Wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers auch privat nutzen darf, kann der daraus resultierende geldwerte Vorteil alternativ zur 1%- oder 0,03%-Regelung nach Bruttolistenpreis durch die anteiligen Kosten fĂŒr die private Nutzung berechnet werden. Dies erfordert allerdings den Einzelnachweis aller Fahrten mittels eines ordnungsgemĂ€Ăen Fahrtenbuchs sowie den Nachweis der Gesamtkosten des Fahrzeugs (siehe âFirmenwagen zur privaten Nutzungâ, Lexikon fĂŒr das LohnbĂŒro, Ausgabe 2024, Nr. 2).
Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein elektronisches Fahrtenbuch nur anerkennbar, wenn es technisch unmöglich ist, die einmal eingegebenen Daten nachtrĂ€glich zu verĂ€ndern, oder wenn solche Ănderungen in der Datei selbst sichtbar und dokumentiert werden. Wenn man zusĂ€tzliche Listen einholen oder Anfragen bei Dritten wie Systemadministratoren stellen muss, um nachzuweisen, dass das elektronische Fahrtenbuch ein abgeschlossenes Verzeichnis darstellt, gilt diese Methode nicht als geeignet.
Der Bundesfinanzhof erklĂ€rt weiterhin, dass die Anforderungen an ein papierbasiertes und ein elektronisches Fahrtenbuch unterschiedlich sind. Beispielsweise ist die Dokumentation von Ănderungen in der Datei nur bei einem elektronischen Fahrtenbuch relevant. Bei einem papierbasierten Fahrtenbuch mĂŒssen Ănderungen klar als solche erkennbar sein, obwohl es keine âDateiâ gibt, sondern lediglich schriftliche Eintragungen. Ein Fahrtenbuch kann begrifflich nicht als solches gelten, wenn es lediglich eine lose Sammlung einzelner Daten (BlĂ€tter, Seiten) ohne Ă€uĂeren Zusammenhang ist. Nur ein in Papierform gefĂŒhrtes Fahrtenbuch kann die notwendige buchförmige Ă€uĂere Gestalt aufweisen, was bei einem elektronischen Fahrtenbuch nicht möglich ist.