Elektronisches Fahrtenbuch: Voraussetzungen fĂŒr die Nutzung eines Firmenwagens zu privaten Zwecken

Artikel aktualisiert am 28.11.2024

 

Wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers auch privat nutzen darf, kann der daraus resultierende geldwerte Vorteil alternativ zur 1%- oder 0,03%-Regelung nach Bruttolistenpreis durch die anteiligen Kosten fĂŒr die private Nutzung berechnet werden. Dies erfordert allerdings den Einzelnachweis aller Fahrten mittels eines ordnungsgemĂ€ĂŸen Fahrtenbuchs sowie den Nachweis der Gesamtkosten des Fahrzeugs (siehe „Firmenwagen zur privaten Nutzung“, Lexikon fĂŒr das LohnbĂŒro, Ausgabe 2024, Nr. 2).

 

Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein elektronisches Fahrtenbuch nur anerkennbar, wenn es technisch unmöglich ist, die einmal eingegebenen Daten nachtrĂ€glich zu verĂ€ndern, oder wenn solche Änderungen in der Datei selbst sichtbar und dokumentiert werden. Wenn man zusĂ€tzliche Listen einholen oder Anfragen bei Dritten wie Systemadministratoren stellen muss, um nachzuweisen, dass das elektronische Fahrtenbuch ein abgeschlossenes Verzeichnis darstellt, gilt diese Methode nicht als geeignet.

 

Der Bundesfinanzhof erklĂ€rt weiterhin, dass die Anforderungen an ein papierbasiertes und ein elektronisches Fahrtenbuch unterschiedlich sind. Beispielsweise ist die Dokumentation von Änderungen in der Datei nur bei einem elektronischen Fahrtenbuch relevant. Bei einem papierbasierten Fahrtenbuch mĂŒssen Änderungen klar als solche erkennbar sein, obwohl es keine „Datei“ gibt, sondern lediglich schriftliche Eintragungen. Ein Fahrtenbuch kann begrifflich nicht als solches gelten, wenn es lediglich eine lose Sammlung einzelner Daten (BlĂ€tter, Seiten) ohne Ă€ußeren Zusammenhang ist. Nur ein in Papierform gefĂŒhrtes Fahrtenbuch kann die notwendige buchförmige Ă€ußere Gestalt aufweisen, was bei einem elektronischen Fahrtenbuch nicht möglich ist.

 

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