Unbezahlter Urlaub: Was Arbeitgeber zur Sozialversicherung wissen müssen

Artikel aktualisiert am 01.10.2026

 

Eine längere Reise, die Pflege eines Angehörigen oder ein privates Projekt: Immer häufiger fragen Beschäftigte nach einer Auszeit ohne Gehalt. Für Arbeitgeber stellt sich dann die Frage, was ein unbezahlter Urlaub für die Sozialversicherung bedeutet. Die gute Nachricht: Bis zu einem Monat bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Dauert die Freistellung länger, endet die Versicherungspflicht – mit Folgen für Meldungen, Beiträge und den Krankenversicherungsschutz des Mitarbeiters. Wir erklären, was gilt und worauf Sie in der Lohnabrechnung achten müssen.

Das Wichtigste in Kürze Stand: September 2026

  • Bei unbezahltem Urlaub gilt die Beschäftigung bis zu einem Monat als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) – in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Dauert er länger, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Monats: Abmeldung mit Grund 34, bei Rückkehr Anmeldung mit Grund 13. Eine Unterbrechungsmeldung gibt es nicht.
  • In der Krankenversicherung schließt sich ein nachgehender Leistungsanspruch von einem weiteren Monat an; danach greifen Familienversicherung oder freiwillige Versicherung – die Beiträge trägt der Beschäftigte selbst.
  • Für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch (BAG, 19.03.2019 – 9 AZR 315/17).
  • Fällt der Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage weg, ist im Lohnkonto der Großbuchstabe U einzutragen.

 

Was ist unbezahlter Urlaub?

Beim unbezahlten Urlaub – auch unbezahlter Sonderurlaub oder unbezahlte Freistellung genannt – vereinbaren Arbeitgeber und Beschäftigter, dass die gegenseitigen Hauptpflichten für eine bestimmte Zeit ruhen: Der Mitarbeiter muss nicht arbeiten, der Arbeitgeber zahlt kein Entgelt. Das Arbeitsverhältnis selbst besteht weiter.

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt es nicht. Er beruht in der Regel auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien; Ansprüche können sich aber aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder besonderen Gesetzen ergeben – etwa die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz oder die Elternzeit, für die allerdings eigene sozialversicherungsrechtliche Regeln gelten (siehe unten).

 

Sozialversicherung: die Monatsfrist

Versicherungspflichtig ist grundsätzlich nur, wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Damit kurze Unterbrechungen ohne Entgelt nicht sofort zu einer Lücke im Versicherungsschutz führen, gilt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert – jedoch nicht länger als einen Monat. Diese sogenannte Monatsfiktion gilt für alle Beschäftigten, auch für Minijobber.

  • Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat: Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung läuft unverändert weiter. Meldungen sind nicht erforderlich.
  • Unbezahlter Urlaub von mehr als einem Monat: Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet mit Ablauf des Monatszeitraums – und zwar in allen Versicherungszweigen, auch wenn das Arbeitsverhältnis weiterbesteht.

Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des unbezahlten Urlaubs. Maßgeblich ist ein Zeitmonat, kein Kalendermonat: Beginnt der unbezahlte Urlaub am 15. Juni, endet der Monatszeitraum am 14. Juli. Ein unbezahlter Urlaub von genau einem Monat bleibt damit ohne Folgen in der Sozialversicherung.

Die Monatsfiktion ist eine eng auszulegende Ausnahmeregel. Nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Besprechung vom 08.11.2017) lässt sie sich bei einem von vornherein länger vereinbarten unbezahlten Urlaub nicht dadurch verlängern, dass zwischendurch ein bezahlter Urlaubstag eingeschoben wird – die Monatsfrist beginnt dadurch nicht neu.

 

Übersicht: Folgen je nach Dauer

Dauer des unbezahlten Urlaubs
Kranken- und Pflegeversicherung
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Meldungen
Bis zu einem Monat
Versicherungspflicht besteht fort
Versicherungspflicht besteht fort
Keine Meldung
Mehr als ein Monat – erster Monat
Versicherungspflicht besteht fort
Versicherungspflicht besteht fort
Abmeldung mit Grund 34 zum letzten Tag des Monatszeitraums
Mehr als ein Monat – danach
Bis zu einem weiteren Monat nachgehender Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 SGB V), sonst Familien- oder freiwillige Versicherung
Keine Versicherungspflicht, keine Beitragszeiten
Keine Meldung während des Urlaubs
Rückkehr nach mehr als einem Monat
Versicherungspflicht beginnt neu
Versicherungspflicht beginnt neu
Anmeldung mit Grund 13 zum Tag der Wiederaufnahme

 

Kranken- und Pflegeversicherung nach Ablauf der Monatsfrist

Mit dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung endet auch die Pflichtmitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ganz ohne Schutz stehen Beschäftigte aber nicht sofort da:

  • Nachgehender Leistungsanspruch: Nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht noch für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft ein Anspruch auf Leistungen, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Familienversicherung hat Vorrang. Beiträge fallen dafür nicht an.
  • Familienversicherung: Ist der Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert und liegen die Voraussetzungen vor – insbesondere ein Gesamteinkommen unterhalb der Einkommensgrenze –, kann der Beschäftigte für die Dauer des unbezahlten Urlaubs beitragsfrei familienversichert sein.
  • Freiwillige Versicherung: Kommt beides nicht in Betracht, wird die Mitgliedschaft in der Regel als freiwillige Versicherung fortgeführt (obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V), sofern der Beschäftigte keine anderweitige Absicherung nachweist. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trägt er dann vollständig selbst; einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht.

Für die Pflegeversicherung gilt jeweils dasselbe wie für die Krankenversicherung. Welche Lösung im Einzelfall greift und wie hoch die Beiträge sind, klärt die Krankenkasse mit dem Beschäftigten. Bei privat krankenversicherten Mitarbeitern läuft der Vertrag weiter. Für Zeiten ohne Arbeitsentgelt entfällt in der Regel der Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V, sodass der Beschäftigte den Beitrag allein trägt.

 

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Nach Ablauf der Monatsfrist werden keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt. Die Zeit des unbezahlten Urlaubs ist dann keine Beitragszeit – sie fehlt später im Rentenkonto und zählt auch nicht für die Anwartschaftszeit beim Arbeitslosengeld. In der Rentenversicherung können Beschäftigte die Lücke unter Umständen mit freiwilligen Beiträgen schließen; dazu berät die Deutsche Rentenversicherung.

 

Meldungen zur Sozialversicherung

Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, meldet der Arbeitgeber den Beschäftigten zum letzten Tag des Monatszeitraums mit Abgabegrund 34 („Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat“) ab – mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen. Nimmt der Beschäftigte die Arbeit wieder auf, folgt eine Anmeldung mit Grund 13. Bei Minijobbern gehen die Meldungen an die Minijob-Zentrale.

Eine Unterbrechungsmeldung ist beim unbezahlten Urlaub nicht vorgesehen – sie ist Fällen mit Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, der Elternzeit und dem Wehrdienst vorbehalten. Einen Überblick über alle Varianten gibt unser Beitrag Unterbrechung der Beschäftigung im Meldeverfahren.

 

So gehen Arbeitgeber vor

1

Schriftlich vereinbaren

Beginn, Ende und Rückkehrdatum festhalten, ebenso Regelungen zu Urlaub, Sachbezügen wie dem Dienstwagen und zu einer vorzeitigen Rückkehr.

2

Monatsfrist berechnen

Ab dem ersten Tag des unbezahlten Urlaubs einen Zeitmonat zählen. Endet der Urlaub innerhalb dieser Frist, ändert sich in der Sozialversicherung nichts.

Zeitmonat – nicht Kalendermonat

3

Mitarbeiter informieren

Bei mehr als einem Monat auf das Ende der Pflichtversicherung hinweisen und empfehlen, frühzeitig mit der Krankenkasse zu klären, wie der Schutz weiterläuft.

4

Abrechnen und abmelden

SV-Tage und Entgelt im Teilmonat korrekt ansetzen, Großbuchstabe U im Lohnkonto vermerken, bei mehr als einem Monat zum Ende des Monatszeitraums mit Grund 34 abmelden.

5

Rückkehr

Nach einer Abmeldung zum Tag der Wiederaufnahme mit Grund 13 anmelden; Entgelt im Rückkehrmonat mit anteiliger Beitragsbemessungsgrenze abrechnen.

Praxis-Tipp: Halten Sie den unbezahlten Urlaub immer schriftlich fest und weisen Sie Beschäftigte bei mehr als einem Monat ausdrücklich darauf hin, dass sie sich um ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz kümmern müssen und in dieser Zeit keine Renten- und Arbeitslosenversicherungszeiten erwerben. Lassen Sie sich den Hinweis gegenzeichnen. So vermeiden Sie spätere Diskussionen – etwa wenn der Mitarbeiter im Ausland erkrankt und ohne Versicherungsschutz dasteht.

 

SV-Tage und Beiträge im Monat mit unbezahltem Urlaub

Beiträge werden nur aus dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet. Für die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) kommt es auf die SV-Tage an. Dabei gilt:

  • Tage des unbezahlten Urlaubs innerhalb der Monatsfrist zählen als SV-Tage, weil die Beschäftigung fortbesteht. Ein unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat kürzt die SV-Tage also nicht – die volle monatliche BBG bleibt erhalten.
  • Tage nach Ablauf der Monatsfrist sind keine SV-Tage. Im Monat der Abmeldung und im Monat der Rückkehr gilt daher nur eine anteilige BBG: monatliche BBG ÷ 30 × SV-Tage.
  • Die SV-Tage sind auch für die anteilige Jahres-BBG bei Einmalzahlungen maßgeblich. Wird etwa Weihnachtsgeld im Frühjahr nachgezahlt, kann die Märzklausel eine Rolle spielen.

Rechenbeispiel

Ein Mitarbeiter mit einem Monatsgehalt von 7.000 € nimmt vom 15. Juni bis 15. September 2026 unbezahlten Urlaub und arbeitet ab dem 16. September wieder. Der Monatszeitraum endet am 14. Juli 2026. Der Arbeitgeber meldet ihn zum 14.07.2026 mit Grund 34 ab und zum 16.09.2026 mit Grund 13 wieder an. Das Gehalt im Teilmonat wird hier vereinfacht nach Kalendertagen (Monat = 30 Tage) berechnet; maßgeblich ist die Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag.

Monat 2026
SV-Tage
Entgelt
BBG KV/PV (5.812,50 €)
BBG RV/AV (8.450 €)
Juni (Arbeit 1.–14.6., unbezahlt ab 15.6.)
30
3.266,67 €
5.812,50 €
8.450,00 €
Juli (Monatsfiktion bis 14.7.)
14
0,00 €
2.712,50 €
3.943,33 €
August
0
0,00 €
–
–
September (Arbeit ab 16.9.)
15
3.500,00 €
2.906,25 €
4.225,00 €

Im September liegt das Entgelt von 3.500 € über der anteiligen BBG der Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge zur KV und PV werden nur aus 2.906,25 € berechnet, Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung dagegen aus den vollen 3.500 €, weil die anteilige BBG dort bei 4.225 € liegt. Im Juni wirkt sich der unbezahlte Urlaub nicht auf die BBG aus, da alle Tage SV-Tage sind.

 

Lohnsteuer: Großbuchstabe U

Ist der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, muss der Arbeitgeber dies im Lohnkonto durch den Großbuchstaben U vermerken (§ 41 Abs. 1 Satz 5 EStG). Für jede Unterbrechung ist ein eigenes U einzutragen; in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Anzahl der U übermittelt, nicht die Dauer. Kein U ist einzutragen, wenn der Beschäftigte stattdessen bestimmte Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält – diese werden gesondert aufgezeichnet.

Für die Berechnung der Lohnsteuer im Teilmonat bleibt es beim monatlichen Lohnzahlungszeitraum: Solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht, werden auch Tage ohne Arbeitslohn mitgezählt, es gilt also die Monatstabelle.

 

Urlaubsanspruch während unbezahlten Urlaubs

Für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs entsteht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. März 2019 (9 AZR 315/17) entschieden und damit seine frühere Rechtsprechung aufgegeben: Weil die Arbeitspflicht während des Sonderurlaubs ruht, ist der gesetzliche Mindesturlaub für das betreffende Jahr anteilig zu kürzen. Wer das ganze Kalenderjahr unbezahlt freigestellt ist, erwirbt keinen gesetzlichen Urlaub.

Die Kürzung erfolgt zeitanteilig nach den Arbeitstagen, die infolge des Sonderurlaubs ausfallen. Für einen darüber hinausgehenden vertraglichen oder tariflichen Urlaub kommt es auf die jeweilige Regelung an. Am besten halten Sie die Auswirkungen auf den Urlaub gleich in der Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub fest.

 

Krankheit, Unfall und andere Sonderfälle

Krankheit während des unbezahlten Urlaubs

Erkrankt der Beschäftigte während des unbezahlten Urlaubs, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht die Ursache für den Entgeltausfall, weil ohnehin keine Arbeitspflicht bestand. Anders als beim bezahlten Erholungsurlaub verlängert sich der unbezahlte Urlaub durch die Krankheit auch nicht automatisch, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ob Leistungen der Krankenkasse in Betracht kommen, hängt vom Versicherungsstatus in dieser Zeit ab.

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Beschäftigte bei der Arbeit und auf dem Arbeitsweg. Während des unbezahlten Urlaubs wird keine versicherte Tätigkeit ausgeübt – private Unfälle, etwa auf einer Reise, sind daher nicht über die Berufsgenossenschaft versichert.

Abgrenzung zu Elternzeit, Pflegezeit und Krankengeld

  • Elternzeit und Entgeltersatzleistungen: Bezieht der Beschäftigte Krankengeld, Mutterschafts- oder Elterngeld oder nimmt er Elternzeit, gilt die Monatsfiktion nicht. Hier bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach eigenen Vorschriften erhalten, und es ist gegebenenfalls eine Unterbrechungsmeldung abzugeben. Arbeitet jemand in der Elternzeit in Teilzeit, lesen Sie unseren Beitrag Teilzeitjob während der Elternzeit.
  • Pflegezeit: Bei einer vollständigen Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz gilt die Monatsfiktion ausdrücklich nicht (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV). Die versicherungspflichtige Beschäftigung endet sofort; abgemeldet wird mit Grund 30.
  • Minijobber nach sechs Wochen Krankheit: Minijobber erhalten nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kein Krankengeld. Für sie gilt dann ebenfalls die Monatsfiktion – dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, folgt eine Abmeldung mit Grund 34.

 

Abgrenzung: Sabbatical mit Wertguthaben

Wer eine längere Auszeit plant, muss nicht zwingend unbezahlten Urlaub nehmen. Bei einem Sabbatical aus einem Wertguthaben (§ 7b SGB IV) hat der Beschäftigte zuvor Arbeitszeit oder Entgelt angespart und erhält während der Freistellung weiterhin Entgelt aus diesem Guthaben. Die Beschäftigung besteht dann nach § 7 Abs. 1a SGB IV für die gesamte Freistellung fort – mit vollem Sozialversicherungsschutz und ohne Monatsfrist. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Entgelt während der Freistellung nicht unangemessen vom Entgelt der vorangegangenen zwölf Kalendermonate abweicht. Mehr zu Zeitkonten lesen Sie in unserem Beitrag Flexible Arbeitszeiten und Arbeitszeitkonto.

 

Checkliste für Arbeitgeber

  • Unbezahlten Urlaub schriftlich mit Beginn, Ende und Rückkehrdatum vereinbart?
  • Monatsfrist als Zeitmonat ab dem ersten Urlaubstag berechnet?
  • Bei mehr als einem Monat: Mitarbeiter auf Kranken- und Pflegeversicherung sowie fehlende Renten- und Arbeitslosenversicherungszeiten hingewiesen?
  • Abmeldung mit Grund 34 zum Ende des Monatszeitraums und Anmeldung mit Grund 13 bei Rückkehr erstellt?
  • SV-Tage und anteilige Beitragsbemessungsgrenze im Abmelde- und im Rückkehrmonat geprüft?
  • Großbuchstabe U bei mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ohne Arbeitslohn im Lohnkonto vermerkt?
  • Gesetzlichen Urlaubsanspruch für die Zeit des Sonderurlaubs anteilig gekürzt?
  • Laufende Sachbezüge wie Dienstwagen oder Zuschüsse während der Freistellung geregelt?

 

FAQ zum unbezahlten Urlaub

Ist der Mitarbeiter während eines unbezahlten Urlaubs sozialversichert?

Ja, für bis zu einen Monat. So lange gilt die Beschäftigung nach § 7 Abs. 3 SGB IV als fortbestehend – in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Danach endet die Versicherungspflicht.

Was passiert mit der Krankenversicherung nach einem Monat?

Zunächst besteht für höchstens einen weiteren Monat ein nachgehender Leistungsanspruch. Danach ist der Beschäftigte entweder familienversichert oder freiwillig versichert – die Beiträge zahlt er dann selbst.

Muss unbezahlter Urlaub gemeldet werden?

Bis zu einem Monat nicht. Dauert er länger, meldet der Arbeitgeber zum Ende des Monatszeitraums mit Grund 34 ab und bei Rückkehr mit Grund 13 wieder an. Eine Unterbrechungsmeldung gibt es beim unbezahlten Urlaub nicht.

Entsteht während des unbezahlten Urlaubs ein Urlaubsanspruch?

Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht für diese Zeit nicht. Nach dem Bundesarbeitsgericht wird der gesetzliche Mindesturlaub anteilig gekürzt. Für zusätzlichen vertraglichen oder tariflichen Urlaub gilt die jeweilige Vereinbarung.

Bekommt der Mitarbeiter Entgeltfortzahlung, wenn er im unbezahlten Urlaub krank wird?

Grundsätzlich nicht, weil während des unbezahlten Urlaubs ohnehin keine Arbeitspflicht und kein Entgeltanspruch besteht. Der unbezahlte Urlaub verlängert sich durch die Krankheit auch nicht automatisch.

 

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