EntschÀdigung bei VerdienstausfÀllen durch QuarantÀne und Absonderungen

Artikel aktualisiert am 24.07.2024

 

Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Arbeitnehmende im Falle einer behördlich angeordneten QuarantĂ€ne Anspruch auf EntschĂ€digung. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Inanspruchnahme einer empfohlenen Impfung die QuarantĂ€ne oder das TĂ€tigkeitsverbot vermieden werden könnte. Am 22. September 2021 haben die Gesundheitsminister von Bund und LĂ€ndern beschlossen, dass ab dem 1. November 2021 fĂŒr Ungeimpfte kein Verdienstausfall erstattet wird. Das heißt, Arbeitnehmer erhalten keine staatliche UnterstĂŒtzung, wenn sie aufgrund eines Corona-Verdachts in QuarantĂ€ne mĂŒssen und nicht geimpft sind. Die BegrĂŒndung: Der Arbeitnehmende hĂ€tte die Schutzimpfung wahrnehmen können.

Der § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG beinhaltet die Regelung, dass ein Arbeitnehmer keine EntschĂ€digung fĂŒr den Verdienstausfall erhĂ€lt, wenn er durch die öffentlich empfohlene Schutzimpfung die QuarantĂ€ne hĂ€tte vermeiden können.

Impfstatus muss offenbart werden

UrsprĂŒnglich sollte der Starttermin fĂŒr den Wegfall der EntschĂ€digung bereits am 11. Oktober sein, wurde jedoch auf den 1. November verschoben.

Arbeitnehmende, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen vor der Anordnung ihrer QuarantĂ€ne keine öffentliche Impfempfehlung gegen Covid-19 hatten oder denen ein Ă€rztliches Attest eine medizinische Kontraindikation bezĂŒglich der Covid-19-Impfung vorliegt, erhalten weiterhin die VerdienstausfallentschĂ€digung.

Arbeitnehmende mĂŒssen ihren Impfstatus im Zusammenhang mit dem Antrag auf die VerdienstausfallentschĂ€digung offenbaren – der Datenschutz sei kein Problem dabei.

QuarantÀne durch Urlaub im Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet

Haben Arbeitnehmende ihren Urlaub in einem Virusvarianten- oder einem Hochrisikogebiet verbracht, mĂŒssen seit dem 1. August die neue Coronavirus-Einreiseverordnung beachten. Hat sich eine Person zu einem beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten 10 Tage vor der RĂŒckreise nach Deutschland in einem Virusvarianten- oder Hochrisikogebiet aufgehalten, muss sich die Person direkt nach der Ankunft nach Hause begeben und sich der hĂ€uslichen QuarantĂ€ne unterziehen. Bei Voraufenthalt in einem als Virusvariantengebiet eingestuftem Land betrĂ€gt die Absonderungszeit grundsĂ€tzlich 14 Tage, bei Voraufenthalt im Risikogebiet sind es 10 Tage.

Die hĂ€usliche Absonderung kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis ĂŒber das Einreiseportal der Bundesrepublik (www.einreiseanmeldung.de) ĂŒbertragen wird. Dies ist fĂŒr alle Einreisenden nach dem Voraufenthalt in einem Gebiet, das ab dem Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kann die QuarantĂ€ne beendet werden. Wird vor der Einreise ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis ĂŒbermittelt, ist keine QuarantĂ€ne notwendig. Wird ein Testnachweis ĂŒbermittelt, darf die zugrundeliegende Testung frĂŒhestens fĂŒnf Tage nach der Einreise nach Deutschland durchgefĂŒhrt worden sein.

Aktuell gelten die Reglungen bis zum 31. Dezember 2021.

Selbstverschuldete QuarantĂ€ne – was ist mit der Lohnfortzahlung?

Reist ein Arbeitnehmer wissentlich in ein Land, das eine eventuelle QuarantĂ€ne zur Folge haben könnte, handelt er im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen schuldhaft, wenn er sich bei der RĂŒckkehr wirklich in QuarantĂ€ne begeben muss. Die Folge dieses Verhaltens, eine vorĂŒbergehende Verhinderung der Arbeitsleitungserbringung nach § 616 BGB, hat der Arbeitnehmer selbst zu verschulden. Dementsprechend erhĂ€lt er in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung.

Das Land wird wÀhrend des Urlaubs zum Risikogebiet

Man verbringt tolle Tage in dem bereisten Land und plötzlich wird es aufgrund steigender Infektionszahlen zum Risikogebiet erklĂ€rt. Wie sieht es in dem Fall fĂŒr den Arbeitnehmer aus? Er hat mit dem Reiseantritt nicht schuldhaft gehandelt und hat deshalb fĂŒr einen vorĂŒbergehenden Zeitraum nach § 616 BGB einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings greift hier jedoch der § 56 IfSG, bei dem der Arbeitnehmer fĂŒr die Zeit der QuarantĂ€ne einen EntschĂ€digungsanspruch hat – sofern er geimpft oder genesen ist. Die Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitgeber geleistet. Durch diese UmstĂ€nde kann er sich nach § 56 Abs. 5 IfSG das gezahlte Entgelt von der zustĂ€ndigen Behörde erstatten lassen.

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