ausweis nicht innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung vorgelegt wird.

 

Sonderfall mehrere Minijobs

Da mehrere Minijobs summiert meist die entsprechenden Entgeltgrenzen fĂŒr diese TĂ€tigkeiten ĂŒberschreiten, fĂŒhren sie regemĂ€ĂŸig zur Sozialversicherungspflicht aller TĂ€tigkeiten. Bei der Einstellung sollte der Arbeitgeber beim Minijobber abfragen, ob weitere Minijobs bestehen. Das sollte schriftlich erfolgen. Auch sollte sich der Arbeitnehmer schriftlich verpflichten, die Aufnahme weiterer Minijobs unverzĂŒglich zu melden. So werden HaftungstatbestĂ€nde fĂŒr den Arbeitgeber vermieden.

Verarbeitung der Daten und Informationen bei Anmeldung

a. Minijobber oder Mitarbeiter auf geringfĂŒgiger Stundenbasis werden bei der Minijobzentrale angemeldet.

a. Der neue Mitarbeiter wird bei der Krankenkasse mit seinem Sozialversicherungsausweis angemeldet.

a. Mitarbeiter wird mit Lohnsteuerabzugsmerkmalen ELSTAM und seiner Steueridentifikationsnummer beim zustÀndigen BetriebsstÀttenfinanzamt angemeldet.

a. Bei Berufsgruppen, die den Sozialversicherungsausweis mitfĂŒhren mĂŒssen (Bau), muss am Tag der Aufnahme der BeschĂ€ftigung eine Sofortmeldung bei der Krankenkasse erfolgen.

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