Auch bei unbezahltem Urlaub gilt der Sozialversicherungsschutz

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Nimmt ein Arbeitnehmer einige Tage Urlaub ohne Entgeltzahlung, gelten fĂŒr ihn weiterhin die Regelungen der Sozialversicherung. Denn diese sehen vor, dass die sozialversicherungsrechtlich relevante TĂ€tigkeit weiterhin besteht – allerdings gilt dies nicht unbegrenzt.

Arbeitnehmer unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wobei die Voraussetzung grundsĂ€tzlich eine BeschĂ€ftigung gegen Arbeitsentgelt ist. Idealerweise und auch typischerweise steht der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gegenĂŒber. Im Falle von Arbeitsbefreiungen, beispielsweise in Form von Feiertagen oder Urlaub, ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts vorgesehen. Arbeitsunterbrechungen, bei denen die BezĂŒge nicht weitergezahlt werden, sind im Arbeitsalltag eher eine Seltenheit. In aller Regel sind diese in der Person des Mitarbeiters begrĂŒndet. Und genau fĂŒr diese Konstellationen sieht der Gesetzgeber die vorĂŒbergehende WeiterfĂŒhrung der BeschĂ€ftigung zum Schutz des Arbeitnehmers vor.

 
Urlaubsziele auf einer Landkarte
 

Arbeitnehmer – grundsĂ€tzlich versicherungspflichtig

Arbeitnehmer, die eine BeschĂ€ftigung gegen Entgelt ausĂŒben, sind grundsĂ€tzlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Auch die so genannten Minijobs mit 450 Euro als Entgelt sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt allerdings nur, wenn der Minijobber keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat.

Das heißt, eine BeschĂ€ftigung, die sozialversicherungsrechtlich relevant ist, funktioniert in der Form, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung gegen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber zur VerfĂŒgung stellt. Wobei hier erwĂ€hnt werden muss, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt!

Kurze, vorĂŒbergehende Unterbrechungen der BeschĂ€ftigung sind fĂŒr die durchgehende Annahme der BeschĂ€ftigung gegen Entgelt unkritisch, sofern auf beiden Seiten grundsĂ€tzlich der Arbeits- und Fortsetzungswille gegeben ist.

 

FĂŒr Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung gilt die Monatsfrist

Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass das BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis auch in FĂ€llen einer fehlenden Arbeitsleistung ohne die Fortzahlung des Entgelts fĂŒr lĂ€ngstens einen Monat bestehen bleibt. Dabei wird dies so behandelt, als wĂ€re Arbeitsentgelt gezahlt worden. Diese Regelung ist fĂŒr alle BeschĂ€ftigten – also auch fĂŒr Minijobber – gĂŒltig. Durch die Regelung bleibt das VersicherungsverhĂ€ltnis in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung weiterhin bestehen. Bei einem 450-Euro-Job, der der Rentenversicherungspflicht unterliegt, bedeutet dies, dass der Mitarbeiter einen weiteren Beitragsmonat fĂŒr seine Wartezeit erwirbt.

 

Unbezahlte Arbeitsunterbrechungen – GrĂŒnde?

Ein unbezahlter Urlaub, Streik oder eine Aussperrung können GrĂŒnde fĂŒr die Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung sein. Bei einem 450-Euro-Job können sich allerdings auch Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltfortzahlungen ergeben, wenn der Mitarbeiter lĂ€nger als sechs Wochen aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunfĂ€hig ist. Hier ergibt sich – anders als bei den krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern – wegen des Bezugs von Krankengeld keine Unterbrechung der BeschĂ€ftigung. Die BeschĂ€ftigung gegen Entgelt besteht nach Beendigung der Entgeltfortzahlung (6 Wochen lang) fĂŒr lĂ€ngstens einen Monat fort.

 

Meldungen zur Sozialversicherung

Bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltfortzahlung, die lÀnger als einen Monat dauern, und wÀhrenddessen keine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld bezogen wird, muss der Arbeitgeber spÀtestens zum Ablauf der Monatsfrist die BeschÀftigung bei der Einzugsstelle abmelden. Wird die TÀtigkeit wieder gegen Entgelt aufgenommen, muss diese wieder angemeldet werden.

Die Abmeldung erfolgt mit dem Abgabegrund “34”, die Anmeldung mit Anmeldegrund “13”. Abmeldungen aufgrund eines Arbeitskampfes, die lĂ€nger als einen Monat dauern, mĂŒssen mit Abmeldegrund “35” gemeldet werden.

Ein Beispiel dazu:

Die entgeltliche BeschÀftigung geht bis zum 30.10.; ab dem 31.10. nimmt der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub und ab dem 10.12. nimmt er seine BeschÀftigung gegen Entgelt wieder auf.

In diesem Falle besteht die BeschĂ€ftigung ohne Arbeitsentgelt vom 31.10. bis zum 30.11. als eine BeschĂ€ftigung gegen Arbeitsentgelt. Zum 30.11. meldet der Arbeitgeber mit Abgabegrund “34” den Mitarbeiter ab, und ab dem 10.12. mit Abgabegrund “13” wieder an.

Wer denkt, er könne die Schutzwirkung der Monatsregelung durch einen eingeschobenen, bezahlten Urlaubstag verlĂ€ngern, muss eines Besseren belehrt werden. Dies haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im November 2017 innerhalb ihrer Besprechung ĂŒber die Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs verneint.

 

Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ausnahmeregelung

Die Monatsfrist ist eine eng anzuwendende Ausnahmeregelung. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsĂ€chlich ausgeĂŒbte BeschĂ€ftigung anschließt und somit der Übergang von einer BeschĂ€ftigung gegen Entgelt in eine BeschĂ€ftigung ohne Entgelt gegeben ist. UnabhĂ€ngig von der Dauer stellt der unbezahlte Urlaub ein entgeltliches BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis dar. Wie bereits beschrieben, ist nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages kein Grund zur erneuten Auslösung der Monatsfrist.

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