Elektronisches Fahrtenbuch: Voraussetzungen für die Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Zwecken

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers auch privat nutzen darf, kann der daraus resultierende geldwerte Vorteil alternativ zur 1%- oder 0,03%-Regelung nach Bruttolistenpreis durch die anteiligen Kosten für die private Nutzung berechnet werden. Dies erfordert allerdings den Einzelnachweis aller Fahrten mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs sowie den Nachweis der Gesamtkosten des Fahrzeugs (siehe „Firmenwagen zur privaten Nutzung“, Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, Nr. 2).

 

Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein elektronisches Fahrtenbuch nur anerkennbar, wenn es technisch unmöglich ist, die einmal eingegebenen Daten nachträglich zu verändern, oder wenn solche Änderungen in der Datei selbst sichtbar und dokumentiert werden. Wenn man zusätzliche Listen einholen oder Anfragen bei Dritten wie Systemadministratoren stellen muss, um nachzuweisen, dass das elektronische Fahrtenbuch ein abgeschlossenes Verzeichnis darstellt, gilt diese Methode nicht als geeignet.

 

Der Bundesfinanzhof erklärt weiterhin, dass die Anforderungen an ein papierbasiertes und ein elektronisches Fahrtenbuch unterschiedlich sind. Beispielsweise ist die Dokumentation von Änderungen in der Datei nur bei einem elektronischen Fahrtenbuch relevant. Bei einem papierbasierten Fahrtenbuch müssen Änderungen klar als solche erkennbar sein, obwohl es keine „Datei“ gibt, sondern lediglich schriftliche Eintragungen. Ein Fahrtenbuch kann begrifflich nicht als solches gelten, wenn es lediglich eine lose Sammlung einzelner Daten (Blätter, Seiten) ohne äußeren Zusammenhang ist. Nur ein in Papierform geführtes Fahrtenbuch kann die notwendige buchförmige äußere Gestalt aufweisen, was bei einem elektronischen Fahrtenbuch nicht möglich ist.

 

Weitere Beiträge

Call Agent in einem Lohnbüro

Geänderte Zeiten unserer telefonischen Erreichbarkeit ab dem 01.07.2025

Um unsere internen Abläufe noch effizienter zu gestalten und gleichzeitig die Qualität unserer Dienstleistungen zu sichern, passen wir unsere telefonischen Servicezeiten an. Ab dem 01. Juli 2025 erreichen Sie Ihren Lohnsachbearbeiter / Ihre Lohnsachbearbeiterin telefonisch zu folgenden Zeiten:... weiterlesen

30. Juni 2025


Eine Person liest Daten von der Bankkarte ab

Wichtige Änderung zu Ihren Überweisungen ab dem 09.10.2025

Ab dem 09. Oktober 2025 tritt die neue EU-Verordnung 2024/886 in Kraft. Diese verpflichtet alle Banken zur Verifizierung des Zahlungsempfängers bei jeder Überweisung. Das bedeutet konkret: Künftig wird der Empfängername mit der IBAN durch Ihre Bank abgeglichen, bevor eine Zahlung ausgeführt werden darf.... weiterlesen

30. Juni 2025


Eine Mutter hält Ihr Kind

Neuer Mutterschutz bei Fehlgeburten seit 01.06.2025

Seit dem 1. Juni 2025 tritt eine bedeutende Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft, die den Schutz von Frauen nach einer Fehlgeburt erheblich verbessert.... weiterlesen

30. Juni 2025


Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 01.07.2025 – Was Sie in der Gehaltsabrechnung beachten müssen

Zum 01. Juli 2025 treten turnusgemäß neue Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Die Anpassung erfolgt gemäß § 850c ZPO und betrifft alle Lohn- und Gehaltspfändungen sowie Abtretungen, die sich an den gesetzlichen Pfändungstabellen orientieren. ... weiterlesen

25. Juni 2025


Arbeitgeberteam bespricht Neuerungen

Geplante steuerliche Änderungen aus dem Koalitionsvertrag: Das kommt auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu

Die Bundesregierung plant im Rahmen des aktuellen Koalitionsvertrags weitreichende steuerliche Neuerungen, die direkte Auswirkungen auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung haben würden. Wichtig, dabei handelt es sich bisher nun um Planungen aus dem Koalitionsvertrag. Gesetzesentwürfe oder Ähnliches liegen uns noch nicht vor. Trotzdem wollen wir Sie hier auf den aktuellen Stand der neuen Regierung bringen.... weiterlesen

25. Juni 2025


Kind in Pflege hält Teddybär

Neuerung ab dem 01.07.2025: Elektronische Rückmeldung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder in der Pflegeversicherung

Spätestens zum 1. Juli 2025 wird die Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung des Pflegeversicherungsbeitrags auf ein zentralisiertes elektronisches Meldeverfahren umgestellt. Künftig erhalten Arbeitgeber diese Information direkt von der zuständigen Pflegekasse – digital, sicher und automatisiert.... weiterlesen

25. Juni 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr