bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Neue Impulse bei der bAV-Förderung – was ändert sich ab 2027?

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.

 

Höhere Zuschüsse für Betriebsrenten

Die staatliche Förderung steigt ab 2027 deutlich an. Der maximale Förderbetrag pro Arbeitnehmer erhöht sich von 288 € auf 360 € im Jahr. Damit verbunden ist eine Anhebung des maximal begünstigten Arbeitgeberbeitrags von bisher 960 € auf 1.200 € jährlich. Arbeitgeber können also ab 2027 bis zu 1.200 € pro Jahr und Mitarbeiter zusätzlich in eine bAV einzahlen und erhalten darauf 30 % (bis zu 360 €) als Lohnsteuer-Erstattung gutgeschrieben. Diese Zuschüsse bleiben für die Beschäftigten weiterhin steuerfrei und sozialabgabenfrei bis zum neuen Höchstbetrag. Wichtig: Der Förderbeitrag wird weiterhin nur für echte Zusatzleistungen gewährt – die Beiträge müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und im Jahr mindestens 240 € pro Mitarbeiter betragen (darunter greift die Förderung nicht).

 

Neue Einkommensgrenze für begünstigte Mitarbeiter

Bisher galt die Förderung nur für Beschäftigte mit monatlich maximal 2.575 € Bruttogehalt. Ab 2027 wird diese Einkommensgrenze auf rund 2.900 € monatlich erhöht. Zudem ist die Grenze nicht mehr fest, sondern dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt (3 % davon). Dadurch sollen künftig mehr Arbeitnehmer in den Genuss der bAV-Förderung kommen, und Beschäftigte fallen bei Gehaltssteigerungen seltener aus der Förderung heraus. Für Arbeitgeber bedeutet das: Mitarbeiter, die bislang knapp über der Grenze lagen, könnten ab 2027 förderberechtigt werden.

 

Auswirkungen auf bestehende bAV-Zuschüsse

Für bereits bestehende bAV-Zuschüsse ändert sich bis Ende 2026 nichts. Arbeitgeber, die schon den Förderbetrag nutzen, können ihre bisherigen Regelungen zunächst beibehalten. Ab 2027 können sie dann überlegen, die Zuschussbeträge anzuheben, um den erhöhten Förderrahmen voll auszuschöpfen. Beispielsweise lässt sich ein monatlicher Zuschuss von bisher 80 € (entsprach 960 €/Jahr) auf etwa 100 € erhöhen, um den neuen Jahreshöchstbetrag von 1.200 € zu erreichen. Wird der Beitrag nicht erhöht, bleibt die Förderung auf dem bisherigen Niveau (30 % von bis zu 960 €) begrenzt. Positiv: Sollten manche Ihrer Mitarbeiter durch Gehaltserhöhungen aus der Förderung gefallen sein, können sie ab 2027 wieder einbezogen werden, solange ihr Monatslohn unter der neuen Grenze von ca. 2.900 € liegt. Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge sind weiterhin neben der üblichen Steuerfreiheit für bAV-Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei nutzbar – später ausgezahlte Leistungen aus der Betriebsrente unterliegen dann wie gewohnt der Besteuerung im Rentenalter (daran ändert sich nichts).

Weitere Beiträge

betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr