Einmalzahlungen vom Januar bis März – März-Klausel

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Sozialversicherungsrechtlich werden Einmalzahlungen anders als im Lohnsteuerrecht behandelt. Während lohnsteuerrechtlich das Zuflussprinzip gilt, gilt innerhalb des Sozialversicherungsrechts das Entstehungsprinzip. Gerade bei Einmalzahlungen, bei denen die Märzklausel greift, wird dies deutlich.

 

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Einmalzahlungen, die im aktuellen Kalenderjahr nicht im vollen Umfang beitragspflichtig und im Zeitraum von Januar bis März ausgezahlt werden, werden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht dem Vorjahr zugeordnet. Das Steuerrecht kennt keine vergleichbaren Regeln.

 

Einmalzahlungen von Januar bis März und die Sozialversicherung

Eine Einmalzahlung, die im März ausgezahlt wurde und im aktuellen Kalenderjahr als nicht voll beitragspflichtig ist, wird dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vorherigen Kalenderjahres zuzuordnen – in der Regel dem Dezember.

Zwar rechnet der Arbeitgeber die Beiträge erst im März ab, bezieht sich dabei aber auf die im Dezember des Vorjahres geltenden Beitragssätze und -gruppen. Der Beitragsnachweis, der bereits für den Dezember abgegeben wurde, wird entsprechend korrigiert. Der Teil der Einmalzahlung, der beitragspflichtig ist, wird mit der Sondermeldung (GDA 54) und unter Angabe des Meldezeitraums “1.12.2017 bis 31.12.2017” gemeldet.

 

Einmalzahlungen und die steuerrechtliche Zuordnung

Aus steuerrechtlicher Sicht gilt das Zuflussprinzip. Da die Zahlung im März erfolgt, wird diese auch steuerrechtlich dem März zugeordnet. Solidaritätszuschlag, Lohn- und Kirchensteuer müssen vom Arbeitgeber im März 2018 abgeführt werden. Der Bruttobetrag dieser Einmalzahlung inklusive der daraus sich ergebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung werden in die Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2018 aufgenommen. Aus dem Grund ist das Steuerbrutto höher als das Sozialversicherungsbrutto innerhalb des Kalenderjahres 2018.

 

Die unterschiedliche Berücksichtigung bei Lohnsteuer und Sozialversicherung

Ein Beispiel soll die unterschiedliche Berücksichtigung bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung verdeutlichen. Seit Jahren ist der Arbeitnehmer Herr Kruse bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Sein monatliches Arbeitsentgelt beträgt 3.700 Euro. Im März 2018 erhält Herr Kruse eine Einmalzahlung von 2.500 Euro.

 

Die Lösung:

BBG (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) 2018: 4.425 Euro

es verbleibt eine monatliche Differenz von 725 Euro (4.425 Euro – 3.700 Euro)

Daraus ergibt sich folglich für Januar bis März 2018 ein Betrag von 2.175 Euro (725 Euro x 3)

Die Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro übersteigt die Differenz, die 2.175 Euro beträgt. Demnach muss sie dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres, also dem Dezember 2017, zugeordnet werden. Dies gilt für alle Versicherungszweige, auch wenn im Hinblick auf die Arbeitslosen- und Rentenversicherung die BBG für den März 2018 mit 6.500 Euro dazu geführt hätte, dass die Einmalzahlung der vollen Beitragspflicht unterliegt.

Im Jahr 2017 ergibt sich unter Berücksichtigung der monatlichen BBG (Krankenversicherung und Pflegeversicherung) eine Differenz von monatlich 650 Euro (4.350 Euro – 3.700 Euro). Daraus ergibt sich für 2017 ein Betrag von 7.800 Euro (650 Euro x 12). Das heißt, die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig.

 

Die Unterschiede in den Bescheinigungen und Beitragsnachweisen

Im März 2018 werden die Beiträge auf der Basis von Dezember 2017 berechnet. Eine Berichtigung des Beitragsnachweises für Dezember 2017 erfolgt. Die bereits übermittelte Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2017 mit 44.400 Euro (3.700 Euro x 12) wird mit einer Sondermeldung mit dem Zeitraum 1.12. bis 31.12.2017 (GDA 54) und dem Entgelt von 2.500 Euro ergänzt. Damit beläuft sich das an die Sozialversicherung übermittelte Entgelt auf 46.900 Euro (44.400 Euro + 2.500 Euro).

In der Lohnsteuerbescheinigung von 2017 wird die Einmalzahlung von März 2018 nicht berücksichtigt. Diese bescheinigt lediglich die 44.400 Euro als Entgelt.

Dagegen sieht es im Kalenderjahr 2018 genau anders aus.

Die Lohnsteuerbescheinigung von 2018 beinhaltet die Einmalzahlung von 2.500 Euro und das Steuerbrutto von 44.400 Euro, also einen Gesamtbetrag von 46.900 Euro.

In der Sozialversicherung für 2018 werden allerdings nur 44.400 Euro gemeldet.

In manchen Unternehmen erhalten die Arbeitnehmer regelmäßig im 1. Quartal eine Einmalzahlung. Da diese dem Vorjahr zugeordnet werden, sind permanent Unterschiede in der Lohnsteuer und der Sozialversicherung. Häufig lassen sich diese Differenzen gar nicht mehr richtig nachvollziehen.

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