Änderungen im 2. Jahressteuergesetz 2024

Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) beinhaltet eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen, die ab dem Jahr 2025 in Kraft treten. Mit diesem umfassenden Gesetzespaket verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Steuerbelastung zu senken, das Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und die Steuergerechtigkeit zu verbessern.

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelnen detailliert erläutert:

 

1. Anpassung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag ist ein zentraler Eckpfeiler des deutschen Einkommensteuertarifs. Er markiert den Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer anfällt. Um die kalte Progression abzubauen und insbesondere Geringverdiener zu entlasten, wird der Grundfreibetrag in zwei Stufen angehoben:

Ab dem Jahr 2025: Erhöhung um 300 Euro auf 12.084 Euro

Diese Erhöhung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von bis zu 12.084 Euro keine Einkommensteuer zahlen muss. Dies ist eine spürbare Erleichterung für Geringverdiener und trägt dazu bei, den Niedriglohnsektor zu stärken.

Ab dem Jahr 2026: Weitere Erhöhung um 252 Euro auf 12.336 Euro

Mit dieser weiteren Erhöhung des Grundfreibetrags wird das Existenzminimum der Bürgerinnen und Bürger stärker berücksichtigt und die Steuerbelastung im unteren Einkommensbereich weiter gesenkt.

 

2. Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs

Neben dem Grundfreibetrag werden auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst. Dies geschieht in der Weise, dass der Steuersatzverlauf progressiver gestaltet wird und die Steuerbelastung höherer Einkommen stärker ansteigt. Der Spitzensteuersatz (“Reichensteuer”) bleibt hingegen unverändert.

Konkret bedeutet dies:
 

  • Erhöhung des Steuersatzes in den Einkommensteuerstufen von 14% bis 42%

  • Verbreiterung der Einkommensteuerstufen

Diese Anpassungen sollen dazu beitragen, dass die Steuerbelastung gerechter verteilt wird und hohe Einkommen stärker zur Finanzierung des Staates beitragen.

 

3. Erhöhung des Kinderfreibetrags

Der Kinderfreibetrag dient der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern. Um Familien zu unterstützen und die finanzielle Belastung durch Kinder zu reduzieren, wird der Kinderfreibetrag ebenfalls erhöht:

Für den Veranlagungszeitraum 2025: Erhöhung um 60 Euro auf 6.672 Euro

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026: Jährliche Anpassung des Kinderfreibetrags an die Entwicklung des Existenzminimums

Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Kinderfreibetrag stets an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst wird und seinen Wert als steuerliche Begünstigung für Familien behält.

 

4. Anpassung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag, der zur Finanzierung der deutschen Einheit erhoben wird, wird zwar weiter nicht vollständig abgeschafft, aber die Freigrenzen werden angehoben. Dies bedeutet, dass erst ab einem höheren zu versteuernden Einkommen Solidaritätszuschlag abgeführt werden muss.

Konkret bedeutet dies:

 

  • Erhöhung der Freigrenze für Einzelveranlagte auf 19.000 Euro

  • Erhöhung der Freigrenze für zusammenveranlagte Ehepaare auf 38.000 Euro

Diese Anhebung der Freigrenzen bedeutet, dass viele Menschen gar keinen oder nur einen geringeren Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen. Der Solidaritätszuschlag ist erst zu zahlen, wenn die zu zahlende Lohn- / Einkommensteuer den o.g. Jahresbetrag übersteigt. Dies ist eine spürbare Entlastung für Steuerzahler und trägt dazu bei, die Steuerbelastung zu senken.

 

5. Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

Mit der Einführung des Faktorverfahrens zum 1. Januar 2030 werden die Steuerklassen III und V für Ehepaare und Lebenspartnerschaften abgeschafft. Die Lohnsteuerbelastung wird dadurch gleichmäßiger verteilt und die gemeinsame Steuererklärung für Paare attraktiver gestaltet.

Das Faktorverfahren funktioniert wie folgt:

 

  • Jeder Partner erhält die Steuerklasse IV.

  • Die Lohnsteuer wird für jeden Partner einzeln berechnet, jedoch unter Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens beider Partner.

  • Das bedeutet, dass der Partner mit dem höheren Einkommen einen höheren Steuersatz hat, aber auch mehr Steuern zahlt.

  • Der Partner mit dem niedrigeren Einkommen hat einen niedrigeren Steuersatz und zahlt weniger Steuern.

 

Durch diese individuelle Berechnung der Lohnsteuer wird sichergestellt, dass beide Partner fair an der Steuerbelastung beteiligt sind.

Die Abschaffung der Steuerklassen III und V und die Einführung des Faktorverfahrens haben folgende Vorteile:

 

  • Gerechtere Verteilung der Steuerbelastung zwischen Ehepaaren und Lebenspartnern

  • Attraktivere gemeinsame Steuererklärung für Paare

  • Vereinfachung des Lohnsteuerabzugs

 

Die Finanzverwaltung wird dazu zum 01.10.2029 den individuellen Faktor aus den Jahreswerten 2028 bestimmen und mitteilen, sowie an die Arbeitgeber verteilen. Bei starken Abweichungen der Einkommensverhältnissen kann das steuerpflichtige Ehepaar beim zuständigen Finanzamt einen abweichenden Faktor beantragen.

 

6. Erhöhung des Kindergeldes

Das Kindergeld, das als monatliche Leistung an Familien mit Kindern ausgezahlt wird, wird ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro pro Kind erhöht. Ab dem Jahr 2026 wird zudem sichergestellt, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag im Gleichklang steigen.

Diese Erhöhung des Kindergeldes ist eine weitere wichtige Maßnahme zur Unterstützung von Familien und zur Förderung der Kindererziehung. Sie trägt dazu bei, die finanziellen Belastungen für Familien mit Kindern zu reduzieren und die Lebensbedingungen von Kindern zu verbessern.

 

7. Weitere Änderungen

Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 enthält darüber hinaus noch eine Reihe weiterer Regelungen, die unter anderem folgende Themen betreffen:

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  • Einführung von Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen: Diese Regelung soll dazu beitragen, Steuervermeidung zu bekämpfen und die Transparenz im Steuerrecht zu verbessern.

  • Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung: Diese Änderung erleichtert gemeinnützigen Organisationen die Verwendung ihrer Mittel.

  • Vereinfachung der Abgabe von Anlage V: Die Abgabe der Anlage V zur Einkommensteuererklärung wird durch diese Änderung vereinfacht.

  • Verbesserung der Besteuerung von Elektrofahrzeugen: Die Besteuerung von Elektrofahrzeugen wird durch diese Regelung attraktiver gestaltet.

  • Förderung des Wohneigentums: Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 enthält auch einige Regelungen zur Förderung des Wohneigentums.

 

Diese weiteren Änderungen zeigen, dass das Zweite Jahressteuergesetz 2024 ein umfassendes Gesetzespaket ist, das eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen beinhaltet. Die enthaltenen Änderungen zielen darauf ab, die Steuerbelastung zu senken, Familien zu entlasten, die Steuergerechtigkeit zu verbessern und die Steuerverwaltung zu modernisieren.

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