Die Lohnsteuerliche Behandlung von Nebenjobs

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Neben- und Minijobs werden in vielen Bereichen lohnsteuerlich wie die sozialversicherungsrechtlichen Jobs behandelt, allerdings gibt es bei den Nebenjobs einige Besonderheiten.

 

Rechner, Zettel und Stift

 

Das Arbeitsentgelt aus einem Nebenjob ist steuerpflichtig. Zum einen kann die Steuer nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) oder mit einem Steuersatz von 2 % versteuert werden.

Wird die Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen berechnet, liegt immer die Lohnsteuerklasse VI zugrunde. In dieser Steuerklasse fallen bereits bei geringen Arbeitsentgelten Steuern an.

Sollte das Arbeitsentgelt aus einem Nebenjob – oder auch zwei Nebenjobs – nicht mehr als 450 Euro betragen, kann dieses pauschal mit einem Steuersatz von 2 % oder – in einigen Fällen – mit einem Steuersatz von pauschal 20 % versteuert werden.

 

Die Pauschalbesteuerung von 2 %

Entrichtet der Arbeitgeber für seinen geringfügig entlohnten Mitarbeiter den Pauschalbetrag zur Rentenversicherung nach § 40a Abs. 2 EstG, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einer Pauschalsteuer von 2 % auf das Arbeitsentgelt erheben. Dabei umfasst diese Pauschalsteuer den Solidaritätszuschlag als auch die Kirchensteuer. Letztere ist vollkommen unabhängig von der Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

Um die Pauschalversteuerung von 2 % anwenden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich:

  • Das regelmäßige Arbeitsentgelt darf im Sinne der Sozialversicherung den Betrag von 450 Euro nicht übersteigen und

  • im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entrichtet der Arbeitgeber pauschale Beträge zur Rentenversicherung. Bei Beschäftigungen im Haushalt beträgt die pauschale Steuer 5 %, bei anderen Beschäftigungen 15 %.

Dabei erfolgt der Einzug über die Minijob-Zentrale. Das heißt, der Einzug der pauschalen Steuer von 2 % erfolgt zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen durch die Minijob-Zentrale. Eine Abrechnung mit dem Finanzamt ist nicht notwendig.

 

Die Lohnpauschalbesteuerung von 20 %

In bestimmten Fällen ist die Pauschalbesteuerung in Höhe von 2 % nicht mehr möglich. Dies ist meistens dann der Fall, wenn die Beschäftigung mit einer weiteren, geringfügig entlohnten Beschäftigung zusammengerechnet wird, wodurch in der Rentenversicherung die Versicherungspflicht besteht und somit die Regelbeiträge zu zahlen sind. Nach § 40a Abs. 2a EstG besteht in diesen Fällen die Möglichkeit, dass die Lohnsteuer mit einem Pauschalsatz von 20 % erhoben wird.

Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung von 20 % sind:

  • wenn der Arbeitgeber auf den Abruf der ELStAM verzichtet,

  • das monatliche, regelmäßige Arbeitsentgelt die 450 Euro nicht übersteigt und

  • keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge für die geringfügige Beschäftigung entrichtet werden.

Zur Lohnsteuer werden zudem der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer erhoben. Dabei ist die pauschale Lohnsteuer die Bemessungsgrundlage. Die Lohnsteuerpauschale in Höhe von 20 % ist an das Finanzamt zu melden und abzuführen.

 

Überschreiten der Entgeltgrenze – Besteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen

Wird der Arbeitslohn regelmäßig überschritten, beträgt monatlich 450,01 Euro, kann die Lohnsteuerpauschalierung von 2 oder 20 % nicht mehr angewendet werden. Das heißt, der Arbeitgeber muss den Arbeitslohn nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen individuell besteuern. Bei Nebenjobs liegt die Steuerklasse VI zugrunde.

Dagegen ist das gelegentliche Überschreiten der Entgeltgrenze unschädlich, denn für die Prüfung der Verdienstgrenze ist das regelmäßige Beschäftigungsentgelt relevant. Das heißt, es handelt sich hierbei um das Arbeitsentgelt, auf das der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch hat. Wird die Arbeitsentgeltgrenze beispielsweise durch Überstunden gelegentlich überschritten, ist dies für die Pauschalbesteuerung von 2 oder 20 % unschädlich.

Dabei liegt für die Definition “gelegentlich” die Auslegung innerhalb der Sozialversicherung zugrunde: dort gilt eine Zeitdauer von nicht mehr als 2 Monaten innerhalb eines Jahres als gelegentlich. Der Mehrverdienst dieser gelegentlichen Überschreitung kann dann ebenfalls mit 2 oder 20 % versteuert werden.

Weitere Beiträge

Symbolbild Aktivrente 2026: Ältere Person arbeitet weiterhin nach der Regelaltersgrenze

Aktivrente 2026: 2.000 Euro steuerfrei dazuverdienen – was Arbeitgeber wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente in Kraft. Sie soll das Weiterarbeiten nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze attraktiver machen und älteren Beschäftigten einen finanziellen Anreiz geben, weiterhin im Beruf aktiv zu bleiben.... weiterlesen

21. Mai 2026


Dokument mit Stempel „abgelehnt" neben Euro-Geldscheinen – Bundesrat blockiert steuerfreie Entlastungsprämie

Bundesrat kippt Entlastungsprämie: Vorerst keine steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer

Die geplante steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer kommt vorerst nicht. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetzespaket aktuell nicht zugestimmt und damit die Einführung der vorgesehenen Regelung gestoppt. Für Arbeitgeber und Beschäftigte bedeutet das zunächst: Eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sonderzahlung auf Basis der geplanten Entlastungsprämie kann derzeit nicht umgesetzt werden.... weiterlesen

12. Mai 2026


Acht-Stunden-Tag vor dem Aus? Arbeitszeit-Reform 2026 erklärt

Acht-Stunden-Tag vor dem Aus? Arbeitszeit-Reform 2026 erklärt

Die Diskussion um den klassischen Acht-Stunden-Tag sorgt derzeit bundesweit für Schlagzeilen. Die Bundesregierung plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes, die künftig stärker auf eine maximale Wochenarbeitszeit statt auf tägliche Höchstgrenzen setzen könnte. Kritiker warnen bereits vor „13-Stunden-Tagen“ und sogar einer theoretischen „73,5-Stunden-Woche“. Doch was steckt wirklich hinter den Plänen – und was bedeutet das konkret für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?... weiterlesen

11. Mai 2026


GKV-Stabilisierungsgesetz-2026

GKV-Beitragssatzstabili­sierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Ziel ist es, die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenversicherung nachhaltig zu stabilisieren.... weiterlesen

7. Mai 2026


irmenwagen vor einer Garage – BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung von Garagenkosten

BFH-Urteil: Garagenkosten zusätzlich zur 1%-Regelung versteuern

Mit Urteil vom 9. September 2025 (Az. VI R 7/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die lohnsteuerliche Behandlung von Firmenwagen erneut präzisiert – mit spürbaren Auswirkungen für die Praxis. Im Fokus steht dabei die Frage, ob vom Arbeitgeber übernommene Garagen- und Stellplatzkosten bereits durch die 1%-Methode abgegolten sind.... weiterlesen

6. Mai 2026


Symbolbild für steigende Krankenkassenbeiträge trotz Überschuss

3,5 Milliarden Euro Überschuss – warum steigen die Krankenkassenbeiträge trotzdem?

Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland haben das Jahr 2025 mit einem Überschuss von rund 3,5 Milliarden Euro abgeschlossen. Auf den ersten Blick wirkt diese Zahl überraschend – schließlich mussten viele Versicherte und Arbeitgeber in den vergangenen Jahren steigende Zusatzbeiträge hinnehmen.... weiterlesen

6. Mai 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr