Auch bei unbezahltem Urlaub gilt der Sozialversicherungsschutz

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Nimmt ein Arbeitnehmer einige Tage Urlaub ohne Entgeltzahlung, gelten für ihn weiterhin die Regelungen der Sozialversicherung. Denn diese sehen vor, dass die sozialversicherungsrechtlich relevante Tätigkeit weiterhin besteht – allerdings gilt dies nicht unbegrenzt.

Arbeitnehmer unterliegen der Sozialversicherungspflicht, wobei die Voraussetzung grundsätzlich eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist. Idealerweise und auch typischerweise steht der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gegenüber. Im Falle von Arbeitsbefreiungen, beispielsweise in Form von Feiertagen oder Urlaub, ist die Fortzahlung des Arbeitsentgelts vorgesehen. Arbeitsunterbrechungen, bei denen die Bezüge nicht weitergezahlt werden, sind im Arbeitsalltag eher eine Seltenheit. In aller Regel sind diese in der Person des Mitarbeiters begründet. Und genau für diese Konstellationen sieht der Gesetzgeber die vorübergehende Weiterführung der Beschäftigung zum Schutz des Arbeitnehmers vor.

 
Urlaubsziele auf einer Landkarte
 

Arbeitnehmer – grundsätzlich versicherungspflichtig

Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung gegen Entgelt ausüben, sind grundsätzlich in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Auch die so genannten Minijobs mit 450 Euro als Entgelt sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt allerdings nur, wenn der Minijobber keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt hat.

Das heißt, eine Beschäftigung, die sozialversicherungsrechtlich relevant ist, funktioniert in der Form, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung gegen Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Wobei hier erwähnt werden muss, dass dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gilt!

Kurze, vorübergehende Unterbrechungen der Beschäftigung sind für die durchgehende Annahme der Beschäftigung gegen Entgelt unkritisch, sofern auf beiden Seiten grundsätzlich der Arbeits- und Fortsetzungswille gegeben ist.

 

Für Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung gilt die Monatsfrist

Das Sozialgesetzbuch sieht vor, dass das Beschäftigungsverhältnis auch in Fällen einer fehlenden Arbeitsleistung ohne die Fortzahlung des Entgelts für längstens einen Monat bestehen bleibt. Dabei wird dies so behandelt, als wäre Arbeitsentgelt gezahlt worden. Diese Regelung ist für alle Beschäftigten – also auch für Minijobber – gültig. Durch die Regelung bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung weiterhin bestehen. Bei einem 450-Euro-Job, der der Rentenversicherungspflicht unterliegt, bedeutet dies, dass der Mitarbeiter einen weiteren Beitragsmonat für seine Wartezeit erwirbt.

 

Unbezahlte Arbeitsunterbrechungen – Gründe?

Ein unbezahlter Urlaub, Streik oder eine Aussperrung können Gründe für die Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung sein. Bei einem 450-Euro-Job können sich allerdings auch Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltfortzahlungen ergeben, wenn der Mitarbeiter länger als sechs Wochen aufgrund derselben Erkrankung arbeitsunfähig ist. Hier ergibt sich – anders als bei den krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern – wegen des Bezugs von Krankengeld keine Unterbrechung der Beschäftigung. Die Beschäftigung gegen Entgelt besteht nach Beendigung der Entgeltfortzahlung (6 Wochen lang) für längstens einen Monat fort.

 

Meldungen zur Sozialversicherung

Bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltfortzahlung, die länger als einen Monat dauern, und währenddessen keine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld bezogen wird, muss der Arbeitgeber spätestens zum Ablauf der Monatsfrist die Beschäftigung bei der Einzugsstelle abmelden. Wird die Tätigkeit wieder gegen Entgelt aufgenommen, muss diese wieder angemeldet werden.

Die Abmeldung erfolgt mit dem Abgabegrund “34”, die Anmeldung mit Anmeldegrund “13”. Abmeldungen aufgrund eines Arbeitskampfes, die länger als einen Monat dauern, müssen mit Abmeldegrund “35” gemeldet werden.

Ein Beispiel dazu:

Die entgeltliche Beschäftigung geht bis zum 30.10.; ab dem 31.10. nimmt der Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub und ab dem 10.12. nimmt er seine Beschäftigung gegen Entgelt wieder auf.

In diesem Falle besteht die Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt vom 31.10. bis zum 30.11. als eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt. Zum 30.11. meldet der Arbeitgeber mit Abgabegrund “34” den Mitarbeiter ab, und ab dem 10.12. mit Abgabegrund “13” wieder an.

Wer denkt, er könne die Schutzwirkung der Monatsregelung durch einen eingeschobenen, bezahlten Urlaubstag verlängern, muss eines Besseren belehrt werden. Dies haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im November 2017 innerhalb ihrer Besprechung über die Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs verneint.

 

Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ausnahmeregelung

Die Monatsfrist ist eine eng anzuwendende Ausnahmeregelung. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass sich die Zeit der Arbeitsunterbrechung an eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung anschließt und somit der Übergang von einer Beschäftigung gegen Entgelt in eine Beschäftigung ohne Entgelt gegeben ist. Unabhängig von der Dauer stellt der unbezahlte Urlaub ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis dar. Wie bereits beschrieben, ist nach Ansicht der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die Inanspruchnahme eines bezahlten Urlaubstages kein Grund zur erneuten Auslösung der Monatsfrist.

Weitere Beiträge

Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


Jahressteuergesetz 2026

Jahressteuergesetz 2026: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 vorgelegt. Darin sind mehrere Änderungen vorgesehen, die für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung relevant werden können. Wichtig: Es handelt sich aktuell noch um einen Entwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Zeitpunkte noch ändern.... weiterlesen

5. Juni 2026


Symbolbild Aktivrente 2026: Ältere Person arbeitet weiterhin nach der Regelaltersgrenze

Aktivrente 2026: 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen – was Arbeitgeber wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft. Sie soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen und älteren Beschäftigten einen finanziellen Anreiz geben, weiterhin im Beruf aktiv zu bleiben.... weiterlesen

21. Mai 2026


Dokument mit Stempel „abgelehnt" neben Euro-Geldscheinen – Bundesrat blockiert steuerfreie Entlastungsprämie

Bundesrat kippt Entlastungsprämie: Vorerst keine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket aktuell nicht zugestimmt und damit die Einführung der vorgesehenen Regelung gestoppt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das zunächst: Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung auf Basis der geplanten Entlastungsprämie kann derzeit nicht umgesetzt werden.... weiterlesen

12. Mai 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr