Entschädigung bei Verdienstausfällen durch Quarantäne und Absonderungen

Artikel aktualisiert am 24.07.2024

 

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Arbeitnehmende im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Inanspruchnahme einer empfohlenen Impfung die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot vermieden werden könnte. Am 22. September 2021 haben die Gesundheitsminister von Bund und Ländern beschlossen, dass ab dem 1. November 2021 für Ungeimpfte kein Verdienstausfall erstattet wird. Das heißt, Arbeitnehmer erhalten keine staatliche Unterstützung, wenn sie aufgrund eines Corona-Verdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind. Die Begründung: Der Arbeitnehmende hätte die Schutzimpfung wahrnehmen können.

Der § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG beinhaltet die Regelung, dass ein Arbeitnehmer keine Entschädigung für den Verdienstausfall erhält, wenn er durch die öffentlich empfohlene Schutzimpfung die Quarantäne hätte vermeiden können.

Impfstatus muss offenbart werden

Ursprünglich sollte der Starttermin für den Wegfall der Entschädigung bereits am 11. Oktober sein, wurde jedoch auf den 1. November verschoben.

Arbeitnehmende, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen vor der Anordnung ihrer Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gegen Covid-19 hatten oder denen ein ärztliches Attest eine medizinische Kontraindikation bezüglich der Covid-19-Impfung vorliegt, erhalten weiterhin die Verdienstausfallentschädigung.

Arbeitnehmende müssen ihren Impfstatus im Zusammenhang mit dem Antrag auf die Verdienstausfallentschädigung offenbaren – der Datenschutz sei kein Problem dabei.

Quarantäne durch Urlaub im Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet

Haben Arbeitnehmende ihren Urlaub in einem Virusvarianten- oder einem Hochrisikogebiet verbracht, müssen seit dem 1. August die neue Coronavirus-Einreiseverordnung beachten. Hat sich eine Person zu einem beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten 10 Tage vor der Rückreise nach Deutschland in einem Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet aufgehalten, muss sich die Person direkt nach der Ankunft nach Hause begeben und sich der häuslichen Quarantäne unterziehen. Bei Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet eingestuftem Land beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich 14 Tage, bei Voraufenthalt im Risikogebiet sind es 10 Tage.

Die häusliche Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik (www.einreiseanmeldung.de) übertragen wird. Dies ist für alle Einreisenden nach dem Voraufenthalt in einem Gebiet, das ab dem Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kann die Quarantäne beendet werden. Wird vor der Einreise ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis übermittelt, ist keine Quarantäne notwendig. Wird ein Testnachweis übermittelt, darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise nach Deutschland durchgeführt worden sein.

Aktuell gelten die Reglungen bis zum 31. Dezember 2021.

Selbstverschuldete Quarantäne – was ist mit der Lohnfortzahlung?

Reist ein Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, das eine eventuelle Quarantäne zur Folge haben könnte, handelt er im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen schuldhaft, wenn er sich bei der Rückkehr wirklich in Quarantäne begeben muss. Die Folge dieses Verhaltens, eine vorübergehende Verhinderung der Arbeitsleitungserbringung nach § 616 BGB, hat der Arbeitnehmer selbst zu verschulden. Dementsprechend erhält er in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung.

Das Land wird während des Urlaubs zum Risikogebiet

Man verbringt tolle Tage in dem bereisten Land und plötzlich wird es aufgrund steigender Infektionszahlen zum Risikogebiet erklärt. Wie sieht es in dem Fall für den Arbeitnehmer aus? Er hat mit dem Reiseantritt nicht schuldhaft gehandelt und hat deshalb für einen vorübergehenden Zeitraum nach § 616 BGB einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings greift hier jedoch der § 56 IfSG, bei dem der Arbeitnehmer für die Zeit der Quarantäne einen Entschädigungsanspruch hat – sofern er geimpft oder genesen ist. Die Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitgeber geleistet. Durch diese Umstände kann er sich nach § 56 Abs. 5 IfSG das gezahlte Entgelt von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Weitere Beiträge

Geplante steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Entlastung bei Sonn- und Feiertagszuschlägen ab 2027

Geplante Entlastung bei Sonn- und Feiertagsarbeit ab 2027: Wer wirklich profitiert

Das Bundesministerium der Finanzen plant ab 2027 eine bessere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit. Auf den ersten Blick klingt das nach einer breiten Entlastung für Beschäftigte, die sonntags oder an Feiertagen arbeiten. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich jedoch: Die Neuregelung erreicht nur einen vergleichsweise kleinen Personenkreis.... weiterlesen

24. August 2026


Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Lohnabrechnung ab 2027

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 wichtige Änderungen für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung. Unter anderem steigen die Krankenversicherungsbeiträge für gewerbliche Minijobs. Außerdem werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich angehoben. Ab 2028 folgen weitere Neuerungen bei der Familienversicherung und der Arbeitsunfähigkeit.... weiterlesen

3. August 2026


Hausmeister und Hausverwaltung im Gespräch über Lohnabrechnung und Insolvenzgeldumlage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Insolvenzgeldumlage bei WEGs: Warum keine U3 anfällt

Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigen häufig eigene Hausmeister, Reinigungskräfte, Gärtner oder Mitarbeitende für den Winterdienst. Damit wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – kurz GdWE und umgangssprachlich weiterhin meist WEG genannt – zur Arbeitgeberin.... weiterlesen

31. Juli 2026


Illustration zu geplanten Gesetzesänderungen im Arbeits- und Steuerrecht durch das Reformpaket von Union und SPD ab 2027

Reformpaket von Union und SPD: Was sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern könnte

Union und SPD haben ein umfassendes Reformpaket angekündigt, das zahlreiche Bereiche des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts betrifft. Viele der geplanten Maßnahmen sollen ab dem 1. Januar 2027 greifen. ... weiterlesen

22. Juli 2026


Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr