538€ und 556€-Jobs: Die neuesten Entwicklungen

Artikel aktualisiert am 17.07.2024

 

Ein Minijob (auch als geringfügige Beschäftigung bezeichnet) ist eine Form der Teilzeitarbeit, bei der der regelmäßige monatliche Verdienst nicht mehr als 538 Euro betragen darf. Die Verdienstgrenze von 538 Euro ist dynamisch und erhöht sich automatisch, wenn der gesetzliche Mindestlohn steigt. Seit Januar 2024 liegt der Mindestlohn bei 12,41 Euro pro Stunde.

Wenn der regelmäßige monatliche Verdienst im Minijob die Grenze von 538 Euro überschreitet, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Bei einem höheren Verdienst als 538 Euro handelte es sich bis zur Höhe von 2.000 Euro um einen Midijob (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung), für den vollumfänglich die Krankenkasse zuständig ist. Schwankende monatliche Verdienste im Minijob sind erlaubt, solange die jährliche Verdienstgrenze eingehalten wird (bis zu 6.456 Euro / 12 Monate x 538 Euro).

Bei unvorhersehbaren Überschreitungen (z.B. Krankheitsvertretung) darf -in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres- die monatliche Verdienstgrenze von maximal 1.076 Euro nicht überschritten werden. Der Jahreszeitraum wird vom Arbeitgeber rückwirkend (letzten 12 Monate) ermittelt.

Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also ab 1. Januar 2024 maximal 7.532 Euro (14 x 538 Euro)

Im Jahr 2024 gelten für Minijobs dieselben Sätze für Beiträge und Abgaben wie im vergangenen Jahr. Arbeitgeber müssen bei der Zahlung von Abgaben und der Übermittlung von Beitragsnachweisen festgelegte Termine beachten.

Es macht keinen Unterschied, ob die Abgaben für den Minijob an die Minijob-Zentrale oder – bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung – an eine Krankenkasse gezahlt werden müssen.

 

Diese Termine gelten im Jahr 2024

Der Sozialversicherungsbeitrag für Minijobs ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Der Beitrag ist immer in dem Monat zu zahlen, in dem der Minijob ausgeübt wird. Hier spricht man vom sogenannten Fälligkeitstermin.

Der späteste Übermittlungstermin ist immer zwei Tage vor der Fälligkeit der Beiträge.

 

Monat

Tag der Übermittlung des Beitragsnachweises (bis 24:00 Uhr)

Fälligkeitstag der Zahlung

Januar

24.

29.

Februar

22.

27.

März

21.

26.

April

23.

26.

Mai

23.

28.

Juni

23.

26.

Juli

24.

29.

August

25.

28.

September

23.

26.

Oktober

24.

29.

November

24.

27.

Dezember **

18.

23.

 

Im Jahr 2024 fallen für Minijobs weiterhin folgende Abgaben an:

538-Euro-Minjob

Kurzfristige Beschäftigung

Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

13 %

keine Abgabe

Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

15 %

keine Abgabe

Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

3,6 %

keine Abgabe

Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1)

1,1 %

1,1 %

Umlage für Aufwendungen bei Mutterschaft (U2)

0,24 %

0,24 %

Insolvenzgeldumlage

0,06 %

0,06 %

Steuer

2 % Pauschsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers

25 % pauschale Lohnsteuer oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers

Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV)

individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger

individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger

 

Änderungen ab 01. Januar 2025

Aufgrund der Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 € pro Arbeitsstunde, erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 556 € brutto monatlich. Daraus ergibt sich eine Verdienstgrenze für das Jahr 2025 von 6.675 Euro.

Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze berechnet sich folgendermaßen:

Mindestlohn x 130 : 3 (auf volle Euro aufgerundet)
12,82 Euro x 130 : 3 = 556 Euro

 

Bei unvorhersehbaren Überschreitungen darf ab 1. Januar 2025 maximal 7.784 Euro (14 x 556 Euro) für einen Zeitraum von zwölf Monaten verdient werden.

 

Weitere Beiträge

Arbeitgeber und Lohnsachbearbeiterin bereiten Daten für die euBP 2027 vor

euBP ab 2027: Digitale Betriebsprüfung ohne Befreiungsmöglichkeit

Welche Arbeitnehmer können über ein berufsständisches Versorgungswerk vorsorgen? Wir erklären die Voraussetzungen, den Arbeitgeberzuschuss und warum bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Befreiungsantrag wichtig ist.... weiterlesen

16. September 2026


Personalverantwortliche prüft Unterlagen zum Versorgungswerk für die Lohnabrechnung.

Versorgungswerk bei Arbeitnehmern – Voraussetzungen und Befreiung von der Rentenversicherung

Welche Arbeitnehmer können über ein berufsständisches Versorgungswerk vorsorgen? Wir erklären die Voraussetzungen, den Arbeitgeberzuschuss und warum bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Befreiungsantrag wichtig ist.... weiterlesen

10. September 2026


Auftragnehmer und Personalverantwortliche besprechen die Organisation eines Projekts.

Scheinselbstständigkeit: Kriterien, Risiken und Absicherung für Arbeitgeber

Freie Mitarbeit kann sich bei genauer Prüfung als abhängige Beschäftigung erweisen. Erfahren Sie, welche Kriterien für Scheinselbstständigkeit sprechen, welche Beitragsrisiken Arbeitgeber tragen und wann ein Statusfeststellungsverfahren sinnvoll ist.... weiterlesen

9. September 2026


Sachbezugswerte 2027 für Mahlzeiten, Verpflegung und Unterkunft

Sachbezugswerte 2027: Neue Werte für Verpflegung und Unterkunft geplant

Die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkünfte sollen zum 1. Januar 2027 steigen. Wir zeigen die geplanten Werte und erklären, was Arbeitgeber bei Kantinenessen, Essenszuschüssen und Dienstreisen beachten müssen.... weiterlesen

7. September 2026


Geplante steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen ab 2027

Geplante Entlastung bei Sonn- und Feiertagsarbeit ab 2027: Wer wirklich profitiert

Das Bundesministerium der Finanzen plant ab 2027 eine bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Auf den ersten Blick klingt das nach einer breiten Entlastung für Beschäftigte, die sonntags oder an Feiertagen arbeiten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch: Die Neuregelung erreicht nur einen vergleichsweise kleinen Personenkreis.... weiterlesen

24. August 2026


Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Lohnabrechnung ab 2027

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 wichtige Änderungen für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung. Unter anderem steigen die Krankenversicherungsbeiträge für gewerbliche Minijobs. Außerdem werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich angehoben. Ab 2028 folgen weitere Neuerungen bei der Familienversicherung und der Arbeitsunfähigkeit.... weiterlesen

3. August 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr