bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere ZuschĂŒsse ab 2027

Neue Impulse bei der bAV-Förderung – was Ă€ndert sich ab 2027?

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten kĂŒnftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie BeschĂ€ftigten mit geringem Einkommen einen zusĂ€tzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll kĂŒnftig noch attraktiver werden, um mehr BeschĂ€ftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstĂŒtzen.

 

Höhere ZuschĂŒsse fĂŒr Betriebsrenten

Die staatliche Förderung steigt ab 2027 deutlich an. Der maximale Förderbetrag pro Arbeitnehmer erhöht sich von 288 € auf 360 € im Jahr. Damit verbunden ist eine Anhebung des maximal begĂŒnstigten Arbeitgeberbeitrags von bisher 960 € auf 1.200 € jĂ€hrlich. Arbeitgeber können also ab 2027 bis zu 1.200 € pro Jahr und Mitarbeiter zusĂ€tzlich in eine bAV einzahlen und erhalten darauf 30 % (bis zu 360 €) als Lohnsteuer-Erstattung gutgeschrieben. Diese ZuschĂŒsse bleiben fĂŒr die BeschĂ€ftigten weiterhin steuerfrei und sozialabgabenfrei bis zum neuen Höchstbetrag. Wichtig: Der Förderbeitrag wird weiterhin nur fĂŒr echte Zusatzleistungen gewĂ€hrt – die BeitrĂ€ge mĂŒssen zusĂ€tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und im Jahr mindestens 240 € pro Mitarbeiter betragen (darunter greift die Förderung nicht).

 

Neue Einkommensgrenze fĂŒr begĂŒnstigte Mitarbeiter

Bisher galt die Förderung nur fĂŒr BeschĂ€ftigte mit monatlich maximal 2.575 € Bruttogehalt. Ab 2027 wird diese Einkommensgrenze auf rund 2.900 € monatlich erhöht. Zudem ist die Grenze nicht mehr fest, sondern dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt (3 % davon). Dadurch sollen kĂŒnftig mehr Arbeitnehmer in den Genuss der bAV-Förderung kommen, und BeschĂ€ftigte fallen bei Gehaltssteigerungen seltener aus der Förderung heraus. FĂŒr Arbeitgeber bedeutet das: Mitarbeiter, die bislang knapp ĂŒber der Grenze lagen, könnten ab 2027 förderberechtigt werden.

 

Auswirkungen auf bestehende bAV-ZuschĂŒsse

FĂŒr bereits bestehende bAV-ZuschĂŒsse Ă€ndert sich bis Ende 2026 nichts. Arbeitgeber, die schon den Förderbetrag nutzen, können ihre bisherigen Regelungen zunĂ€chst beibehalten. Ab 2027 können sie dann ĂŒberlegen, die ZuschussbetrĂ€ge anzuheben, um den erhöhten Förderrahmen voll auszuschöpfen. Beispielsweise lĂ€sst sich ein monatlicher Zuschuss von bisher 80 € (entsprach 960 €/Jahr) auf etwa 100 € erhöhen, um den neuen Jahreshöchstbetrag von 1.200 € zu erreichen. Wird der Beitrag nicht erhöht, bleibt die Förderung auf dem bisherigen Niveau (30 % von bis zu 960 €) begrenzt. Positiv: Sollten manche Ihrer Mitarbeiter durch Gehaltserhöhungen aus der Förderung gefallen sein, können sie ab 2027 wieder einbezogen werden, solange ihr Monatslohn unter der neuen Grenze von ca. 2.900 € liegt. Die zusĂ€tzlichen ArbeitgeberbeitrĂ€ge sind weiterhin neben der ĂŒblichen Steuerfreiheit fĂŒr bAV-BeitrĂ€ge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei nutzbar – spĂ€ter ausgezahlte Leistungen aus der Betriebsrente unterliegen dann wie gewohnt der Besteuerung im Rentenalter (daran Ă€ndert sich nichts).

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