Tritt ein Mitarbeiter eine neue Stelle an, ist dieser verpflichtet, dem neuen Arbeitgeber eine Bescheinigung ĂŒber den bereits genommenen Urlaub beim âaltenâ Arbeitgeber, vorzulegen. Macht der Mitarbeiter dies nicht, darf der neue Arbeitgeber argumentieren, dass der Urlaubsanspruch bereits erfĂŒllt sei.

Das heiĂt, er kann das so handhaben, als sei der Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber bereits komplett erfĂŒllt worden.
ErklĂ€rt der neue Mitarbeiter, aus welchem Grund er keine Urlaubsbescheinigung vorlegen kann, muss sich der Arbeitgeber bei dem âaltenâ Arbeitgeber erkundigen â der neue Arbeitgeber hat die Erkundigungspflicht.
Verweigert der alte Arbeitgeber die Angaben oder erachtet der neue Arbeitgeber oder auch der Mitarbeiter die Angaben als falsch, kann dies zu einem Rechtsstreit fĂŒhren. Bei diesem muss gegebenenfalls der alte Arbeitgeber als Zeuge benannt werden. Und spĂ€testens dann muss dieser die entsprechenden Angaben machen.