Notwendige Rückrechnungen in der Gehaltsabrechnung April 2024

Für die korrekte Berechnung des Lohnsteuerabzuges veröffentlicht das Bundesfinanzministerium entsprechende Programmablaufpläne. Grundsätzlich werden diese rechtzeitig für die Zukunft veröffentlicht, so dass Sie als Arbeitgeber davon wenig mitbekommen. Dieses Jahr wird es allerdings zu rückwirkenden Änderungen kommen, welche Rückrechnungen für einzelne Arbeitnehmer auslösen werden.
Betroffen sind Mitarbeiter, welche zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder für die Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrages hinterlegt haben.

 

Rückblick

In der Pflegeversicherung gab es Mitte 2023 eine Änderung der Beitragsberechnung. Der grundsätzliche Beitrag stieg auf 3,4%, welcher jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen wird (Ausnahme: Sachsen. Hier 2,2% AN-Anteil und 1,2% AG-Anteil). Hinzu kommen 0,6% für den Arbeitnehmer, sofern dieser das 23. Lebensjahr vollendet hat und keine eigenen Kinder vorweisen kann. Sobald ein Kind einmal im Leben vorliegt, entfallen diese 0,6% für den Arbeitnehmer lebenslang.

Zusätzlich mindert sich seit Mitte 2023 der Arbeitnehmer-Beitrag, sofern mindestens 2 Kinder unter 25 Jahren vorliegen. Ab dem zweiten Kind (bis zum 25. Lebensjahr) mindert sich der Beitrag um jeweils 0,25%-Punkte bis zum fünften Kind.

Diese Minderung des Arbeitnehmerbeitrages wirkt sich auch auf die Berechnung der abzuführenden Lohnsteuer aus. In der Lohnsteuer werden sogenannte Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers steuermindernd berücksichtigt. Höhere Beiträge zur Sozialversicherung sorgen für höhere Vorsorgeaufwendungen und somit auch zu einer geringeren Lohnsteuer. Zwei Arbeitnehmer mit dem gleichen Entgelt und den gleichen Lohnsteuermerkmalen können somit trotzdem andere Steuerabzüge haben, wenn sich zum Beispiel der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse unterscheidet oder eben eine andere Anzahl von berücksichtigungsfähigen Kindern in der Pflegeversicherung vorliegt.

 

Auswirkung

Die Berücksichtigung der Kinder unter 25 Jahren war im bisherigen Programmablaufplan für 2024 nicht enthalten. Nun hat das Bundesfinanzministerium einen neuen Programmablaufplan veröffentlicht, welcher rückwirkend ab Januar 2024 umzusetzen ist. Für die betroffenen Arbeitnehmer kommt es daher zu einer geringfügigen Minderung des Auszahlungsbetrages, da nun eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt wird. Die Umsetzung ist gemäß Schreiben des Bundesfinanzministerium spätestens zur April Abrechnung umzusetzen. Wir werden die betroffenen Mitarbeiter heraussuchen und die Rückrechnungen gemäß der Vorgaben erstellen.

Um Unzufriedenheiten oder negative Überraschungen bei Ihren betroffenen Mitarbeitern zu vermeiden, haben wir Ihnen eine Information beigefügt, welche Sie gerne zur Information weiterreichen können. Weitere Informationen zum neuen Programmablaufplan können Sie direkt auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter folgendem Link einsehen: Bundesfinanzministerium – (Geänderte) Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 (Anwendung ab dem 1. April 2024).

Informationen zu weiteren Änderungen u.A. durch das Wachstumschancengesetz folgen, sobald hier Beschlüsse vorliegen. Ende März liegen viele Entwürfe zur Abstimmung im Bundesrat. Allerdings ist hier nicht mit einer Zustimmung und somit mit weiteren Verzögerungen zu rechnen.

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