Neue Impulse bei der bAV-Förderung â was Ă€ndert sich ab 2027?
Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten kĂŒnftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie BeschĂ€ftigten mit geringem Einkommen einen zusĂ€tzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach §âŻ100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll kĂŒnftig noch attraktiver werden, um mehr BeschĂ€ftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstĂŒtzen.
Höhere ZuschĂŒsse fĂŒr Betriebsrenten
Die staatliche Förderung steigt ab 2027 deutlich an. Der maximale Förderbetrag pro Arbeitnehmer erhöht sich von 288 ⏠auf 360 ⏠im Jahr. Damit verbunden ist eine Anhebung des maximal begĂŒnstigten Arbeitgeberbeitrags von bisher 960 ⏠auf 1.200 ⏠jĂ€hrlich. Arbeitgeber können also ab 2027 bis zu 1.200 ⏠pro Jahr und Mitarbeiter zusĂ€tzlich in eine bAV einzahlen und erhalten darauf 30âŻ% (bis zu 360 âŹ) als Lohnsteuer-Erstattung gutgeschrieben. Diese ZuschĂŒsse bleiben fĂŒr die BeschĂ€ftigten weiterhin steuerfrei und sozialabgabenfrei bis zum neuen Höchstbetrag. Wichtig: Der Förderbeitrag wird weiterhin nur fĂŒr echte Zusatzleistungen gewĂ€hrt â die BeitrĂ€ge mĂŒssen zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und im Jahr mindestens 240 ⏠pro Mitarbeiter betragen (darunter greift die Förderung nicht).
Neue Einkommensgrenze fĂŒr begĂŒnstigte Mitarbeiter
Bisher galt die Förderung nur fĂŒr BeschĂ€ftigte mit monatlich maximal 2.575 ⏠Bruttogehalt. Ab 2027 wird diese Einkommensgrenze auf rund 2.900 ⏠monatlich erhöht. Zudem ist die Grenze nicht mehr fest, sondern dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt (3âŻ% davon). Dadurch sollen kĂŒnftig mehr Arbeitnehmer in den Genuss der bAV-Förderung kommen, und BeschĂ€ftigte fallen bei Gehaltssteigerungen seltener aus der Förderung heraus. FĂŒr Arbeitgeber bedeutet das: Mitarbeiter, die bislang knapp ĂŒber der Grenze lagen, könnten ab 2027 förderberechtigt werden.
Auswirkungen auf bestehende bAV-ZuschĂŒsse
FĂŒr bereits bestehende bAV-ZuschĂŒsse Ă€ndert sich bis Ende 2026 nichts. Arbeitgeber, die schon den Förderbetrag nutzen, können ihre bisherigen Regelungen zunĂ€chst beibehalten. Ab 2027 können sie dann ĂŒberlegen, die ZuschussbetrĂ€ge anzuheben, um den erhöhten Förderrahmen voll auszuschöpfen. Beispielsweise lĂ€sst sich ein monatlicher Zuschuss von bisher 80 ⏠(entsprach 960 âŹ/Jahr) auf etwa 100 ⏠erhöhen, um den neuen Jahreshöchstbetrag von 1.200 ⏠zu erreichen. Wird der Beitrag nicht erhöht, bleibt die Förderung auf dem bisherigen Niveau (30âŻ% von bis zu 960 âŹ) begrenzt. Positiv: Sollten manche Ihrer Mitarbeiter durch Gehaltserhöhungen aus der Förderung gefallen sein, können sie ab 2027 wieder einbezogen werden, solange ihr Monatslohn unter der neuen Grenze von ca. 2.900 ⏠liegt. Die zusĂ€tzlichen ArbeitgeberbeitrĂ€ge sind weiterhin neben der ĂŒblichen Steuerfreiheit fĂŒr bAV-BeitrĂ€ge nach §âŻ3 Nr. 63 EStG steuerfrei nutzbar â spĂ€ter ausgezahlte Leistungen aus der Betriebsrente unterliegen dann wie gewohnt der Besteuerung im Rentenalter (daran Ă€ndert sich nichts).