Betriebliches Ruhegeld und die Besonderheiten

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Betriebliches Ruhegeld nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses wird teilweise noch vor Beginn des Anspruchs auf die Altersrente gezahlt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob während dieser Zeit noch Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht und ob und welche Beträge gezahlt werden müssen.

 

Verschiedene €-Scheine

 

Beschäftigungsverhältnisse können durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags beendet werden, was häufig das Zahlen einer Abfindung nach sich zieht.

Wird das Arbeitsverhältnis bei älteren Arbeitnehmern vorzeitig beendet, können ab dem Beschäftigungsende betriebliche Ruhegelder gezahlt werden – auch wenn der Arbeitnehmer das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat. Das betriebliche Ruhegeld stellt in diesem Fall eine Art Überbrückungsfunktion dar, eben solange, bis der Betroffene das Rentenalter erreicht hat. Und auch darüber hinaus können betriebliche Ruhegelder weitergezahlt werden.

 

Ende des Beschäftigungsverhältnisses – was ist zu beachten

Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet auch die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers. Die zu zahlende Abfindung und die im Anschluss an das Beschäftigungsverhältnis beginnende Zahlung des betrieblichen Ruhegeldes werden im Rahmen der Beschäftigung nicht verbeitragt.

Bei diesem Sachverhalt ist die Zahlung von Arbeitslosengeld im direkten Anschluss an die bisherige Beschäftigung ausgeschlossen. Im Falle, dass kein Versicherungsschutz besteht, muss der Betroffene eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Das betriebliche Ruhegeld und die Abfindung in monatlicher Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts zählen zu den Einnahmen, die beitragspflichtig sind.

 

Weitere versicherungspflichtige Beschäftigung – keine Beitragspflicht

Nimmt der Betroffene eine neue, versicherungspflichtige Beschäftigung auf, wird der Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung über dieses Beschäftigungsverhältnis sichergestellt. Dadurch endet die eventuell bisherige freiwillige Versicherungspflicht und die Abfindung, resultierend aus der vorherigen Beschäftigung, wird nicht mehr verbeitragt.

Es stellt sich in Bezug auf das fortlaufend gezahlte betriebliche Ruhegeld jedoch die Frage, ob diese Zahlung nicht neben dem Arbeitsentgelt als Versorgungsbezug zu verbeitragen ist. Dies wurde vom Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 20.07.2017 (B 12 KR 12/15 R) verneint. Die Begründung: Leistungen, die von dem Arbeitgeber an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer als Überbrückungsfunktion und ohne ein vorgesehenes Ende bei Renteneintritt gezahlt werden, zählen zunächst nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge.

 

Ab Rentenbeginn besteht Beitragspflicht

Mit dem Zeitpunkt des Renteneintritts, beziehungsweise spätestens ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze muss das betriebliche Ruhegeld als ein versorgungspflichtiger Versorgungsbezug angesehen werden, da sich durch das Erreichen der Altersgrenze, beziehungsweise durch den Renteneintritt die ursprüngliche Überbrückungsfunktion erledigt.

Dazu ein Beispiel:

Bei dem Arbeitnehmer endet das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2016. Danach erhält er von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Ruhegeld von monatlich 1.500 Euro. Ab dem 1. Januar 2017 ist der Arbeitnehmer freiwillig krankenversichert.

Zum 1. April 2017 nimmt der Arbeitnehmer eine neue, versicherungspflichtige Anstellung an.

Am 1. Oktober 2017 erreicht er die Regelaltersgrenze, und übt die versicherungspflichtige Tätigkeit weiterhin aus.

Das heißt:

Im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung ist das betriebliche Ruhegeld beitragspflichtig. Ab dem 1. April 2017, also mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, die die Beiträge ausschließlich aus dem Entgelt der aktuellen Beschäftigung zu entrichten. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze, also ab dem 1. Oktober 2017, sind sowohl die Rente, das betriebliche Ruhegeld als auch das Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Weitere Beiträge

Arbeiter am Band

Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


Eltern mit Kindern im Freien

DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?... weiterlesen

16. Juli 2025


Lohn, Gehalt, Entgelt - die Unterschiede einfach erklärt

Lohn, Gehalt und Entgelt – Unterschiede verständlich erklärt

Die Begriffe Lohn und Gehalt werden im Alltag häufig durcheinandergeworfen. Beide bezeichnen grundsätzlich das Entgelt für geleistete Arbeit – also die Bezahlung, die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält. Dennoch gibt es wichtige Unterschiede zwischen Lohn, Gehalt und dem übergeordneten Begriff Entgelt. Diese Unterschiede zu kennen ist sowohl für Unternehmen (etwa bei der Lohnbuchhaltung) als auch für Arbeitnehmer wichtig, etwa wenn es um Abrechnungen, Urlaubs- oder Krankengeld geht.... weiterlesen

14. Juli 2025


Arbeiten von zu Hause aus

Steuerfreie Internetpauschale über die Gehaltsabrechnung: Leitfaden für Arbeitgeber

In Zeiten von Homeoffice und mobilem Arbeiten nutzen viele Arbeitnehmer ihren privaten Internetanschluss auch beruflich. Arbeitgeber möchten diese Kosten oft freiwillig ausgleichen, indem sie eine steuerfreie Internetpauschale zahlen. Doch welche rechtlichen Grundlagen gelten hierfür, unter welchen Voraussetzungen bleibt ein Internetzuschuss steuerfrei und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung umgesetzt? Im Folgenden erhalten Arbeitgeber einen fundierten Überblick – inklusive typischer Fallstricke und der Abgrenzung zu anderen Steuererleichterungen im Homeoffice-Umfeld.... weiterlesen

10. Juli 2025


Eine Person erhält SFN-Zuschläge

Minijob und steuerfreie SFN-Zuschläge: Vorsicht bei Krankheit und Urlaub

Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) können dank steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv sein. Diese Zuschläge – z. B. Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit – dürfen unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden und werden dann nicht auf die Verdienstgrenze im Minijob angerechnet. ... weiterlesen

8. Juli 2025


KFZ und Fahrrad

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen bei Lohnsteuer und Umsatzsteuer für E-Dienstwagen und Diensträder

Die Bereitstellung von dienstlichen Elektro- oder Hybridfahrzeugen sowie Dienstfahrrädern zur privaten Nutzung führt zu steuerlichen Konsequenzen in zwei Bereichen: Lohnsteuer (Einkommensteuer des Arbeitnehmers) und Umsatzsteuer (für den Arbeitgeber). Wichtig ist, dass die Bemessungsgrundlage – also der Wert, der der Besteuerung zugrunde gelegt wird – in beiden Steuerarten unterschiedlich ermittelt wird.... weiterlesen

7. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr