Minijob und Midijob ab Oktober 2022

Der in Deutschland seit 2015 eingeführte gesetzliche flächendeckende Mindestlohn macht zum 01.10.2022 seinen bisher größten Sprung nach oben: von aktuell 10,45 € erhöht er sich dann auf 12,00 € pro Stunde.

Wie Sie bereits aus unseren vorherigen Newslettern wissen, können wir die Einhaltung des Mindestlohns nicht überwachen. Dieses Mal hat der Anstieg jedoch noch auf weitere Regelungen eine bedeutende Auswirkung.

Bisher war die Grenze der sozialversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung immer starr festgesetzt. Seit 2013 liegt diese fest bei 450,00 € im Monat. Das wird sich ab dem 01.10.2022 ändern. Ab dann bemisst sich dieser Wert dynamisch am Mindestlohn nach der folgenden Formel:

Mindestlohn x 10 Stunden die Woche x 13 Wochen / 3 Monate = Geringfügigkeitsgrenze

Rechnen wir hier also mit den 12,00 € Mindestlohn, die ab Oktober 2022 gelten, so kommen wir auf die neue Grenze von 520,00 €.

Auch der Übergangsbereich, der erst 2019 die Gleitzone ersetzt hat (auch bekannt als Midijob), erhöht sich von aktuell 450,01 € – 1.300,00 € auf 520,01 € – 1.600,00 €.

Wir wollen Sie mit diesem Newsletter auf die kommenden Änderungen vorbereiten.

Minijob

Entsprechend ändert sich beim Minijob zum 01.10.2022 die Verdienstgrenze. Die Jahresverdienstgrenze für die vorausschauende Prognose liegt dann bei 6.240,00 € (12 x 520,00 €). Erst bei einer Überschreitung dieser Grenze entsteht dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Liegen Ihre Arbeitnehmer:innen also aktuell unter 450,00 € im Monat und erhalten keine Verdienstanpassung, so bleibt es hier auch nach dem 30. September bei einer geringfügigen Beschäftigung. Muss das Entgelt allerdings aufgrund des neuen Mindestlohns angepasst werden, so ist eine neue Jahresprognose für die 12 Monate nach der Verdienständerung durch Sie vorzunehmen. Wird dabei auch die neue Grenze nicht überschritten, so bleibt alles wie bisher. Wird dagegen das regelmäßige Entgelt von 520,00 € überschritten, so ist hier eine Umstellung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis notwendig.

Wochenarbeitszeit

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Minijobber 10 Stunden pro Woche arbeitet. Sollte mehr als 12,00 € (Mindestlohn) gezahlt werden, reduziert sich die Wochenstundenanzahl entsprechend.

Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten

Eine Änderung gab es auch bei dem gelegentlichen Überschreiten der 520,00 €-Monatsgrenze. Dies darf aktuell nur in zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres aus unvorhersehbaren Gründen passieren. Allerdings darf beim Überschreiten der Verdienst nicht das Doppelte der Verdienstgrenze – also ab dem 01.10.2022 dann 1.040,00 € – betragen.

Rentenversicherung

Keine Änderungen gibt es in der Rentenversicherung. Ein abgegebener Befreiungsantrag bleibt auch nach dieser gesetzlichen Änderung der Verdienstgrenze weiterhin gültig. Auch der Mindestbeitrag von 32,55 € (18,6% von 175,00 €) ändert sich nicht.

Kurzfristige Beschäftigung

In der kurzfristigen Beschäftigung gibt es grundsätzlich keine Änderungen. Nur wird bisher die Berufsmäßigkeit bei einem Entgelt von bis zu 450,00 € nicht überprüft. Diese Grenze erhöht sich ebenfalls auf 520,00 €.

Übergangsregeln

Keine neuen Gesetze ohne Übergangsregeln – so auch in diesem Fall. Arbeitnehmer:innen, die aktuell ein regelmäßiges Entgelt zwischen 450,00 € und 520,00 € beziehen, bleiben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig. Nur in der Rentenversicherung gelten ab dem 01.10.2022 die Regelungen des Minijobs. Hier zahlt der Arbeitgeber dann also statt der Hälfte, die pauschalen 15% und der/die Arbeitnehmer:innen entsprechend nur noch die fehlenden 3,6%.

Diese Übergangsregeln gelten befristet bis zum 01.01.2024. Ab diesem Zeitpunkt werden diese Arbeitnehmer:innen dann auch als geringfügig Beschäftigte abgerechnet.

Betroffene Arbeitnehmer:innen können allerdings durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber auf die Versicherungspflicht einzelner oder aller Zweige der Sozialversicherung verzichten und somit schon vorzeitig als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden.

Dieser Antrag muss bis zum 02.01.2023 beim Arbeitgeber gestellt werden, womit die Befreiung auch noch rückwirkend ab dem 01.10.2022 wirken kann. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Befreiung nur noch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung möglich und gilt dann auch erst ab dem Folgemonat.

Geringfügigkeits-Richtlinien

Mit den gesetzlichen Änderungen gibt es natürlich auch eine neue Geringfügigkeits-Richtlinie, die aufgrund der zahlreichen Beispiele eigentlich keine Fragen offenlässt. Diese können Sie unter diesem Link einsehen: https://www.minijob-zentrale.de/DE/service/geringfuegigkeits-richtlinien/Teaser_geringfuegigkeits-richtlinien.html?nn=937b4bfa-799f-4579-bd44-c9220f08f66d

Bei weiteren Fragen steht Ihnen gerne die Minijobzentrale unter diesem Link zur Verfügung: https://www.minijob-zentrale.de/DE/05_multifunktionsleiste/02_kontakt/node.html

Übergangsbereich / Midijob

Der Gesetzgeber hat für Entgelte über der Geringfügigkeitsgrenze einen Bereich geschaffen, in welchem die Arbeitnehmer-Belastung durch die Sozialversicherungsbeiträge zunächst reduziert beginnt und erst mit steigendem Entgelt auf die reguläre Hälfte der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von rund 20% ansteigt. Direkt über der Geringfügigkeitsgrenze beginnt der Arbeitnehmer-Anteil aktuell bei ca. 11% und steigt dann linear bis zu einem Entgelt von 1.300,00 € auf ca. 20%. Der Arbeitgeber-Anteil liegt auch innerhalb des Übergangsbereichs fest bei ca. 20%.

Änderung ab 10/2022

Mit dem neuen Mindestlohn steigt die Verdienstgrenze für Midijobs von 1.300,00 € auf 1.600,00 €. Zudem wird die Berechnung der Beiträge bei Midijobs angepasst. Neu ist beispielsweise, dass der Arbeitgeber-Anteil ebenfalls innerhalb des Übergangsbereichs variabel ist. Dieser beginnt jetzt bei 28% (was den pauschalen Beiträgen eines geringfügig Beschäftigten entspricht) und bewegt sich innerhalb des Übergangsbereichs gleitend auf den halben Beitrag von ca. 20%.

Änderung ab 01/2023

Mit dem dritten Entlastungsgesetz hat die Bundesregierung bereits eine weitere Änderung des Übergangsbereichs auf den Weg gebracht. Ab dem 01.01.2023 wird sich dadurch die Obergrenze des Midijobs auf 2.000,00 € erhöhen.

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