Muss der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen akzeptieren?

Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.​

 

Gleichwertigkeit ausländischer und inländischer AUs

Grundsätzlich erkennt das BAG an, dass einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten AU derselbe Beweiswert zukommt wie einer in Deutschland ausgestellten Bescheinigung. Voraussetzung ist, dass der ausstellende Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer die Arbeitsunfähigkeit begründenden Krankheit unterscheidet. Diese Differenzierung muss aus der Bescheinigung klar hervorgehen.

 

Erschütterung des Beweiswerts

Trotz der grundsätzlichen Gleichwertigkeit kann der Beweiswert einer ausländischen AU erschüttert werden, wenn bestimmte Umstände ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Das BAG betont, dass hierbei eine Gesamtschau aller relevanten Faktoren entscheidend ist. Einzelne Aspekte, die für sich genommen unauffällig erscheinen mögen, können in ihrer Gesamtheit Zweifel begründen.

 

Beispielhafte Fallkonstellation

Im konkreten Fall vor dem BAG hatte ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in Tunesien eine 24-tägige AU vorgelegt, ohne dass eine Wiedervorstellung beim Arzt vorgesehen war. Trotz attestierter strenger Bettruhe und Reiseunfähigkeit buchte er bereits einen Tag nach Ausstellung der AU ein Fährticket für die Rückreise nach Deutschland und trat diese noch während des bescheinigten Krankheitszeitraums an. Zudem hatte er in den Vorjahren mehrfach unmittelbar nach dem Urlaub AUs vorgelegt. Das BAG sah in der Gesamtschau dieser Umstände den Beweiswert der AU als erschüttert an.

 

Folgen für die Beweislast

Wird der Beweiswert einer AU erschüttert, geht die volle Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitnehmer über. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer konkret nachweisen muss, dass er im betreffenden Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war. Dies stellt eine erhebliche Beweislastverschiebung dar und kann für den Arbeitnehmer eine Herausforderung bedeuten.

 

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen anzuerkennen. Allerdings haben sie das Recht, den Beweiswert solcher Bescheinigungen zu hinterfragen, insbesondere wenn bestimmte Umstände in ihrer Gesamtschau Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers aufkommen lassen. Arbeitnehmer sollten sich dieser Möglichkeit bewusst sein und darauf achten, dass ihr Verhalten keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten AU aufkommen lässt.​

Weitere Beiträge

Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Lohnabrechnung ab 2027

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 wichtige Änderungen für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung. Unter anderem steigen die Krankenversicherungsbeiträge für gewerbliche Minijobs. Außerdem werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich angehoben. Ab 2028 folgen weitere Neuerungen bei der Familienversicherung und der Arbeitsunfähigkeit.... weiterlesen

3. August 2026


Hausmeister und Hausverwaltung im Gespräch über Lohnabrechnung und Insolvenzgeldumlage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Insolvenzgeldumlage bei WEGs: Warum keine U3 anfällt

Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigen häufig eigene Hausmeister, Reinigungskräfte, Gärtner oder Mitarbeitende für den Winterdienst. Damit wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – kurz GdWE und umgangssprachlich weiterhin meist WEG genannt – zur Arbeitgeberin.... weiterlesen

31. Juli 2026


Illustration zu geplanten Gesetzesänderungen im Arbeits- und Steuerrecht durch das Reformpaket von Union und SPD ab 2027

Reformpaket von Union und SPD: Was sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern könnte

Union und SPD haben ein umfassendes Reformpaket angekündigt, das zahlreiche Bereiche des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts betrifft. Viele der geplanten Maßnahmen sollen ab dem 1. Januar 2027 greifen. ... weiterlesen

22. Juli 2026


Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr