Märzklausel – auf den Punkt gebracht

Die Märzklausel regelt Sonder- und Einmalzahlungen, die durch den Arbeitgeber im ersten Quartal eines Jahres ausgezahlt werden. Eines ist bei diesem Zahlungen allerdings entscheidend:

Überschreiten die Einmalzahlungen oder Sonderzahlungen innerhalb des ersten Quartals im Auszahlungsmonat in Summe mit dem laufenden Arbeitsentgelt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze, gilt folgendes: Sie müssen mit den, im laufenden Jahr, erzielten, bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelten, abgeglichen werden.

 

 

Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Gewährt der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt Sonderzahlungen, sind diese grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Das Sozialversicherungsrecht fasst diese Sonderzahlungen unter den Begriffen “Einmalzahlung” oder „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ zusammen. Zu diesen Sonderzahlungen zählen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das 13. Gehalt, aber auch Provisionen oder Prämien ohne Bezug auf einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum, Jubiläumszuwendungen, Gratifikationen und Tantiemen.

Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind charakteristisch dafür, dass sie über einen längeren Zeitraum durch den Mitarbeiter erarbeitet wurden.

In der Regel erfolgt die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die gewährte Einmalzahlung in dem Monat, in dem sie ausgezahlt wurden. Oftmals kommt es vor, dass durch die Sonderzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Da mit der Sonderzahlung nicht die Arbeitsleistung des Mitarbeiters für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum vergütet wird, gilt auch für diese Einmalzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge ist die anteilige, jährliche Beitragsbemessungsgrenze.

Für die Beurteilung der Höhe der Sozialversicherungsbeiträge wird zum einen das im Kalenderjahr bereits verbeitragte Arbeitsentgelt und zum anderen die anteiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen innerhalb der einzelnen Versicherungszweige benötigt. In den ersten Monaten eines Kalenderjahres ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze relativ gering, was zur Folge hat, dass für die Sonderzahlungen unter Umständen nur niedrige Beiträge fällig sind. Wird aufgrund der Sonderzahlung im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres die Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung überschritten, wird die so genannte Märzklausel wirksam.

 

Die Märzklausel (§23a, Abs. 4 SGB IV)

In folgenden Fällen ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen:

Wenn

  • die Sonderzahlung in den Monaten Januar bis März erfolgt

  • der Arbeitnehmer bereits im Vorjahr im Unternehmen beschäftigt war und

  • die Sonderzahlung zusammen mit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des aktuellen Kalenderjahres innerhalb eines Versicherungszweiges überschreitet.

Zuordnung der Einmalzahlungen nach der Märzklausel

Im Februar 2017 erhält der Mitarbeiter Herr Schmidt eine Einmalzahlung von 700 Euro. Das laufende Entgelt beträgt monatlich 4.100 Euro. Im Januar und Februar werden keine weiteren, beitragspflichtigen Einnahmen erzielt.

Bei der Beitragsbemessungsgrenze 2017 (KV/PV) von 4.350 Euro monatlich, verbleibt eine Differenz von 250 Euro. Für Januar und Februar 2017 ergibt dies insgesamt 500 Euro.

Die Einmalzahlung von 700 Euro übersteigt diesen Betrag von 500 Euro. Also müssen die 500 Euro dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zugeordnet werden – vorausgesetzt, Herr Schmidt war bereits im Vorjahr bei dem Unternehmen beschäftigt.

 

Die Märzklausel greift – Zuordnung zum Vorjahr

Greift die Märzklausel wie in dem vorab aufgeführten Beispiel, erfolgt die Beitragsberechnung, resultierend aus der Einmalzahlung, im Vorjahr so, als sei sie im Dezember des vorherigen Jahres ausgezahlt worden. Bestand das Beschäftigungsverhältnis das gesamte Vorjahr, also 2016, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Beitragsbemessungsgrenze in 2016 mit beitragspflichtigem Entgelt vollständig belegt war oder ob noch eine Differenz existiert.

Das beitragspflichtige Entgelt und die Jahres-Beitragsbemessungsgrenze sind in diesem Fall gegenüberzustellen. Wäre Herr Schmidt nicht das gesamte Vorjahr im Unternehmen beschäftigt gewesen, würde eine anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.

Hinweis: Ergibt sich bei dieser Berechnung im Vorjahr ein niedrigerer, beitragspflichtiger Betrag als im aktuellen Kalenderjahr, ist dennoch die Märzklausel anzuwenden. Stellt sich bei der Zuordnung zum Vorjahr heraus, dass die Einmalzahlung komplett beitragsfrei bleibt, ist trotzdem die Märzklausel anzuwenden.

 

Die Märzklausel greift nicht – Zuordnung zum Auszahlungsmonat

Herr Schmidt verdient monatlich 3.900 Euro, und erhält auch in diesem Beispiel eine Sonderzahlung von 700 Euro. Die Differenz beläuft sich in diesem Fall auf 900 Euro (4.350 Euro abzüglich der 3.900 Euro = 450 Euro multipliziert mit den 2 Monaten – ergibt 900 Euro. Die Einmalzahlung geht in vollem Umfang in dem Differenzbetrag von 900 Euro auf. Aus diesem Grund wird die Zahlung nicht dem Vorjahr zugeordnet und ist dadurch im Februar voll beitragspflichtig.

Hinweis: Wird die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze für das aktuelle Kalenderjahr nicht überschritten, wird die Einmalzahlung nicht dem Vorjahr zugeordnet.

 

 

Die Märzklausel in der Kranken- und Pflegeversicherung

Im Jahr 2017 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten –und Arbeitslosenversicherung bei 76.200 Euro. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 52.200 Euro.

Beispiel:

Herr Schmidt verdient seit einigen Jahren ein monatliches Gehalt von 3.900 Euro brutto. Im März dieses Jahres (2017) erhält Herr Schmidt eine Tantieme von 3.000 Euro ausbezahlt.

Die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bis Ende März 2017 wird wie folgt ermittelt:

52.200 Euro geteilt durch 360 Tage und dieses Ergebnis mal 90 Tage. Dies ergibt eine anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze bis Ende März von 13.050 Euro. Von Januar bis März 2017 wurden aus dem laufenden Arbeitsentgelt bereits 11.700 Euro an Beiträgen entrichtet. Somit kann die Einmalzahlung bis 1.350 Euro maximal beitragspflichtig sein.

 

Die Märzklausel in der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Bis Ende März 2017 liegt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bei 19.050 Euro. Dies ergibt sich aus der aktuellen Bemessungsgrenze von 76.200 Euro, geteilt durch 360 Tage, multipliziert mit 90 Tagen. Aus dem laufenden Entgelt wurde für den Zeitraum Januar bis März bereits 11.700 Euro an Beiträgen entrichtet. So kann in diesem Fall die Einmalzahlung bis maximal 7.350 Euro beitragspflichtig sein.

 

Die Konsequenz des Ganzen:

Zusammen mit den laufenden Arbeitsentgelt überschreitet die Tantieme die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, allerdings nicht in der Rentenversicherung. Somit muss die Tantieme dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden.

 

Die Märzklausel in der Lohnsteuer

Beispiel: Herr Schmidt erhält im März 2017 eine Einmalzahlung von 2.500 Euro. Das monatliche Gehalt liegt bei 3.700 Euro.

Bei der Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 4.350 Euro verbleibt pro Monat eine Differenz von 650 Euro. Für die 3 Monate von Januar bis März ergibt sich ein Betrag von 1.950 Euro (3 x 650 Euro).

Die Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro übersteigt die Differenz von 1.950 Euro. Also ist sie dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zuzuordnen.

Im Jahr 2016 ergibt sich – unter Berücksichtigung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung – eine monatliche Differenz von 537,50 Euro (4.237,50 Euro minus 3.700 Euro). Daraus ergibt sich ein Betrag von 6.450 Euro (537,50 Euro x 12 Monate) für das Jahr 2016, so dass die Einmalzahlung voll beitragspflichtig ist.

 

Unterschiede im SV-Beitragsnachweis und der Lohnsteuerbescheinigung

Im März 2017 werden die Beiträge auf Basis von Dezember 2016 berechnet. Dadurch muss der Beitragsnachweis für den Dezember 2016 berichtigt werden. Die für das Kalenderjahr 2016 bereits übermittelte Jahresmeldung mit 44.400 Euro (3.700 Euro Gehalt x 12 Monate) wird durch eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 über den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 um das Entgelt von 2.500 Euro ergänzt. Somit beträgt das für 2016 für die Sozialversicherung gemeldete Entgelt 46.900 Euro (44.400 Euro plus die Einmalzahlung von 2.500). Die Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2016 enthält die Einmalzahlung nicht, sondern es werden hier lediglich 44.400 Euro bescheinigt.

Allerdings verhält es sich im Kalenderjahr 2017 dann folgendermaßen:

In der Lohnsteuerbescheinigung für 2017 beträgt das ausgewiesene Steuerbrutto 46,900 Euro, das heißt, inklusive der Einmalzahlung. Die Jahresmeldung für die Sozialversicherung enthält jedoch nur die 44.400 Euro.

 

Die Abfindung und die Märzklausel

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung. Wird die Abfindung im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03. des aktuellen Kalenderjahres gezahlt und das Beschäftigungsverhältnis innerhalb dieses Zeitraums beendet, ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen. Und unter Umständen kann die Märzklausel auch in diesem Fall zum Tragen kommen.

 

 

 

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