Grundsätzlich
In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer erhalten nach § 45 SGB ein sogenanntes Kinderkrankengeld, wenn der Versicherte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege seines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleibt.
Voraussetzung
Es bedarf einer ärztlichen Bescheinigung, damit der Arbeitnehmer dieses Kinderkrankengeld bei seiner Krankenkasse beantragen kann. Zudem darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, das Kind ist durch eine Behinderung auf Hilfe angewiesen.
Anspruch
Auf eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des kranken Kindes hat der Arbeitnehmer je Kalenderjahr 10 Arbeitstage Anspruch je Kind. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch allerdings auf höchstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf 50 Arbeitstage.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, in Verbindung mit § 616 BGB, bei einer Freistellung wegen der Pflege eines erkrankten Kindes, den Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge für eine „unerhebliche Zeit“ zu befreien. Als „unerhebliche Zeit“ wird dabei ein Zeitraum von etwa fünf Tagen angesehen. Also muss der Arbeitgeber grundsätzlich die ersten fünf Tage bei „Kind krank“ fortzahlen, bevor er das Arbeitsentgelt kürzen darf.
Allerdings ist dieser Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit abdingbar, wovon viele Tarif- und Arbeitsverträge Gebrauch machen. In diesen Fällen ist die Kürzung des Arbeitsentgelts ab dem ersten Ausfalltag statthaft.
Höhe des Kinderkrankengeldes
Für die eben genannten Ausfalltage durch die unbezahlte Freistellung zur Pflege des erkrankten Kindes gewähren die Krankenkassen das Kinderkrankengeld. Dieses beträgt 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Wurden in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen geleistet, erhöht sich das Kinderkrankengeld auf 100% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes. Dabei wird das Kinderkrankengeld allerdings auf 70% der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung begrenzt.
Beantragung des Kinderkrankengeldes
Die Beantragung des Kinderkrankengeldes muss der Arbeitnehmer selbst direkt bei seiner Krankenkasse vornehmen. Dazu ist die ärztliche Bescheinigung beizufügen. Der Arbeitgeber hat für diesen Zeitraum das ausgefallene Brutto- und Nettoarbeitsentgelt elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Diese Aufgabe übernimmt lohndirekt natürlich gerne für seine Kunden.
Besonderheit 2020
Aufgrund der Corona-Pandemie entschied sich die Bundesregierung für eine Sonderregelung in 2020. Der Anspruch wurde für das gesamte Kalenderjahr auf 15 Arbeitstage je Kind (30 bei Alleinerziehenden) erhöht. Auch der Gesamtanspruch wurde auf 35 Arbeitstage (70 bei Alleinerziehenden) erhöht.
Besonderheit 2021
Da die Pandemie auch im Jahr 2021 noch nicht beendet ist, hat die Bundesregierung auch hier das Kinderkrankengeld noch einmal deutlich erweitert. Der Anspruch je Kind ist aktuell auf 20 Arbeitstage je Kalenderjahr angehoben, entsprechend für Alleinerziehende auf 40 Arbeitstage. Insgesamt sind nun 45 Ausfalltage im Kalenderjahr möglich, bei Alleinerziehenden sogar 90. Zudem ist der Anspruch aktuell unter anderem auf folgende Tatbestände erweitert:
- behördliche Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kitas), Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen außerhalb der Ferien
- eine Absonderung, welche das Besuchen der oben genannten Einrichtungen untersagt
- eine behördlich angeordnete Verlängerung der Schul- oder Betriebsferien der oben genannten Einrichtungen
- eine behördliche Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule
- eine Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreuungsangebot
Trifft einer der vorgenannten Tatbestände zu, dann ist der grundsätzliche Abrechnungsablauf derselbe wie bei einer Erkrankung des Kindes. Nur hat der Arbeitnehmer dann dem Antrag bei seiner Krankenkasse eine entsprechende Bescheinigung der entsprechenden Einrichtung beizufügen.
Eine gleichzeitige Abrechnung von Kinderkrankengeld und einer Entschädigung für die Betreuung von Kindern ist dabei allerdings nicht möglich. Hier hat sich der Arbeitnehmer also zu entscheiden. Mehr zur Entschädigung aufgrund von KiTa- oder Schulschließungen können Sie in unserem Ratgeber aus November entnehmen: Entgeltfortzahlung in der Corona-Krise