Gruppenunfallversicherung: Lohnsteuer, Pauschalierung und Sozialversicherung

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Mit einer Gruppenunfallversicherung sichern Arbeitgeber ihre Beschäftigten über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus ab – oft rund um die Uhr, also auch in der Freizeit. Für die Lohnabrechnung stellt sich vor allem eine Frage: Sind die Beiträge schon bei Zahlung Arbeitslohn, oder erst, wenn ein Unfall passiert? Die Antwort hängt davon ab, wer die Leistung aus dem Vertrag beanspruchen kann. Seit 2024 ist außerdem die frühere 100-Euro-Grenze für die Pauschalversteuerung weggefallen. Wir zeigen, wie Sie Beiträge und Leistungen richtig behandeln.

Das Wichtigste in Kürze Stand: Oktober 2026

  • Entscheidend ist, wer die Rechte aus dem Vertrag ausüben kann: Kann nur der Arbeitgeber die Leistung verlangen, sind die Beiträge zunächst kein Arbeitslohn. Haben Beschäftigte einen eigenen Anspruch, sind die Beiträge sofort Arbeitslohn.
  • Steuerpflichtige Beiträge kann der Arbeitgeber nach § 40b Abs. 3 EStG pauschal mit 20 % versteuern, wenn mehrere Beschäftigte gemeinsam in einem Vertrag versichert sind.
  • Die 100-Euro-Grenze ist seit 2024 weggefallen – der Durchschnittsbeitrag je Arbeitnehmer spielt für die Pauschalierung keine Rolle mehr.
  • Der Beitragsanteil für Unfälle auf Dienstreisen ist steuerfrei; ohne Angaben des Versicherers sind das vereinfacht 20 % des Gesamtbeitrags.
  • Pauschal versteuerte Beiträge sind in der Sozialversicherung beitragsfrei. Ohne Direktanspruch wird erst im Leistungsfall versteuert – begrenzt auf die ausgezahlte Leistung.

 

Gruppenunfallversicherung und gesetzliche Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ist Pflicht und deckt Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten ab. Die Beiträge trägt allein der Arbeitgeber; sie sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, die Leistungen nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG ebenso. Gemeldet werden die Entgelte über den digitalen Lohnnachweis – Details im Beitrag UV-Lohnnachweis. Was nach einem Arbeitsunfall in der Abrechnung zu tun ist, zeigt der Beitrag Arbeitsunfall in der Lohnabrechnung.

Die Gruppenunfallversicherung ist dagegen eine freiwillige private Versicherung, die der Arbeitgeber für mehrere Beschäftigte abschließt. Sie zahlt typischerweise eine Kapitalleistung bei Invalidität, im Todesfall oder Tagegelder – häufig auch bei Unfällen in der Freizeit, die die gesetzliche Unfallversicherung nicht abdeckt. Für den Arbeitgeber sind die Beiträge Betriebsausgaben. Bei den Beschäftigten kommt es auf die Vertragsgestaltung an.

 

Wer hat den Anspruch? Zwei Wege der Besteuerung

Maßgeblich ist das BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2009 zur Besteuerung freiwilliger Unfallversicherungen, das bis heute gilt. Es unterscheidet danach, ob die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag ausschließlich dem Arbeitgeber oder unmittelbar den Beschäftigten zusteht. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen klärt das.

Ohne DirektanspruchNur der Arbeitgeber kann die Leistung verlangen (Versicherung für fremde Rechnung)
BeitragszahlungKein Arbeitslohn – keine Lohnsteuer, keine Sozialversicherung.
Unfall und AuszahlungDer Arbeitgeber leitet die Leistung an den Beschäftigten weiter.
Nachgelagerte BesteuerungDie bis dahin gezahlten Beiträge für diesen Beschäftigten werden Arbeitslohn – höchstens in Höhe der ausgezahlten Leistung.
Mit DirektanspruchBeschäftigte können die Leistung selbst beim Versicherer geltend machen
BeitragszahlungBeiträge sind sofort Arbeitslohn – Dienstreise-Anteil steuerfrei, Rest individuell oder pauschal mit 20 % versteuern.
Unfall und AuszahlungDer Versicherer zahlt direkt an den Beschäftigten.
LeistungGrundsätzlich kein Arbeitslohn – Ausnahme: Ersatz für Verdienstausfall nach einem beruflichen Unfall.

Ein Direktanspruch liegt auch vor, wenn zwar der Arbeitgeber den Anspruch geltend macht, der Versicherer nach den Bedingungen aber in jedem Fall an die versicherte Person auszahlt. Kann der Versicherer dagegen mit befreiender Wirkung an den Arbeitgeber zahlen, steht die Ausübung der Rechte nicht unmittelbar den Beschäftigten zu.

 

Beiträge aufteilen: beruflich, privat, Dienstreise

Deckt die Versicherung berufliche und private Unfälle ab, wird der Gesamtbeitrag einschließlich Versicherungsteuer aufgeteilt. Maßgeblich sind die Angaben des Versicherers. Fehlen sie, akzeptiert die Finanzverwaltung eine Schätzung von je 50 % für den beruflichen und den privaten Bereich. Vom beruflichen Anteil dürfen vereinfacht 40 % als steuerfreie Reisenebenkosten angesetzt werden (§ 3 Nr. 16 EStG) – das sind 20 % des Gesamtbeitrags.

50 % privat
30 % beruflich
20 % Dienstreise
Privates Unfallrisiko: steuerpflichtig
Beruflich, z. B. Arbeitsweg: steuerpflichtiger Werbungskostenersatz
Auswärtstätigkeit: steuer- und beitragsfrei

Versichert der Vertrag nur berufliche Unfälle, sind 40 % des Beitrags steuerfrei. Den steuerpflichtigen beruflichen Anteil können Beschäftigte in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Wie Reisekosten allgemein steuerfrei erstattet werden, lesen Sie im Beitrag Reisekosten richtig abrechnen.

 

Pauschalbesteuerung nach § 40b Abs. 3 EStG

Sind die Beiträge Arbeitslohn, werden sie grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen versteuert. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer stattdessen mit 20 % pauschal übernehmen, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschaler Kirchensteuer. Voraussetzung ist nur noch, dass mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.

Bis Ende 2023Pauschalierung nur, wenn der steuerpflichtige Durchschnittsbeitrag je Arbeitnehmer ohne Versicherungsteuer höchstens 100 € im Jahr betrug (bis 2019: 62 €). Bei Überschreiten war der gesamte Beitrag individuell zu versteuern.
Seit 1. Januar 2024Die Betragsgrenze ist durch das Wachstumschancengesetz ersatzlos weggefallen. Auch höherwertige Gruppenverträge können pauschal versteuert werden.

Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Beitrag einschließlich Versicherungsteuer, also nach Abzug des steuerfreien Dienstreise-Anteils. Die Pauschalsteuer schuldet der Arbeitgeber; wälzt er sie auf die Beschäftigten ab, mindert das die Bemessungsgrundlage nicht. Einzelverträge für nur einen Beschäftigten sind nicht nach § 40b Abs. 3 EStG pauschalierbar.

 

Und die 50-Euro-Sachbezugsgrenze?

Versicherungsschutz mit Direktanspruch gilt nach dem BMF-Schreiben vom 15. März 2022 als Sachbezug. Die monatliche 50-Euro-Freigrenze ist nach Auffassung der Finanzverwaltung aber nicht anwendbar, soweit die Beiträge die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40b EStG erfüllen – bei Gruppenverträgen also in der Regel nicht. Anders als bei der betrieblichen Krankenversicherung, bei der die Freigrenze häufig genutzt wird, ist bei der Gruppenunfallversicherung die Pauschalierung der übliche Weg.

 

Sozialversicherung

Der steuerfreie Dienstreise-Anteil ist kein Arbeitsentgelt. Beiträge, die nach § 40b EStG pauschal versteuert werden und zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei. Werden sie individuell versteuert, sind sie auch beitragspflichtig. Die Pauschalierung lohnt sich daher meist doppelt.

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung verweist noch auf eine ältere Fassung des § 40b EStG. In der Praxis wird die Beitragsfreiheit bei zulässiger Pauschalierung auch oberhalb der früheren 100-Euro-Grenze angenommen; eine ausdrückliche Klarstellung der Sozialversicherungsträger gibt es dazu bislang nicht. Bei hohen Beiträgen empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Krankenkasse.

 

Rechenbeispiel: Gruppenvertrag mit Direktanspruch

Ein Handwerksbetrieb versichert 12 Beschäftigte gemeinsam gegen berufliche und private Unfälle. Die Beschäftigten haben einen Direktanspruch, der Versicherer weist keine Aufteilung aus. Der Jahresbeitrag beträgt 1.800 € zuzüglich 19 % Versicherungsteuer (Beispielwerte).

Position
Betrag
Jahresbeitrag netto
1.800,00 €
+ Versicherungsteuer 19 %
342,00 €
= Gesamtbeitrag (178,50 € je Beschäftigtem)
2.142,00 €
– steuerfreier Dienstreise-Anteil 20 %
428,40 €
= steuerpflichtiger Beitrag (142,80 € je Beschäftigtem)
1.713,60 €
Pauschale Lohnsteuer 20 %
342,72 €
Solidaritätszuschlag 5,5 %
18,84 €
Pauschalsteuer gesamt (ohne Kirchensteuer)
361,56 €

Der steuerpflichtige Anteil liegt mit 142,80 € je Beschäftigtem über der früheren 100-Euro-Grenze – bis 2023 wäre eine Pauschalierung daher nicht möglich gewesen. Heute kann der Betrieb pauschal versteuern; die Beiträge bleiben dann sozialversicherungsfrei. Hinzu kommt gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer, deren Satz vom Bundesland abhängt.

 

Leistungen im Schadensfall

 

Ohne Direktanspruch: Beiträge werden nachträglich Arbeitslohn

Leitet der Arbeitgeber eine Versicherungsleistung an einen Beschäftigten weiter, werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 11.12.2008, VI R 9/05) die bis dahin für diesen Beschäftigten gezahlten Beiträge zu Arbeitslohn – begrenzt auf die ausgezahlte Leistung. Die Leistung selbst bleibt steuerfrei. Dabei gilt:

  • Zu berücksichtigen sind alle Beiträge seit Beginn des Dienstverhältnisses, auch bei Versichererwechsel. Nach einem Arbeitgeberwechsel zählen nur die Beiträge des neuen Arbeitgebers; ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ist kein Wechsel.
  • Vereinfacht dürfen die Beiträge auf Basis des zuletzt gezahlten Beitrags und der Beschäftigungsdauer hochgerechnet werden.
  • Bereits individuell oder pauschal versteuerte Beiträge werden nicht noch einmal erfasst.
  • Der Anteil für berufliche Unfälle ist auch hier steuerfreier Reisekostenersatz oder steuerpflichtiger Werbungskostenersatz.

Beispiel: Ein Beschäftigter ist seit sechs Jahren im Betrieb; für ihn wurden zuletzt 15 € im Monat gezahlt. Nach einem Freizeitunfall leitet der Arbeitgeber eine Invaliditätsleistung von 20.000 € weiter. Hochgerechnet ergeben sich 1.080 € Beiträge. Davon sind 216 € steuerfreier Dienstreise-Anteil (40 % von 540 €); 864 € sind als Arbeitslohn zu versteuern. Weil die Beiträge mehrere Jahre betreffen, kann der Beschäftigte die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung beantragen – seit 2025 allerdings nur noch in seiner Einkommensteuererklärung, nicht mehr im Lohnsteuerabzug. Im Lohnsteuerabzug wird der Betrag als sonstiger Bezug behandelt, ähnlich wie andere Sonderzahlungen; die beitragsrechtliche Behandlung sollten Sie im Einzelfall mit der Krankenkasse abstimmen.

Ob diese nachträglich zufließenden Beiträge ebenfalls nach § 40b Abs. 3 EStG pauschal versteuert werden können, hat die Finanzverwaltung bisher nicht abschließend geklärt. Im Zweifel schafft eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt Sicherheit.

 

Verdienstausfall und Schadensersatz

Ersetzt die Versicherungsleistung ausnahmsweise entgangenen Arbeitslohn, etwa ein Tagegeld für Verdienstausfall, ist sie insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Der Betrag der nachträglich zu versteuernden Beiträge mindert sich dann anteilig. Kein Arbeitslohn liegt vor, soweit der Arbeitgeber mit der Weiterleitung eine gesetzliche Schadensersatzpflicht erfüllt. Bei Verträgen mit Direktanspruch ist die Leistung nur dann Arbeitslohn, wenn sie Verdienstausfall ersetzt, der Unfall beruflich war und die Beiträge ganz oder teilweise steuerfrei oder Werbungskosten waren. Zahlt der Versicherer direkt, muss der Arbeitgeber nur Lohnsteuer einbehalten, wenn er von der Zahlung weiß oder wissen kann.

Praxis-Tipp: Prüfen Sie bestehende Gruppenverträge, die bis 2023 wegen Überschreitens der 100-Euro-Grenze individuell versteuert oder bewusst ohne Direktanspruch gestaltet wurden. Seit 2024 kann ein Vertrag mit Direktanspruch und Pauschalierung die einfachere Lösung sein: Die Beschäftigten erhalten den Schutz ohne Abzüge, und im Schadensfall fällt keine Nachversteuerung an. Lassen Sie sich vom Versicherer die Aufteilung der Beiträge auf berufliche und private Risiken bestätigen und legen Sie diese zu den Lohnunterlagen. Wie sich die Gruppenunfallversicherung in ein Paket aus steuerfreien Arbeitgeberleistungen einfügt, zeigt unser Überblick.

 

FAQ zur Gruppenunfallversicherung

Ist die Gruppenunfallversicherung lohnsteuerpflichtig?

Das hängt vom Vertrag ab. Haben die Beschäftigten einen eigenen Anspruch gegenüber dem Versicherer, sind die Beiträge bei Zahlung Arbeitslohn – mit Ausnahme des Dienstreise-Anteils. Kann nur der Arbeitgeber die Leistung verlangen, sind die Beiträge zunächst steuerfrei und werden erst im Leistungsfall versteuert.

Gilt die 100-Euro-Grenze für die Pauschalierung noch?

Nein. Mit dem Wachstumschancengesetz ist die Grenze rückwirkend zum 1. Januar 2024 entfallen. Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung können seitdem unabhängig von ihrer Höhe pauschal mit 20 % versteuert werden, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert sind.

Ist die Gruppenunfallversicherung sozialversicherungspflichtig?

Pauschal nach § 40b EStG versteuerte Beiträge, die zusätzlich zum Lohn gezahlt werden, sind beitragsfrei. Der steuerfreie Dienstreise-Anteil ist ebenfalls kein Arbeitsentgelt. Individuell versteuerte Beiträge sind dagegen beitragspflichtig.

Wie viel des Beitrags ist steuerfrei?

Steuerfrei ist der Anteil für Unfälle bei Auswärtstätigkeiten. Fehlen Angaben des Versicherers, sind das bei einer Versicherung gegen alle Unfälle 20 % des Gesamtbeitrags einschließlich Versicherungsteuer, bei einer reinen Berufsunfallversicherung 40 %.

Muss ich als Arbeitnehmer die Leistung aus der Gruppenunfallversicherung versteuern?

Die Leistung selbst ist in der Regel steuerfrei. Ohne eigenen Anspruch werden aber die Beiträge, die Ihr Arbeitgeber bis zur Auszahlung für Sie gezahlt hat, als Arbeitslohn versteuert – höchstens bis zur Höhe der Leistung. Ersetzt die Leistung Verdienstausfall, ist dieser Teil steuerpflichtig.

Was ist der Unterschied zur Berufsgenossenschaft?

Die Berufsgenossenschaft ist die gesetzliche Pflichtversicherung für Arbeits- und Wegeunfälle; ihre Beiträge und Leistungen sind steuerfrei. Die Gruppenunfallversicherung ist eine freiwillige private Zusatzversicherung, die oft auch Freizeitunfälle abdeckt und lohnsteuerlich gesondert zu behandeln ist.

 

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