Altersteilzeit – wer hat Anspruch darauf?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Mit der Altersteilzeit schneller in die wohlverdiente Rente und das Berufsleben langsam ausklingen lassen. Doch kann jeder Arbeitnehmer in Altersteilzeit oder gibt es etwaige Vorgaben, die erfĂŒllt werden mĂŒssen? Und wie sieht es mit dem Arbeitgeber aus? Muss der der Altersteilzeit eines Mitarbeiters zustimmen?

 
Grinsende Rentnerin
 

Altersteilzeit – die Voraussetzungen

Eine der wichtigsten Voraussetzungen fĂŒr die Altersteilzeit ist das Alter. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 55 Jahre haben Anspruch auf die Altersteilzeit. Das heißt, zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit muss der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Des Weiteren muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ĂŒber einen Arbeitsvertrag verfĂŒgen – eine Grundvoraussetzung fĂŒr die Inanspruchnahme der Altersteilzeit.

Achtung: Gewerbetreibende und Freiberufler zÀhlen nicht als Arbeitnehmer und haben somit auch keinen Anspruch auf Altersteilzeit.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit 1.080 Tage eine sozialversicherungspflichtige TĂ€tigkeit ausgeĂŒbt hat. Darunter fallen auch das Krankengeld und auch Zeiten, in denen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ALG II bestand. Dabei muss der Arbeitnehmer auch keine Vollzeitstelle fĂŒr sich beansprucht haben, da die 1.080 Tage auch durch eine TeilzeitbeschĂ€ftigung erreicht sein können.

 

Altersteilzeit – freiwillige Entscheidung auf beiden Seiten

Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber steht es frei, ob sie der Altersteilzeit zustimmen. Soll die Altersteilzeit allerdings durch die Bundesagentur fĂŒr Arbeit gefördert werden, mĂŒssen beide Parteien der Altersteilzeit zustimmen.

Auch wenn eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder Ă€hnliches den Arbeitgeber zur Altersteilzeit verpflichtet, ist es nicht zwingend fĂŒr den Arbeitgeber, der Altersteilzeit seines Mitarbeiters zuzustimmen. Ein Unternehmen muss nicht mehr als 5 % der Arbeitnehmer in die Altersteilzeit schicken. Da es allerdings eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers ist, kann der Prozentsatz der Arbeitnehmer mit Altersteilzeit auch die 5 ĂŒbersteigen.

 

Wichtig: der Beginn der Altersrente

Es ist ganz wichtig, dass das Ende der Altersteilzeit VOR dem Beginn der Altersrente liegt! Aus diesem Grund sollte man sich im Vorfeld bei der Rentenversicherung erkundigen, wann der Anspruch auf die Altersrente in Kraft tritt und wann man in den vorzeitigen Ruhestand gehen kann.

 

Die Dauer der Altersteilzeit

Die Altersteilzeit muss sich mindestens ĂŒber 3 Jahre erstrecken, ganz gleich, ob man sich als Arbeitnehmer fĂŒr das Blockmodell oder das Gleichverteilungsmodell entscheidet.

 

Das Blockmodell

Die meisten Arbeitnehmer entscheiden sich bei der Altersteilzeit fĂŒr das Blockmodell.

Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten HÀlfte der Altersteilzeit Vollzeit, erhÀlt jedoch das reduzierte Altersteilzeit-Gehalt. In der zweiten HÀlfte, der so genannten Freistellungsphase, ist der Arbeitnehmer von der Arbeitszeit freigestellt, erhÀlt allerdings weiterhin das Altersteilzeit-Gehalt.

Beispiel:

Herr Schmidt arbeitete wöchentlich 40 Stunden. Die Vereinbarung fĂŒr die Altersteilzeit im Blockmodell belĂ€uft sich auf 5 Jahre. Das heißt, Herr Schmidt arbeitet 2,5 Jahre in Vollzeit, also weiterhin die 40 Stunden pro Woche. Nach Ablauf der 2,5 Jahre Vollzeit ist Herr Schmidt 2,5 Jahre freigestellt – in der Regel bis zum Anfang der Altersrente.

 

Das Gleichverteilungsmodell

Bei dem Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit von Beginn der Altersteilzeit um die HĂ€lfte reduziert – und das auch wĂ€hrend der gesamten Altersteilzeit. Dabei ist die Verteilung der wöchentlich zu erbringenden Arbeitsstunden dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ĂŒberlassen, richtet sich eventuell nach den Anforderungen des Unternehmens.

Sie haben nun erfahren, welche Voraussetzungen fĂŒr die Altersteilzeit gegeben sein mĂŒssen? In unserem Artikel zum Altersteilgesetz lesen Sie zudem, was bei der Altersteilzeit noch zu beachten ist.

 

Weitere BeitrÀge

Mittels Taschenrechner Sonderzahlungen berechnen

Lohnsteuer und Sozialabgaben bei Sonderzahlungen richtig berechnen

Was sind Sonderzahlungen? Als Sonderzahlungen (auch sonstige BezĂŒge) gelten Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder andere Gratifikationen, die zusĂ€tzlich zum laufenden Monatsgehalt gezahlt werden. Diese Sonderzahlungen sind voll lohnsteuerpflichtig – es gibt keine generelle Steuerbefreiung fĂŒr Boni oder Weihnachtsgeld. Allerdings erfolgt die Berechnung der Lohnsteuer auf Sonderzahlungen anders als beim laufenden Arbeitslohn.... weiterlesen

19. Dezember 2025


Arbeitsplatzbrille: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?

Arbeiten am Bildschirm kann die Augen stark belasten. Über 80 % der BeschĂ€ftigten, die mehr als drei Stunden tĂ€glich am Monitor arbeiten, klagen ĂŒber Beschwerden wie Kopfschmerzen oder trockene Augen. Abhilfe schafft oft eine Arbeitsplatzbrille (auch Bildschirmarbeitsplatzbrille genannt) – eine spezielle Brille fĂŒr die Computerarbeit. Doch wann und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Brille steuerfrei ĂŒbernehmen? Im Folgenden erklĂ€ren wir die Voraussetzungen, Rechte und Abgrenzungen in verstĂ€ndlicher Form.... weiterlesen

3. Dezember 2025


Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungs­empfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen fĂŒr Arbeitgeber, Minijobber, FachkrĂ€fte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergĂ€nzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere ZuschĂŒsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten kĂŒnftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie BeschĂ€ftigten mit geringem Einkommen einen zusĂ€tzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll kĂŒnftig noch attraktiver werden, um mehr BeschĂ€ftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstĂŒtzen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhĂ€ngigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurĂŒck und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-RechengrĂ¶ĂŸen 2026 – Änderungen gegenĂŒber 2025

Sozialversicherungs-RechengrĂ¶ĂŸen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der SozialversicherungsrechengrĂ¶ĂŸen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemĂ€ĂŸ an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr